136. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2022, wird wie folgt geändert:Das KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „jährlich 3 Millionen“ durch die Wortfolge „jährlich 5 Millionen“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge „jährlich 3 Millionen“ durch die Wortfolge „jährlich 5 Millionen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 33a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und im ersten Jahr der Auszahlung 34 Millionen Euro“.In Paragraph 33 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und im ersten Jahr der Auszahlung 34 Millionen Euro“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 44 wird folgender Abs. 31 angefügt:In Paragraph 44, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31,§ 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTR-GmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTR-GmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. Paragraph 33 a, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 45 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,Als finanzielle Zuwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 stehen für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 insgesamt 54 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR GmbH per 1. August 2022 zu überweisen.“Als finanzielle Zuwendungen im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins und 2 stehen für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 insgesamt 54 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR GmbH per 1. August 2022 zu überweisen.“
Van der Bellen
Nehammer