133. Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenfondsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 3, lautet der Einleitungssatz:
„Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:“„Die Mittel des Fonds gemäß Paragraph 2,, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, samt Überschrift eingefügt:
„Investitionen der Feuerwehren
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2022 erhalten die Länder jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.
(2)Absatz 2,Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ein Nachweis des Landes, dass die Erträge aus der Feuerschutzsteuer vorwiegend für Zwecke der Feuerwehren verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.“
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2022, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2008 bis 2021 weitere 10 Millionen Euro jährlich und ab dem Jahr 2022 weitere 30 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2008 bis 2021 weitere 10 Millionen Euro jährlich und ab dem Jahr 2022 weitere 30 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer