138. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7a Z 4 wird das Wort „Wirtschaftgüter“ durch das Wort „Wirtschaftsgüter“ ersetzt.In Paragraph 7 a, Ziffer 4, wird das Wort „Wirtschaftgüter“ durch das Wort „Wirtschaftsgüter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 124b Z 407 lit. a und b lauten:Paragraph 124 b, Ziffer 407, Litera a und b lauten:
Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.“Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 6, steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und gemäß Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 124b wird folgende Z 411 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 411, angefügt:
Die außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.Die außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Liegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.Liegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 vorzunehmen.
Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a Abs. 2 GSVG und § 392a Abs. 2 BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.“Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, Absatz 2, GSVG und Paragraph 392 a, Absatz 2, BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39 zweiter Satz lautet:Paragraph 39, zweiter Satz lautet:
„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.“„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (Paragraph 414, ASVG) gegeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 398 wird folgender § 398a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 398, wird folgender Paragraph 398 a, samt Überschrift angefügt:
„Außerordentliche Gutschrift
§ 398a.Paragraph 398 a,
(1)Absatz einsPersonen, die am 31. August 2022 nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.Personen, die am 31. August 2022 nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35b sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:
vonvon 566,00 € bis 600 € | 160Ziffer 160 € |
vonvon 600,01 € bis 700 € | 190Ziffer 190 € |
vonvon 700,01 € bis 800 € | 220Ziffer 220 € |
vonvon 800,01 € bis 900 € | 250Ziffer 250 € |
vonvon 900,01 € bis 1 000 € | 280Ziffer 280 € |
vonvon 1 000,01 € bis 1 100 € | 280Ziffer 280 € |
vonvon 1 100,01 € bis 1 200 € | 420Ziffer 420 € |
vonvon 1 200,01 € bis 1 300 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 300,01 € bis 1 400 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 400,01 € bis 1 500 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 500,01 € bis 1 600 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 600,01 € bis 1 700 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 700,01 € bis 1 800 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 800,01 € bis 1 900 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 900,01 € bis 2 000 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 2 000,01 € bis 2 100 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 2 100,01 € bis 2 200 € | 440Ziffer 440 € |
vonvon 2 200,01 € bis 2 300 € | 380Ziffer 380 € |
vonvon 2 300,01 € bis 2 400 € | 380Ziffer 380 € |
vonvon 2 400,01 € bis 2 500 € | 300Ziffer 300 € |
vonvon 2 500,01 € bis 2 600 € | 240Ziffer 240 € |
vonvon 2 600,01 € bis 2 700 € | 160Ziffer 160 € |
vonvon 2 700,01 € bis 2 800 € | 100Ziffer 100 € |
vonvon 2 800,01 € bis 2 900 € | 100Ziffer 100 € |
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(3)Absatz 3Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
(4)Absatz 4Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(5)Absatz 5Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.
(6)Absatz 6Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 38 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.“„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (Paragraph 414, ASVG) gegeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 392 wird folgender § 392a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 392, wird folgender Paragraph 392 a, samt Überschrift angefügt:
„Außerordentliche Gutschrift
§ 392a.Paragraph 392 a,
(1)Absatz einsDie Betriebsführerinnen und Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofernDie Betriebsführerinnen und Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben Anspruch auf eine Gutschrift für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
diese am 31. Mai 2022 in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 31. Mai 2022 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 31. Mai 2022 2 900,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4, maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraphen 23, Absatz 4 a und 4d heranzuziehen. Paragraph 33 b, ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 2 Abs. 1 Z 1a sowie für jene in Abs. 1 genannten Personen, die nach §§ 262 Abs. 3, 277 Abs. 5 und 294 Abs. 4 von der Krankenversicherung ausgenommen sind; für Letztere ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie für jene in Absatz eins, genannten Personen, die nach Paragraphen 262, Absatz 3,, 277 Absatz 5 und 294 Absatz 4, von der Krankenversicherung ausgenommen sind; für Letztere ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.
(3)Absatz 3Die außerordentliche Gutschrift beläuft sich bei Vorliegen einer Beitragsgrundlage in einer in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe auf den in der rechten Spalte genannten Betrag:
vonvon 566,00 € bis 600 € | 160Ziffer 160 € |
vonvon 600,01 € bis 700 € | 190Ziffer 190 € |
vonvon 700,01 € bis 800 € | 220Ziffer 220 € |
vonvon 800,01 € bis 900 € | 250Ziffer 250 € |
vonvon 900,01 € bis 1 000 € | 280Ziffer 280 € |
vonvon 1 000,01 € bis 1 100 € | 280Ziffer 280 € |
vonvon 1 100,01 € bis 1 200 € | 420Ziffer 420 € |
vonvon 1 200,01 € bis 1 300 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 300,01 € bis 1 400 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 400,01 € bis 1 500 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 500,01 € bis 1 600 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 600,01 € bis 1 700 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 700,01 € bis 1 800 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 800,01 € bis 1 900 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 1 900,01 € bis 2 000 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 2 000,01 € bis 2 100 € | 500Ziffer 500 € |
vonvon 2 100,01 € bis 2 200 € | 440Ziffer 440 € |
vonvon 2 200,01 € bis 2 300 € | 380Ziffer 380 € |
vonvon 2 300,01 € bis 2 400 € | 380Ziffer 380 € |
vonvon 2 400,01 € bis 2 500 € | 300Ziffer 300 € |
vonvon 2 500,01 € bis 2 600 € | 240Ziffer 240 € |
vonvon 2 600,01 € bis 2 700 € | 160Ziffer 160 € |
vonvon 2 700,01 € bis 2 800 € | 100Ziffer 100 € |
vonvon 2 800,01 € bis 2 900 € | 100Ziffer 100 € |
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(4)Absatz 4Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2022 die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
(5)Absatz 5Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1. September 2022. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(6)Absatz 6Die Gutschrift ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 auf den Beitragskonten der Betriebsführerinnen und Betriebsführer flüssig zu machen.
(7)Absatz 7Die außerordentliche Gutschrift ist unpfändbar.“
Van der Bellen
Nehammer