BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. Juli 2022

Teil I

138. Bundesgesetz:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(NR: GP XXVII IA 2669/A AB 1591 S. 168. BR: 11011 AB 11045 S. 943.)

138. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7 a, Ziffer 4, wird das Wort „Wirtschaftgüter“ durch das Wort „Wirtschaftsgüter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 124 b, Ziffer 407, Litera a und b lauten:

  1. Litera a
    Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
  2. Litera b
    Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 6, steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und gemäß Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 411, angefügt:

  1. Ziffer 411
    1. Litera a
      Die außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
    2. Litera b
      Liegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 vorzunehmen.
    3. Litera c
      Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, Absatz 2, GSVG und Paragraph 392 a, Absatz 2, BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 39, zweiter Satz lautet:

„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (Paragraph 414, ASVG) gegeben.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 398, wird folgender Paragraph 398 a, samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Gutschrift

Paragraph 398 a,

  1. Absatz einsPersonen, die am 31. August 2022 nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35b sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

von 566,00 € bis 600 €

Ziffer 160

von 600,01 € bis 700 €

Ziffer 190

von 700,01 € bis 800 €

Ziffer 220

von 800,01 € bis 900 €

Ziffer 250

von 900,01 € bis 1 000 €

Ziffer 280

von 1 000,01 € bis 1 100 €

Ziffer 280

von 1 100,01 € bis 1 200 €

Ziffer 420

von 1 200,01 € bis 1 300 €

Ziffer 500

von 1 300,01 € bis 1 400 €

Ziffer 500

von 1 400,01 € bis 1 500 €

Ziffer 500

von 1 500,01 € bis 1 600 €

Ziffer 500

von 1 600,01 € bis 1 700 €

Ziffer 500

von 1 700,01 € bis 1 800 €

Ziffer 500

von 1 800,01 € bis 1 900 €

Ziffer 500

von 1 900,01 € bis 2 000 €

Ziffer 500

von 2 000,01 € bis 2 100 €

Ziffer 500

von 2 100,01 € bis 2 200 €

Ziffer 440

von 2 200,01 € bis 2 300 €

Ziffer 380

von 2 300,01 € bis 2 400 €

Ziffer 380

von 2 400,01 € bis 2 500 €

Ziffer 300

von 2 500,01 € bis 2 600 €

Ziffer 240

von 2 600,01 € bis 2 700 €

Ziffer 160

von 2 700,01 € bis 2 800 €

Ziffer 100

von 2 800,01 € bis 2 900 €

Ziffer 100

  1. Absatz 3Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
  2. Absatz 4Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
  3. Absatz 5Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.
  4. Absatz 6Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (Paragraph 414, ASVG) gegeben.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 392, wird folgender Paragraph 392 a, samt Überschrift angefügt:

„Außerordentliche Gutschrift

Paragraph 392 a,

  1. Absatz einsDie Betriebsführerinnen und Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben Anspruch auf eine Gutschrift für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese am 31. Mai 2022 in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
    2. Ziffer 2
      deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 31. Mai 2022 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4, maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraphen 23, Absatz 4 a und 4d heranzuziehen. Paragraph 33 b, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie für jene in Absatz eins, genannten Personen, die nach Paragraphen 262, Absatz 3,, 277 Absatz 5 und 294 Absatz 4, von der Krankenversicherung ausgenommen sind; für Letztere ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.
  3. Absatz 3Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:

von 566,00 € bis 600 €

Ziffer 160

von 600,01 € bis 700 €

Ziffer 190

von 700,01 € bis 800 €

Ziffer 220

von 800,01 € bis 900 €

Ziffer 250

von 900,01 € bis 1 000 €

Ziffer 280

von 1 000,01 € bis 1 100 €

Ziffer 280

von 1 100,01 € bis 1 200 €

Ziffer 420

von 1 200,01 € bis 1 300 €

Ziffer 500

von 1 300,01 € bis 1 400 €

Ziffer 500

von 1 400,01 € bis 1 500 €

Ziffer 500

von 1 500,01 € bis 1 600 €

Ziffer 500

von 1 600,01 € bis 1 700 €

Ziffer 500

von 1 700,01 € bis 1 800 €

Ziffer 500

von 1 800,01 € bis 1 900 €

Ziffer 500

von 1 900,01 € bis 2 000 €

Ziffer 500

von 2 000,01 € bis 2 100 €

Ziffer 500

von 2 100,01 € bis 2 200 €

Ziffer 440

von 2 200,01 € bis 2 300 €

Ziffer 380

von 2 300,01 € bis 2 400 €

Ziffer 380

von 2 400,01 € bis 2 500 €

Ziffer 300

von 2 500,01 € bis 2 600 €

Ziffer 240

von 2 600,01 € bis 2 700 €

Ziffer 160

von 2 700,01 € bis 2 800 €

Ziffer 100

von 2 800,01 € bis 2 900 €

Ziffer 100

  1. Absatz 4Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
  2. Absatz 5Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
  3. Absatz 6Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Betriebsführerinnen und Betriebsführer flüssig zu machen.
  4. Absatz 7Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.“

Van der Bellen

Nehammer