101. Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wähler-evidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 87:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 87 :
„§ 87. | Sprachliche Gleichbehandlung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wohnadresse sowie die Namen“ durch die Wortfolge „Wohnort sowie die Bezeichnung“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „Wohnadresse sowie die Namen“ durch die Wortfolge „Wohnort sowie die Bezeichnung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 39 Abs. 5, 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ „(8)“ und „(9)“; nach § 39 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Paragraph 39, Absatz 5, 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ „(8)“ und „(9)“; nach Paragraph 39, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im Paragraph 45, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 39 Abs. 3 und 7 (neu) wird das Wort „Wähler“ durch den Ausdruck „wahlberechtigte Personen“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 3 und 7 (neu) wird das Wort „Wähler“ durch den Ausdruck „wahlberechtigte Personen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 55 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.In Paragraph 55, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 68 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 68, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 76, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 87 samt Überschrift lautet:Paragraph 87, samt Überschrift lautet:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 87.Paragraph 87,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 90 zweiter Satz lautet:Paragraph 90, zweiter Satz lautet:
„Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 9 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 Abs. 8 und 39 Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.“„Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 78, Absatz 5, letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 9 a, Absatz 4, 27, Absatz eins, 39, Absatz 9 und 69 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der Paragraphen 27, Absatz 8 und 39 Absatz 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 46, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 91 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 10, § 23, § 39 Abs. 3 und 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 39 Abs. 5, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 39 Abs. 6, § 39 Abs. 7, die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 39 Abs. 7 und die Absatzbezeichnung „(9)“ des bisherigen § 39 Abs. 8, § 55 Abs. 2, § 68 Abs. 5, § 76 Abs. 1, § 87 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 90 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 10,, Paragraph 23,, Paragraph 39, Absatz 3 und 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen Paragraph 39, Absatz 5,, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen Paragraph 39, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 7,, die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen Paragraph 39, Absatz 7 und die Absatzbezeichnung „(9)“ des bisherigen Paragraph 39, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 5,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 87, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 90, sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Anlage 4 lautet:
„
“
Artikel 2
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 1 sowie in § 41 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, sowie in Paragraph 41, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wohnadresse sowie den Namen“ durch die Wortfolge „Wohnort sowie die Bezeichnung“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 3, wird die Wortfolge „Wohnadresse sowie den Namen“ durch die Wortfolge „Wohnort sowie die Bezeichnung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 52 Abs. 4, 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“„(7)“ und „(8)“; nach § 52 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Paragraph 52, Absatz 4, 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“„(7)“ und „(8)“; nach Paragraph 52, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 52 Abs. 6 (neu) wird das Wort „Wähler“ durch den Ausdruck „wahlberechtigte Personen“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 6, (neu) wird das Wort „Wähler“ durch den Ausdruck „wahlberechtigte Personen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 69 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.In Paragraph 69, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 86 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 86, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 96 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 96, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 126 samt Überschrift lautet:Paragraph 126, samt Überschrift lautet:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 126.Paragraph 126,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 128 letzter Satz lautet:Paragraph 128, letzter Satz lautet:
„Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 8, 76 Abs. 3 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 39 Abs. 8 und 52 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“„Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 22, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 20 a, Absatz 4, 39, Absatz eins, 52, Absatz 8, 76, Absatz 3 und 87 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der Paragraphen 39, Absatz 8, und 52 Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 60, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 129 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 21 Abs. 1, § 35, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ des bisherigen § 52 Abs. 4, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen § 52 Abs. 5, § 52 Abs. 6, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen § 52 Abs. 6 und die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen § 52 Abs. 7, § 69 Abs. 2, § 86 Abs. 5, § 96 Abs. 6, § 126 samt Überschrift, § 128 sowie die Anlage 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 35,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 4,, die Absatzbezeichnung „(5)“ des bisherigen Paragraph 52, Absatz 4,, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen Paragraph 52, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 6,, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen Paragraph 52, Absatz 6 und die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen Paragraph 52, Absatz 7,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 5,, Paragraph 96, Absatz 6,, Paragraph 126, samt Überschrift, Paragraph 128, sowie die Anlage 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Anlage 5 lautet:
„
“
Artikel 3
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.In Paragraph 4, wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Wohnadresse“ durch das Wort „Wohnort“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Wohnadresse“ durch das Wort „Wohnort“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Satz lautet:
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 a, Absatz 4, 7, Absatz 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 5 a, Absatz 11, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz eins, betreffend Paragraph 125, NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 28 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 4, § 27 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Wahlrechts-änderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 4,, Paragraph 27, Absatz eins, sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Wahlrechts-änderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlage 1 lautet:
„

“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage 7 lautet:
„
“
Artikel 4
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Volksabstimmungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 5 Abs. 1, § 19 Abs. 4 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlage 1 lautet:
„
“
Artikel 5
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989
Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Volksbefragungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 5, § 20 Abs. 5 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 5,, Paragraph 20, Absatz 5, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlage 1 lautet:
„
“
Artikel 6
Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018
Das Volksbegehrengesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das Volksbegehrengesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :
„§ 22. | Sprachliche Gleichbehandlung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 4, 58, 65, 66 und 74 NRWO.“ Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 4, 58, 65, 66 und 74 NRWO.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22 samt Überschrift lautet:Paragraph 22, samt Überschrift lautet:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 22.Paragraph 22,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, angefügte § 26 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und der mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, angefügte § 26 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, angefügte Paragraph 26, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und der mit dem 4. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, angefügte Paragraph 26, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 12, § 22 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 26 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 26 Abs. 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 12,, Paragraph 22, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen Paragraph 26, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018
Das Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17 :
„§ 17. | Sprachliche Gleichbehandlung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Geschlecht,“.In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „Geschlecht,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen“ durch die Wortfolge „In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen“ durch die Wortfolge „In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 17.Paragraph 17,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18.Paragraph 18,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“ Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, angefügte § 19 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, angefügte Paragraph 19, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 19 Abs. 2 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 17, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 18, sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Das Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 18 :
„§ 18. | Sprachliche Gleichbehandlung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Geschlecht,“.In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „Geschlecht,“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 samt Überschrift lautet:Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18.Paragraph 18,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 erster Satz lautet:Paragraph 19, erster Satz lautet:
„Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 5 und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.“„Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Paragraphen 5 und 13 Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, angefügte § 20 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(13)“.Der mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, angefügte Paragraph 20, Absatz 12, erhält die Absatzbezeichnung „(13)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 20 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 1 Abs. 3, § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19 sowie die Absatzbezeichnung „(13)“ des bisherigen § 20 Abs. 12 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 18, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19, sowie die Absatzbezeichnung „(13)“ des bisherigen Paragraph 20, Absatz 12, in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016, wird wie folgt geändert:Das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9a Abs. 2 wird in Z 9 nach dem Wort „Angaben“ ein Beistrich angefügt und es entfällt das Wort „und“.In Paragraph 9 a, Absatz 2, wird in Ziffer 9, nach dem Wort „Angaben“ ein Beistrich angefügt und es entfällt das Wort „und“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9a Abs. 2 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 11 und Z 12 werden angefügt:In Paragraph 9 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 11 und Ziffer 12, werden angefügt:
die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 11.“allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 11,
3.Novellierungsanordnung 3, § 9a Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, und des Abschnittes D Z 13 der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,“die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, und des Abschnittes D Ziffer 13, der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9a Abs. 3 Z 4 entfällt der Ausdruck „BGBl. I Nr. 9/2004,“.In Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 9 aus 2004,,“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9a Abs. 3 wird in Z 9 nach dem Wort „Meldewesen“ ein Beistrich angefügt und es entfällt das Wort „und“.In Paragraph 9 a, Absatz 3, wird in Ziffer 9, nach dem Wort „Meldewesen“ ein Beistrich angefügt und es entfällt das Wort „und“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9a Abs. 3 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 11 bis 13 werden angefügt:In Paragraph 9 a, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 11 bis 13 werden angefügt:
gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,
die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 12.“allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 12,
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9a Abs. 4 wird der Ausdruck „und Abs. 3 Z 8 und 9“ durch den Ausdruck „und Abs. 3 Z 8, 9 und 11“ ersetzt.In Paragraph 9 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „und Absatz 3, Ziffer 8 und 9 durch den Ausdruck „und Absatz 3, Ziffer 8, 9 und 11 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, eingefügt:
„§ 9b.Paragraph 9 b,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat auf der Basis des Adressregisters im Rahmen der Grundstücksdatenbank die zur Vollziehung des § 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, des § 1 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, des § 52 Abs. 7 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, sowie des § 39 Abs. 8 der Europawahlordnung (EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, erforderlichen Daten betreffend die Abgrenzung und Administration der Wahlsprengel zur Verfügung zu stellen.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat auf der Basis des Adressregisters im Rahmen der Grundstücksdatenbank die zur Vollziehung des Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, des Paragraph eins, Absatz 3, des Europa-Wählerevidenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, des Paragraph 52, Absatz 7, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, sowie des Paragraph 39, Absatz 8, der Europawahlordnung (EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, erforderlichen Daten betreffend die Abgrenzung und Administration der Wahlsprengel zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die zur Vollziehung des § 39 Abs. 8 NRWO, des § 27 Abs. 8 EuWO sowie des § 5a Abs. 11 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57/1971, erforderlichen Daten werden für die hierzu erforderliche Dauer auch beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, verarbeitet.“Die zur Vollziehung des Paragraph 39, Absatz 8, NRWO, des Paragraph 27, Absatz 8, EuWO sowie des Paragraph 5 a, Absatz 11, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, erforderlichen Daten werden für die hierzu erforderliche Dauer auch beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, verarbeitet.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in § 8 Z 2 lit. c, § 9a Abs. 2 Z 8, 9 und 12, § 9a Abs. 3 Z 6, 7, 8, 11 und 13 sowie § 9b enthaltenen Angaben.“„Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in Paragraph 8, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, 9 und 12, Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 6, 7, 8, 11 und 13 sowie Paragraph 9 b, enthaltenen Angaben.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 52 Z 3 wird die Wortfolge „zweckmäßig ist“ durch die Wortfolge „oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen“ ersetzt.In Paragraph 52, Ziffer 3, wird die Wortfolge „zweckmäßig ist“ durch die Wortfolge „oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 57 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 9a Abs. 2 Z 9 bis 12, Abs. 3 Z 2, 4 und 9 bis 13 sowie Abs. 4, § 9b, § 14 Abs. 1, § 52 Z 3 sowie § 59 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 9 bis 12, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und 9 bis 13 sowie Absatz 4,, Paragraph 9 b,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 52, Ziffer 3, sowie Paragraph 59, Absatz eins, in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 59 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 9a Abs. 3 Z 4“ durch den Ausdruck „§ 9a Abs. 3 Z 2 und 4“ und der Ausdruck „§ 9 Abs. 7 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9“ durch den Ausdruck „§ 9 Abs. 7, des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 und des § 9b“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 9a Absatz 3, Ziffer 4, durch den Ausdruck „§ 9a Absatz 3, Ziffer 2 und 4 und der Ausdruck „§ 9 Absatz 7 und des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8 und 9 durch den Ausdruck „§ 9 Absatz 7,, des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8, 9 und 11 und des Paragraph 9 b, ersetzt.
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