Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 27. Juli 2022 | Teil I |
117. Bundesgesetz: | Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG |
(NR: GP römisch XXVII IA 2680/A AB 1595 S. 167. BR: AB 11064 S. 943.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2023 in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, zu begründen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.Dezember 2023 außer Kraft.
Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.
Van der Bellen
Nehammer