107. Bundesgesetz, mit dem das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 (GDG 2022), BGBl. I Nr. 95/2022, wird wie folgt geändert:Das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 (GDG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz über die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs aus anderen Quellen (Gasdiversifizierungsgesetz 2022 – GDG 2022)“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern dies für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis längstens 31. Dezember 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung bereitgestellt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.“Die Mittel gemäß Absatz eins, werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 wird in Z 3 der Punkt durch die Wortfolge „ , oder“ ersetzt; nach Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird in Ziffer 3, der Punkt durch die Wortfolge „ , oder“ ersetzt; nach Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
zur Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, idgF, die Kosten von Unternehmen zur Herstellung und Vorbereitung der Betriebsfähigkeit, für die Bereithaltung sowie für den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte mittels Steinkohle für die Einspeisung in das Strom- oder Fernwärme-/Fernkältenetz; die Kosten für den Betrieb mittels Steinkohle können anerkannt werden, soweit ein solcher Betrieb durch eine Verordnung gemäß § 5 EnLG 2012 angeordnet wurde; der Mitteleinsatz ist der Höhe nach auf die Abdeckung von Mehrbelastungen begrenzt, die sich aus der Differenz des Kostenaufwands und den erzielten Erlösen ergeben, wobei Anschaffungskosten für Steinkohle dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren sind.“zur Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Energielenkungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, idgF, die Kosten von Unternehmen zur Herstellung und Vorbereitung der Betriebsfähigkeit, für die Bereithaltung sowie für den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte mittels Steinkohle für die Einspeisung in das Strom- oder Fernwärme-/Fernkältenetz; die Kosten für den Betrieb mittels Steinkohle können anerkannt werden, soweit ein solcher Betrieb durch eine Verordnung gemäß Paragraph 5, EnLG 2012 angeordnet wurde; der Mitteleinsatz ist der Höhe nach auf die Abdeckung von Mehrbelastungen begrenzt, die sich aus der Differenz des Kostenaufwands und den erzielten Erlösen ergeben, wobei Anschaffungskosten für Steinkohle dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ein Ansuchen für den Einsatz von Mittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Unternehmen auch für Anlagen stellen, für die vom Unternehmen eine Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 Elektrizitätwirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, idgF, angezeigt wurde.“Ein Ansuchen für den Einsatz von Mittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, können Unternehmen auch für Anlagen stellen, für die vom Unternehmen eine Stilllegung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, Elektrizitätwirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, idgF, angezeigt wurde.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
zur Höhe des Mitteleinsatzes und zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel,
zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie
zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen
zu enthalten haben.“
Van der Bellen
Nehammer