135. Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.
(7)Absatz 7Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.“Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Paragraph 2, Absatz 8, im Bundesgebiet.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8a entfällt.Paragraph 8 a, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Abs. 4 entfällt die Wendung „und § 8a“.In Paragraph 14, Absatz 4, entfällt die Wendung „und Paragraph 8 a, “,
4.Novellierungsanordnung 4, Die Abschnitte II und IIb entfallen.Die Abschnitte römisch II und römisch II b entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, § 53 Abs. 4 entfällt.Paragraph 53, Absatz 4, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 55 werden folgende Abs. 55 bis 57 angefügt:Dem Paragraph 55, werden folgende Absatz 55 bis 57 angefügt:
„(55)Absatz 55Die Abschnitte II und IIb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.Die Abschnitte römisch II und römisch II b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
(56)Absatz 56§ 8a entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 mit folgenden Maßgaben:Paragraph 8 a, entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 mit folgenden Maßgaben:
Die Nachzahlungen an Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist. Ist mangels Vorliegen von Daten keine Auszahlung durchführbar, ist ein Antrag zu stellen, wobei § 10 Abs. 3 keine Anwendung findet.Die Nachzahlungen an Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist. Ist mangels Vorliegen von Daten keine Auszahlung durchführbar, ist ein Antrag zu stellen, wobei Paragraph 10, Absatz 3, keine Anwendung findet.
Familienbeihilfenbeträge für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gelten bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt.
(57)Absatz 57§ 3 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO, spätestens jedoch mit 4. März 2024, außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 4, Vertriebenen-VO, spätestens jedoch mit 4. März 2024, außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Überschuß“ durch das Wort „Überschuss“ sowie das Wort „Einnnahmen“ durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „Überschuß“ durch das Wort „Überschuss“ sowie das Wort „Einnnahmen“ durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Wort „geltwerte“ durch das Wort „geldwerte“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „geltwerte“ durch das Wort „geldwerte“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 33 Abs. 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 Abs. 3a Z 2 und Z 5 entfallen.Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Ziffer 5, entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, § 33 Abs. 4 Z 4 und 5 entfallen.Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 33 Abs. 7 entfallen die Z 2 sowie die Nummerierung „1.“ und im letzten Satz entfällt die Wortfolge „oder den an seine Stelle tretenden Betrag.“In Paragraph 33, Absatz 7, entfallen die Ziffer 2, sowie die Nummerierung „1.“ und im letzten Satz entfällt die Wortfolge „oder den an seine Stelle tretenden Betrag.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 76 Abs. 1 wird im 8. Teilstrich die Wortfolge samt Satzzeichen „, Geburtsdatum und Wohnsitz“ durch die Wortfolge „und Geburtsdatum“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz eins, wird im 8. Teilstrich die Wortfolge samt Satzzeichen „, Geburtsdatum und Wohnsitz“ durch die Wortfolge „und Geburtsdatum“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 84 Abs. 5 wird im 4. Teilstrich die Wortfolge samt Satzzeichen „, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat“ durch die Wortfolge „und Geburtsdatum“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz 5, wird im 4. Teilstrich die Wortfolge samt Satzzeichen „, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat“ durch die Wortfolge „und Geburtsdatum“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 129 Abs. 2 Z 1 und Z 2 entfällt jeweils der letzte Teilstrich.In Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, entfällt jeweils der letzte Teilstrich.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 129 Abs. 2 Z 4 wird im 1. Teilstrich die Wortfolge samt Satzzeichen „, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat“ durch die Wortfolge „und Geburtsdatum“ ersetzt.In Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 4, wird im 1. Teilstrich die Wortfolge samt Satzzeichen „, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat“ durch die Wortfolge „und Geburtsdatum“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 124b werden folgende Ziffern angefügt:In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffern angefügt:
§ 33 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl I Nr. 135/2022 entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und § 33 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2022 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:
Die Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist.
Der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gilt bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt.
§ 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des Paragraph 33, mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 3a und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2022 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
§ 205 BAO ist nicht anzuwenden.Paragraph 205, BAO ist nicht anzuwenden.
§ 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2022 enden.
Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden:Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind Paragraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden:
Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden.Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, anzuwenden.
Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen.“Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, heranzuziehen.“
Van der Bellen
Nehammer