128. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2022)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 83 Abs. 4 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 83, Absatz 4, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 83a Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 83 a, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 83a Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 83 a, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 104b lautet:Paragraph 104 b, lautet:
„§ 104b.Paragraph 104 b,
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 84, Absatz 3
zu erlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 117 Abs. 21 entfallen in Z 5 das Wort „sowie“, die Z 6 sowie im Schlussteil die Klammerausdrücke „(Z 1 bis 6)“ und „(Z 1 bis 5)“.In Paragraph 117, Absatz 21, entfallen in Ziffer 5, das Wort „sowie“, die Ziffer 6, sowie im Schlussteil die Klammerausdrücke „(Ziffer eins bis 6)“ und „(Ziffer eins bis 5)“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 117 Abs. 22 2. Satz entfällt die Wortfolge „sowie zum Bedarf des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten (Abs. 21 Z 6) ein Gutachten zu erstatten“.In Paragraph 117, Absatz 22, 2. Satz entfällt die Wortfolge „sowie zum Bedarf des Einsatzes der Pflegeassistenz in Krankenanstalten (Absatz 21, Ziffer 6,) ein Gutachten zu erstatten“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 117 Abs. 23 entfällt.Paragraph 117, Absatz 23, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 117 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37,§ 83 Abs. 4 Z 2a, § 83a Abs. 2 Z 4 und 4a, § 104b und § 117 Abs. 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 117 Abs. 23 außer Kraft.“Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 2 a,, Paragraph 83 a, Absatz 2, Ziffer 4 und 4 a, Paragraph 104 b und Paragraph 117, Absatz 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 117, Absatz 23, außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer