102. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22Paragraph 22, Abs. 2Absatz 2, Z 4Ziffer 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „/haben“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26Paragraph 26, wird folgender Abs. 13Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 22Paragraph 22, Abs. 2Absatz 2, Z 4Ziffer 4, sowie § 27Paragraph 27, Abs. 18Absatz 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 27Paragraph 27, Abs. 18Absatz 18 und 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 27Paragraph 27, werden folgende Abs. 18Absatz 18 und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18Die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen (§ 4Paragraph 4, Abs. 3Absatz 3,, § 18Paragraph 18, Abs. 4Absatz 4,) darf von Apotheken sowie Ärzten und Ärztinnen in Impfstraßen anhand des Namens und der Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person und gemäß § 19Paragraph 19, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, erfolgen, sofern eine eindeutige Identifizierung gemäß § 18Paragraph 18, Abs. 4Absatz 4, Z 1Ziffer eins und Z 5Ziffer 5, mangels vorhandener technischer Infrastruktur im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8Paragraph 8, hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen technisch abzusichern.
(19)Absatz 19Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf im Rahmen der Verschreibung von Arzneimittel, die Suchtgift enthalten (Suchtgiftrezepte), bis zur flächendeckenden Einführung eines elektronischen Prozesses unter den Voraussetzungen des Abs. 10Absatz 10, ungeachtet des § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, per E-Mail erfolgen. Die technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 12Absatz 12, gelten für eine Übermittlung per E-Mail mit der Maßgabe, dass sie auf die Art und Eigenschaft dieser Übermittlungsform auszurichten sind.“
Van der Bellen
Nehammer