106. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2022, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2021, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck In Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, wird der Ausdruck „vier“ durch den Ausdruck „acht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Projektmitarbeiter
§ 4a.Paragraph 4 a,
Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.“ Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (Paragraph 2, Absatz 13, Ziffer 2,) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erfüllt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 6a wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 6 a, wird die Wortfolge „Kalenderjahren 2017 bis 2021“ durch die Wortfolge „vorangegangenen fünf Kalenderjahren“ ersetzt und die Wortfolge „bis 31. Dezember 2022“ entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 7 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 7, wird die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 3“„nach Maßgabe des Absatz 3 “, durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Abs. 3 und 4“„nach Maßgabe der Absatz 3 und 4“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des Abschnitts III lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch III lautet:
„Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 12b Z 1 entfällt nach dem Ausdruck In Paragraph 12 b, Ziffer eins, entfällt nach dem Ausdruck „50 vH“ die Wortfolge „oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12b Z 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 12 b, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,“„jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 12c lautet:Paragraph 12 c, lautet:
„§ 12c.Paragraph 12 c,
(1)Absatz einsAusländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Einfachen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind und im Falle einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf die einschlägige Berufszugangsberechtigung nachgewiesen wird. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes das erforderliche Bruttojahresgehalt durch Verordnung bis zum Eineinhalbfachen erhöhen.Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Einfachen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind und im Falle einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf die einschlägige Berufszugangsberechtigung nachgewiesen wird. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes das erforderliche Bruttojahresgehalt durch Verordnung bis zum Eineinhalbfachen erhöhen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 werden Ausländer auch ohne Abschluss eines Studiums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie als Führungskräfte, akademische oder vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie unter die Berufsgruppen 133 oder 25 der ISCOAbweichend von Absatz eins, werden Ausländer auch ohne Abschluss eines Studiums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie als Führungskräfte, akademische oder vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie unter die Berufsgruppen 133 oder 25 der ISCO-08-Klassifikationsliste laut Anhang der Empfehlung 2009/824/EG über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08), ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 31 einzuordnen sind und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss mit dreijähriger Mindeststudiendauer vergleichbar ist und die innerhalb der dem Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ vorausgegangenen sieben Jahre erworben wurde.
(3)Absatz 3Für Ausländer, die eine gültige „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben, ist zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Bundesgebiet für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen ihres in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers und ihren beruflichen Pflichten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zu dem Arbeitgeber steht.
(4)Absatz 4Als geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gelten die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an Schulungen.Als geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, gelten die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an Schulungen.
(5)Absatz 5Handelt es sich beim Antragsteller um einen Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als besonders Hochqualifizierter (§ 12), als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent (§ 12b) entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4b, wenn die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird.“Handelt es sich beim Antragsteller um einen Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als besonders Hochqualifizierter (Paragraph 12,), als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent (Paragraph 12 b,) entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Paragraph 4 b,, wenn die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 12c wird folgender § 12d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12 c, wird folgender Paragraph 12 d, samt Überschrift eingefügt:
„Stammmitarbeiter
§ 12d.Paragraph 12 d,
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
sie Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Vor der Überschrift „Niedergelassene Ausländer“ zu § 15 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt: zu Paragraph 15, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt IIIa
Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt“
11.Novellierungsanordnung 11, Vor der Überschrift „Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt“ zu § 17 entfällt die Abschnittsbezeichnung zu Paragraph 17, entfällt die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt IIIa“.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Abschnitts IV lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch IV lautet:
„Entsendung, Überlassung und Unternehmenstransfer“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des § 20d lautet:Die Überschrift des Paragraph 20 d, lautet:
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler““
14.Novellierungsanordnung 14, § 20d Abs. 1 lautet:Paragraph 20 d, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBesonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungBesonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
als Fachkraft gemäß § 12a,als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oderals Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
als Künstler gemäß § 14als Künstler gemäß Paragraph 14,
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 20d wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 20 d, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.“Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 20d Abs. 3 wird nach dem Ausdruck In Paragraph 20 d, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Betrieb“ die Wortfolge „oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 20d werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Dem Paragraph 20 d, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6)Absatz 6Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7)Absatz 7Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8)Absatz 8Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 20g wird folgender § 20h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 g, wird folgender Paragraph 20 h, samt Überschrift eingefügt:
„Servicestelle für die Rot-Weiß-Rot – Karte
§ 20h.Paragraph 20 h,
(1)Absatz einsDie im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingerichtete Austrian Business Agency österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (ABA) hat eine zentrale Anlaufstelle zur Beratung von Unternehmen bei der Einstellung von internationalen Fachkräften, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsansiedelungen in Österreich, einzurichten und mit einem flächendeckenden Unterstützungsangebot folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Basisinformationen über die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot – Karte und der Blauen Karte EU;
Mehrsprachige und digital unterstützte Information und Beratung von Unternehmen über das Verfahren nach Z 1;Mehrsprachige und digital unterstützte Information und Beratung von Unternehmen über das Verfahren nach Ziffer eins ;,
Anleitung der Antragsteller bei der Einbringung von Anträgen nach Z 1;Anleitung der Antragsteller bei der Einbringung von Anträgen nach Ziffer eins ;,
Begleitung der Antragsteller bei den einzelnen Verfahrensschritten in Verfahren nach Z 1.Begleitung der Antragsteller bei den einzelnen Verfahrensschritten in Verfahren nach Ziffer eins,
(2)Absatz 2Die ABA kann die beratenen Unternehmen auch in anderen Verfahren zur Erlangung von Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere von Beschäftigungsbewilligungen für Projektmitarbeiter (§ 4a), unterstützen.Die ABA kann die beratenen Unternehmen auch in anderen Verfahren zur Erlangung von Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere von Beschäftigungsbewilligungen für Projektmitarbeiter (Paragraph 4 a,), unterstützen.
(3)Absatz 3Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die ABA berechtigt, bei den jeweils zuständigen Behörden Informationen über den Stand der betreuten Verfahren, über noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer der Verfahren zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist die ABA berechtigt, bei den jeweils zuständigen Behörden Informationen über den Stand der betreuten Verfahren, über noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer der Verfahren zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.
(4)Absatz 4Die ABA erfüllt ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 gemeinnützig im Sinne der §§ 34 und 35 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.“Die ABA erfüllt ihre Aufgaben gemäß Absatz eins bis 3 gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 24 Abs. 2 Z 5 wird der Betrag In Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Betrag „€ 50.000“ durch den Betrag „€ 30.000“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 28a Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 28 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle im Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 28c werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 28 c, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach § 28c die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach Paragraph 28 c, die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
(6)Absatz 6Die im Abs. 5 genannten Organe sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach § 28c zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 BDie im Absatz 5, genannten Organe sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Paragraph 28 c, zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.“VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 34 wird folgender Abs. 54 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 54, angefügt:
„(54)Absatz 54§ 3 Abs. 4, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 6a und 7, § 12b Z 1 und 2, § 12c Abs. 1 bis 6, § 12d samt Überschrift, § 20d Abs. 1, 2a, 3, 6, 7 und 8, § 20h samt Überschrift, § 24 Abs. 2 Z 5, § 28a Abs. 4 und § 28c Abs. 5 und 6 sowie die Überschriften zu Abschnitt III, Abschnitt IIIa, Abschnitt IV und § 20d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. § 28c Abs. 5 und 6 ist auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden.“Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 6 a und 7, Paragraph 12 b, Ziffer eins und 2, Paragraph 12 c, Absatz eins bis 6, Paragraph 12 d, samt Überschrift, Paragraph 20 d, Absatz eins,, 2a, 3, 6, 7 und 8, Paragraph 20 h, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 28 a, Absatz 4 und Paragraph 28 c, Absatz 5 und 6 sowie die Überschriften zu Abschnitt römisch III, Abschnitt römisch III a, Abschnitt römisch IV und Paragraph 20 d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Paragraph 28 c, Absatz 5 und 6 ist auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In der Anlage A wird in der Spalte Kriterien bei der Kategorie Berufserfahrung der Klammerausdruck „(pro Jahr)“ durch den Klammerausdruck „(pro Halbjahr)“ und für die zu vergebenden Punkte die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Anlage B lautet:
„Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 30 |
| |
ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
| |
Sprachkenntnisse Deutsch | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 15 |
| |
Sprachkenntnisse Englisch | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 |
| |
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre | 15 10 5 |
| |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 5 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55“ |
| |
25.Novellierungsanordnung 25, In der Anlage C entfällt in der Spalte Kriterien bei der Kategorie ausbildungsadäquate Berufserfahrung das Wort „ausbildungsadäquate“ und der Klammerausdruck „(pro Jahr)“ wird jeweils durch den Klammerausdruck „(pro Halbjahr)“ ersetzt; für die maximal anrechenbaren Punkte wird die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt. In der Spalte Kriterien wird unter der Summe der maximal anrechenbaren Punkte die Wortfolge „Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist“ und in der Spalte Punkte die Zahl „5“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In der Anlage D wird in der Spalte Kriterien bei der Kategorie Berufserfahrung der Klammerausdruck „(pro Jahr)“ durch den Klammerausdruck „(pro Halbjahr)“ und für die maximal anrechenbaren Punkte die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 8 entfällt.Paragraph 4, Absatz 8, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 53 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23§ 4 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowiedie Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (Paragraph 58,) und „Mobile ICT“ (Paragraph 58 a,) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG“„§§ 20d Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG“„§ 20d Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 6 oder Paragraph 24, AuslBG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „zur befristeten Niederlassung und“ die Wortfolge „ , unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG,“„ , unbeschadet des Paragraph 20 d, Absatz 2 a, AuslBG,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 10, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wendung „ , eine Anordnung zur Außerlandesbringung“ und im dritten Satz nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wendung „ , die Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Klammerausdruck In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach dem Klammerausdruck „(§ 43c)“„(Paragraph 43 c,)“ die Wortfolge „oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU““ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 28 Abs. 6 wird das Zitat In Paragraph 28, Absatz 6, wird das Zitat „§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a AuslBG“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist.“„Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 42 einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so ist mit einer Entziehung gemäß Abs. 5 oder 6 zuzuwarten, bis der andere Mitgliedstaat über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.“Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 42, einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so ist mit einer Entziehung gemäß Absatz 5, oder 6 zuzuwarten, bis der andere Mitgliedstaat über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 32 wird nach dem Zitat In Paragraph 32, wird nach dem Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 7“„§ 2 Absatz eins, Ziffer 7 “, die Wendung „und des § 20d Abs. 8 AuslBG“„und des Paragraph 20 d, Absatz 8, AuslBG“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 41 Abs. 1 und 2 wird das Zitat In Paragraph 41, Absatz eins und 2 wird das Zitat „§ 11 Abs. 2 Z 2“„§ 11 Absatz 2, Ziffer 2 “, jeweils durch das Zitat „§ 11 Abs. 2 Z 2 und 4“„§ 11 Absatz 2, Ziffer 2 und 4“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 41 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 41, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG,“eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 41 Abs. 5 wird das Zitat In Paragraph 41, Absatz 5, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 41a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat In Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 42 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 42, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDrittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach § 26 ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wennDrittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 erfüllen undsie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 erfüllen und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 5 iVm 12c Abs. 6 AuslBG vorliegt.“eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 12c Absatz 6, AuslBG vorliegt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 oder 9 AsylG 2005 aberkannt, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung als international Schutzberechtigter bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zukommt. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 7, oder 9 AsylG 2005 aberkannt, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung als international Schutzberechtigter bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 43 Abs. 4 wird im Einleitungsteil das Zitat In Paragraph 43, Absatz 4, wird im Einleitungsteil das Zitat „Z 1 bis 3 oder 5“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a oder 5“ ersetzt und in Z 3 nach dem Zitat ersetzt und in Ziffer 3, nach dem Zitat „12b“ die Wendung „ , 12d“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 45 Abs. 3 lautet:Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen MitgliedstaatNach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,
als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder
mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats
auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.“auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Ziffer eins bis 3 zur Gänze und im Falle der Ziffer 4, zur Hälfte erfolgt.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 46 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 46, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aBei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 46 entfällt in Abs. 3 der letzte Satz und lautet Abs. 6:In Paragraph 46, entfällt in Absatz 3, der letzte Satz und lautet Absatz 6 :,
„(6)Absatz 6Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern
eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42,,
einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c odereiner „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, oder
eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42,,
sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Ziffer 3, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Ziffer eins und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 49 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wendung In Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wendung „vorhanden ist“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 49 Abs. 2 lautet:Paragraph 49, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.“eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 49 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung In Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wendung „vorhanden ist“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 50a Abs. 1 wird die Zahl In Paragraph 50 a, Absatz eins, wird die Zahl „18“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 50a erhalten die Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen In Paragraph 50 a, erhalten die Absatz 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(5)“ und wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt: und wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.“Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zukommt.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 50a Abs. 3 (neu) lautet:Paragraph 50 a, Absatz 3, (neu) lautet:
„(3)Absatz 3Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Absatz eins, ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Absatz eins, ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Absatz eins, ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Absatz eins, ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 50a Abs. 3 (neu) wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Paragraph 50 a, Absatz 3, (neu) wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.“Absatz 3, gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zukommt.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 50a Abs. 5 (neu) wird das Zitat In Paragraph 50 a, Absatz 5, (neu) wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 und 3“ und die Wendung „vier Monaten“ durch die Wendung „30 Tagen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 63 Abs. 1 entfällt in Z 5 das Wort In Paragraph 63, Absatz eins, entfällt in Ziffer 5, das Wort „oder“, in Z 6 wird der Punkt durch die Wendung , in Ziffer 6, wird der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie nach Z 6 folgende Z 7 angefügt: ersetzt sowie nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, angefügt:
Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, erfasste Ausbildung absolvieren.“Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß Paragraph 96, GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2010,, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, erfasste Ausbildung absolvieren.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 82 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 angefügte Abs. 33 die Absatzbezeichnung In Paragraph 82, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, angefügte Absatz 33, die Absatzbezeichnung „(33a)“ und wird folgender Abs. 36a angefügt: und wird folgender Absatz 36 a, angefügt:
„(36a)Absatz 36 aDie §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 6, 28 Abs. 6 und 7, 32, 41 Abs. 1, 2 und 5, 41a Abs. 1 Z 1, 42, 43 Abs. 4, 45 Abs. 3, 46 Abs. 1a, 3 und 6, 49, 50a und 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 21 Absatz 2, Ziffer 6,, 28 Absatz 6 und 7, 32, 41 Absatz eins,, 2 und 5, 41a Absatz eins, Ziffer eins,, 42, 43 Absatz 4,, 45 Absatz 3,, 46 Absatz eins a,, 3 und 6, 49, 50a und 63 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 19:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 19 :,
„§ 19. | Übernahmeerklärung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 25, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 26, angefügt:
Blaue-Karte-EU-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 in der geltenden Fassung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 4 wird in Z 4 die Wendung In Paragraph 15, Absatz 4, wird in Ziffer 4, die Wendung „eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4)“„eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,)“ durch die Wendung „einer zwischenstaatlichen Vereinbarung“ ersetzt und am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt: ersetzt und am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8 und 9 werden angefügt:
wenn der Fremde gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, ist oder
wenn der Fremde Familienangehöriger eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 3 NAG erfolgt.“wenn der Fremde Familienangehöriger eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG erfolgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 entfällt in Abs. 1 der Klammerausdruck In Paragraph 19, entfällt in Absatz eins, der Klammerausdruck „(Abs. 4)“„(Absatz 4,)“ und wird in Abs. 1 und 3 das Wort und wird in Absatz eins und 3 das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 24, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben.“gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 31 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 die Wendung In Paragraph 31, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 8, die Wendung „ , oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, erhält die bisherige Z 9 die Ziffernbezeichnung durch einen Strichpunkt ersetzt, erhält die bisherige Ziffer 9, die Ziffernbezeichnung „11“ und werden folgende Z 9 und 10 eingefügt: und werden folgende Ziffer 9 und 10 eingefügt:
wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder“wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 31 Abs. 1a Z 1 wird die Wendung In Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer eins, wird die Wendung „eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4)“„eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,)“ durch die Wendung „einer zwischenstaatlichen Vereinbarung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 61 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort In Paragraph 61, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt in Z 2 der letzte Satz, wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort durch einen Beistrich ersetzt, entfällt in Ziffer 2, der letzte Satz, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Z 3 angefügt: ersetzt und wird folgende Ziffer 3, angefügt:
ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.“ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:Dem Paragraph 61, Absatz eins, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 126 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27Die §§ 2 Abs. 4 Z 25 und 26, 15 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 3, 24 Abs. 2 Z 2 und 3, 31 und 61 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 25 und 26, 15 Absatz 4,, 19 Absatz eins und 3, 24 Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 31 und 61 Absatz eins, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer