12. Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG)12. Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil römisch drei – ÖkoStRefG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 27e wird folgender § 27f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27 e, wird folgender Paragraph 27 f, samt Überschrift eingefügt:
„Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen
§ 27f.Paragraph 27 f,
(1)Absatz eins,Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35 b sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.
(3)Absatz 3,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(5)Absatz 5,Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.Im Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz wird der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 393 wird folgender § 394 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 393, wird folgender Paragraph 394, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022,
§ 394.Paragraph 394,
(1)Absatz eins,§ 27f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 anzuwenden.Paragraph 27 f, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 149, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3,In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 149 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 153 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 149, Absatz 7, von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 153, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“
Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 24e wird folgender § 24f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24 e, wird folgender Paragraph 24 f, samt Überschrift eingefügt:
„Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen
§ 24f.Paragraph 24 f,
(1)Absatz eins,Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofernDie Betriebsführerlnnen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4, maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraphen 23, Absatz 4 a und 4 d heranzuziehen. Paragraph 33 b, ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a,
(3)Absatz 3,Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.
(4)Absatz 4,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.
(5)Absatz 5,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(6)Absatz 6,Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „10 %“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.Im Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz wird der Ausdruck „10 %“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 387 wird folgender § 388 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 387, wird folgender Paragraph 388, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022,
§ 388.Paragraph 388,
§ 24f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal 2022 anzuwenden. Paragraph 24 f, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal 2022 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 140 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 140, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3,In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 140 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 144 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 140, Absatz 7, von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 144, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“
Van der Bellen
Nehammer