BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 11. März 2022

Teil römisch zwei

98. Verordnung:

Berufsfotografie-Ausbildungsordnung

98. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Berufsfotografie (Berufsfotografie-Ausbildungsordnung) erlassen werden

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Lehrberuf Berufsfotografie

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Berufsfotografie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufsfotografin oder Berufsfotograf) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Berufsfotografie) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Berufsfotografie über folgende berufliche Kompetenzen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
    1. Ziffer eins
      Fotografie

Die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie übernimmt vielfältige fotografische Arbeiten. Dazu zählt das Aufnehmen von Personen- und Landschaftsbildern, Erstellen von Reportagen (zB Hochzeiten) sowie das Inszenieren von Werbeaufnahmen und Umsetzen kurzer Filmaufnahmen.

Sie achtet bewusst auf Bildkomposition, vermeidet Fehler und unerwünschte Effekte wie Unschärfe, Bildrauschen sowie Über- und Unterbelichtung. Durch Einsatz von optischen Messinstrumenten, wie Luxmeter, Kolorimeter und Spektralphotometer, ermittelt sie physikalische Größen wie Leuchtdichte/Helligkeit, Lichtverteilung und Farbtemperatur. Aus den resultierenden Messergebnissen zieht die Fachkraft Rückschlüsse zur aktuellen Beleuchtungssituation und führt gegebenenfalls Anpassungen durch. Sie nimmt, zB mit Beleuchtungsgeräten, gekonnt Einfluss auf ortsabhängige Lichtsituationen im Innen- und Außenbereich und steuert damit die Lichtführung.

Vom Aufnehmen eines Fotos bis hin zum Wählen eines korrekten Speichermediums der gesammelten Daten weiß sie ihr berufsspezifisches Equipment professionell einzusetzen und handzuhaben. Die Fachkraft wählt anforderungsbezogen analoge bzw. digitale Kamera-Typen und Objektive, Stative, Blitzanlagen, Studiozubehör sowie unterschiedliche Filter aus. Über dies hinaus wendet sie wichtige Methoden zur Umsetzung des Farbmanagements, der Kalibrierung (ICC (International Color Consortium) -Profilierung), Archivierung, Transportation und Instandhaltung des betriebsinternen Equipments an.

Bei der Arbeit mit digitaler Bildverarbeitungs- und Bildbearbeitungssoftware importiert und konvertiert sie zunächst erzeugte Roh-Kameradaten fachgerecht, beurteilt diese (zB digitaler Proof), arbeitet sie auf, führt Bildkorrekturen durch und beeinflusst auf Wunsch Bildergebnisse kreativ. Analoge Aufnahmen verarbeitet sie durch Scannen bzw. digitale Reproduktion weiter. Außerdem restauriert sie Bilder, wie zB Fotografien, Gemälde, Drucke oder Radierungen digital.

Fotos bzw. kurze Videoaufnahmen auf der Kamera gestaltet die Fachkraft für verkaufsfähige Druck- und Präsentationsanwendungen, wie Plakate, Flyer oder kleine Audio- bzw. Videoprojekte. Sie kombiniert verschiedene Medien und fertigt dazu beispielsweise Text- und Bildkompositions-Entwürfe an, auch unter Einsatz von fachspezifischer Multimediasoftware.

Die Fachkraft berücksichtigt aktuelle betriebliche und rechtliche Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Urhebervertragsrecht, Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild.

  1. Ziffer 2
    Kundenberatung und Auftragsorganisation

Die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie berät Kundinnen und Kunden auf Basis ihrer Bedürfnisse und entwickelt das jeweils passende Angebot. Dazu greift sie auf ihre fachliche Expertise und Wissen zu aktuellen Trends in der Branche zurück. Sie sorgt dafür, dass alle betrieblichen und rechtlichen Vorgaben, insbesondere Urheber- und Urhebervertragsrecht, eingehalten werden.

Bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auftrages arbeitet sie erforderlichenfalls mit weiteren Personen, wie zB Foto-Modellen, Frisörinnen und Frisören, Standesbeamtinnen und -beamten, zusammen.

Die Fachkraft schlägt unter Berücksichtigung verschiedener Kanäle geeignete Maßnahmen zur Neukundengewinnung vor.

Produkte ihres Sortiments sowie Zusatzleistungen bietet sie gekonnt und professionell potenziellen Kundinnen und Kunden an.

Mit Beschwerden und Reklamationen geht die Fachkraft kompetent um.

  1. Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:

  1. Ziffer eins
    Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
  1. Ziffer 2
    Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.
  1. Ziffer 3
    Digitales Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitale Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  3. Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  5. Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin und Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen.
  1. eins Punkt eins Punkt 5
    die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    das Leitbild bzw. die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
  1. eins Punkt 2 Punkt 4
    Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    die Abrechnung zu ihrem Lehrlingseinkommen interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    Dienstpläne lesen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
  1. eins Punkt 5 Punkt 7
    die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) grundlegend verstehen.

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    den eigenen Arbeitsplatz sauber und in Ordnung halten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 4
    für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 5
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 6 Punkt 6
    Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 7
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. eins Punkt 6 Punkt 8
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 9
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 10
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 11
    Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 12
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    mit verschiedenen Zielgruppen (Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden usw.) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 3
    berufsadäquat und betriebsspezifisch in Englisch kommunizieren.

1.8 Kundenorientiertes Agieren

(Unter Kundinnen und Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 8 Punkt eins
    erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 2
    die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Kundensituationen kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen (zB Problemstoffe fachgerecht handhaben).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    Brandschutzmaßnahmen für Betriebsmittel setzen (zB Kabel zum Überhitzungsschutz bei hoher Belastung abrollen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    sich im Notfall richtig verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 8
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden.

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    die Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Werk- und Hilfsstoffe bzw. Problemstoffe (zB Entwicklungschemikalien) fachgerecht entsorgen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    Urheberrecht, Urhebervertragsrecht, Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild und Betriebsgeheimnisse beachten.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 4
    Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB rasche Verständigung des Datenschutzbeauftragten bzw. der verantwortlichen IT-Administration).
  1. 3 Punkt eins Punkt 5
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern, Hardware, Kameraequipment und Lichttechnik).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    Software bzw. Apps für Textverarbeitung, Präsentationserstellung, Kommunikation sowie Datenbanken und weitere digitale Anwendungen kompetent verwenden (zB im Bereich Terminmanagement oder bei der Homepageverwaltung).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    die für eine auszuführende Aufgabe am besten geeignete betriebliche Software bzw. digitale Anwendung auswählen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    Inhalte unter Einhaltung der betriebsinternen Vorgaben selbst entwickeln bzw. vorhandene In- halte editieren und zielgruppengerecht aufbereiten (zB Dokumentation, Präsentationen).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 4
    Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 5
    Probleme im Umgang mit Software und digitalen Anwendungen lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media).
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    eine geeignete Kommunikationsform anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur arbeiten und dabei die Grundregeln eines effizienten Dateimanagements berücksichtigen (zB Ordner anlegen, Vergabe von Dateinamen).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 4
    Ordner und Dateien unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben teilen (zB unter Nutzung von Cloud-Diensten).

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 5 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient (zB unter Einsatz entsprechender Suchtechniken) nutzen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 2
    nach gespeicherten Dateien suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 4
    in Datenbankanwendungen (zB Bilddatenbanken) Daten filtern.

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 6 Punkt eins
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 2
    Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 3
    Daten und Informationen strukturiert aufbereiten.
  1. Absatz 6,Fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Fotografie

 

4.1 Grundlagen der Fotografie

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

 
  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die Grundlagen der Optik und der Fotografie erläutern, insbesondere die optischen Gesetze, die Bildkonstruktion, die Wirkung des Lichts und des Schattens, die Farbtheorie sowie die Farbtemperatur.

x

    
  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    die Prinzipien der Analogfotografie, der zugehörigen Bildentwicklung (Dunkelkammertechnik) und Bildverarbeitung darstellen, insbesondere die Schwarz/Weiß-Negativ- und Positiventwicklung, Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken, Entzerren, Abhalten und Nachbelichten.

x

    
  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    aus den Grundlagen der analogen Fotografie ein Verständnis für die digitale Fotografie entwickeln (zB das Zusammenspiel zwischen Blende, Belichtungszeit und Empfindlichkeit des Aufnahmematerials begreifen).

x

x

   

4.2 Fotografisches Handwerk

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    die relevanten rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorgaben technischer Regelwerke bei der Ausführung von Arbeiten beachten, insbesondere Inhalte der DSGVO und des UrhG, das Recht am eigenen Bild und zB Inhalte des Luftfahrtgesetz bei der gewerblichen Nutzung von Drohnen.

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x

x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    berufsspezifische Werk- und Hilfsstoffe (wie Speicherkarten, Papiere, Druckfarben, Toner) anhand ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten auswählen.

x

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    berufsspezifische Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe und Geräte (Kameras, Stative, Blitzanlagen, Studiozubehör, Hardware usw.) handhaben und instandhalten.

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x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 4
    ein Farbmanagement an berufsspezifischer Hardware umsetzen und Bildschirme, Drucker und andere Peripheriegeräte kalibrieren (ICC-Profilierung).
 

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x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 5
    den Aufbau, die Funktionsweise und die Handhabung unterschiedlicher Kameras (Kleinbildkameras, Mittelformatkameras, Fachkameras, sonstige Spezialkameras usw.) und Objektive im analogen und digitalen Bereich erklären und deren Unterschiede darstellen.

x

x

   
  1. 4 Punkt 2 Punkt 6
    unterschiedliche Kameratypen unter Berücksichtigung des jeweiligen Anwendungsbereiches auswählen.

x

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 7
    Geräte mit unterschiedlichen Kamerachiptechnologien, zB Charge Coupled Device (CCD)- und Complementary Metal Oxid Semiconductor (CMOS)-Sensoren anforderungsgerecht und unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile auswählen.
 

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 8
    geeignete Speicherformate (zB für Druck, Internet usw.) auswählen.

x

    
  1. 4 Punkt 2 Punkt 9
    verschiedene digitale Kameras (Kleinbildkameras, Mittelformatkameras, Fachkamera, Spezialkameras usw.) und analoge und digitale Objektive vorbereiten, reinigen, sicher verstauen und fachgerecht transportieren.

x

x

   
  1. 4 Punkt 2 Punkt 10
    verschiedene digitale und analoge Kameras (Kleinbildkameras, Mittelformatkameras, Fachkamera, Spezialkameras usw.) sowie analoge und digitale Objektive bedienen und handhaben.

x

x

   
  1. 4 Punkt 2 Punkt 11
    Daten und/oder analoge Materialien wie zB Negative unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sichern und archivieren.

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x

x

x

 

4.3 Fotografie und Bildkomposition

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    den Einfluss unterschiedlicher Filter und Korrekturen und deren Zusammenspiel mit nachträglichen Korrekturmaßnahmen (Digitale Bildbearbeitung) darstellen.

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x

x

  
  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    die Auswirkung unterschiedlicher Brennweiten, Polarisationsfilter, Dichtefilter, Konversionsfilter erkennen (zB Zusammenspiel unterschiedlicher Filter) und diese situationsgerecht auswählen und anwenden.

x

x

x

  
  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    bei fotografischen Arbeiten unterstützen und assistieren (zB selbstständig Bereiche betreuen).

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x

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x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    fotografische Arbeiten durchführen, insbesondere Herstellen von Personenaufnahmen (Passbilder, Porträts, Gruppenaufnahmen usw.), Reportagen (zB Hochzeiten), einfachen, gestalteten Produktbildern für Werbeaufnahmen, Architektur- und Landschaftsaufnahmen.

x

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 5
    Bilder in unterschiedlichen Medien unter Berücksichtigung des Urheber- und Urhebervertragsrechtes recherchieren, um eigene Bildthemen und Bildstile zu entwickeln.
 

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 6
    Bilderwelten definieren und Moodboards erstellen.
  

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 7
    Fotografien mit Personen und Gegenständen inszenieren und aufnehmen.
  

x

  
  1. 4 Punkt 3 Punkt 8
    eigene Bildideen umsetzen (zB für den Lehrlingswettbewerb)
  

x

x

 
  1. 4 Punkt 3 Punkt 9
    Fehler und ungewünschte Effekte bei fotografischen Prozessen erkennen und vermeiden, insbesondere Farbfehler (Weißabgleich), Unschärfe und Bildrauschen.
 

x

x

x

 

4.4 Licht und Beleuchtung

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

 
  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    einfache Messverfahren und -mittel (zB Luxmeter, Kolorimeter, Spektralphotometer) zur Messung bzw. Ermittlung einschlägiger Größen im Bereich der Beleuchtungstechnik auswählen (zB Leuchtdichte/Helligkeit, Lichtverteilung, Farbe, Farbtemperatur, Reflexion), die resultierenden Messergebnisse beurteilen und daraus Rückschlüsse ziehen.
 

x

x

  
  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    Beleuchtungsmöglichkeiten im Innen- und Außenbereich sowie im Studio unter Berücksichtigung des Auftrags und Motivs auswählen und vorschlagen.

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x

   
  1. 4 Punkt 4 Punkt 3
    Lichtsituationen (Tageslicht, Kunstlicht, Mischlichtsituationen im Innen- und Außenbereich sowie im Studio) bei fotografischen Arbeiten berücksichtigen.

x

x

   
  1. 4 Punkt 4 Punkt 4
    Beleuchtungsgeräte (Lampen, Zubehör, Studiotechnik, Messgeräte usw.) einrichten und gewünschte Lichtsituationen inszenieren, insbesondere Tageslicht, Blitzlicht und Kunstlicht.
 

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 4 Punkt 5
    die Lichtführung steuern und Beleuchtungsgeräte fachgerecht handhaben, sicher positionieren und überwachen.
 

x

x

x

 

4.5 Digitale Bildbearbeitung

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

 
  1. 4 Punkt 5 Punkt eins
    die Grundlagen unterschiedlicher Software zur Bildverarbeitung und Bildbearbeitung darstellen zB Tonwertkorrekturen.

x

    
  1. 4 Punkt 5 Punkt 2
    die betriebsspezifische Bildverarbeitungs- und Bildbearbeitungssoftware für alltägliche Fragestellungen fachgerecht handhaben und für spezielle Aufgaben die geeignete Software identifizieren.
 

x

x

  
  1. 4 Punkt 5 Punkt 3
    Daten importieren und Roh-Kameradaten aufbereiten.

x

    
  1. 4 Punkt 5 Punkt 4
    Dateien konvertieren (zB von RAW in JPEG).

x

x

   
  1. 4 Punkt 5 Punkt 5
    analoge und digitale Aufnahmen in Bezug auf Dichte, Gradation, Qualität, Farbraum und Schärfe beurteilen und Fehler erkennen zB bei einem digitalen Proof.

x

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 5 Punkt 6
    Dateien anpassen (drehen, zuschneiden, freistellen usw.) sowie Farb- und Kontrastkorrekturen in verschiedenen Farbraummodellen durchführen.

x

    
  1. 4 Punkt 5 Punkt 7
    Bildkorrekturen unter Berücksichtigung des Kundenwunsches durchführen, insbesondere Haut- und Objektretuschen.
 

x

x

  
  1. 4 Punkt 5 Punkt 8
    Bildergebnisse kreativ beeinflussen und anpassen.
   

x

 
  1. 4 Punkt 5 Punkt 9
    analoge Aufnahmen digital durch Scannen oder digitale Reproduktion weiterverarbeiten.

x

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 5 Punkt 10
    Bilder (zB Fotografien, Gemälde, Drucke, Radierungen) digital restaurieren.
  

x

x

 

4.6 Gestaltung, Druck und Präsentation

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

 
  1. 4 Punkt 6 Punkt eins
    zur Ideengenerierung Kreativitäts- und Skizzentechniken (zB Scribbles) anwenden.

x

x

x

  
  1. 4 Punkt 6 Punkt 2
    Entwürfe erstellen und konkretisieren, und mit Text- und Bildkompositionen anreichern.
 

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 6 Punkt 3
    berufsspezifische Produkte aus Texten und Fotografien erstellen und mit unterschiedlichen Schriften gestalten zB Plakate oder Flyer.
 

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 6 Punkt 4
    Bildcomposings konzipieren und umsetzen.
 

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 6 Punkt 5
    verkaufsfähige Präsentationen von fotografischen Arbeiten erstellen zB eingerahmte Bilder, Fotobücher oder Leinwände.
  

x

x

 
  1. 4 Punkt 6 Punkt 6
    verschiedene Medien wie Fotografie, Musik und Video mittels Videoschnitt- oder Multimediasoftware kombinieren um berufsspezifische Produkte, wie zB Slideshows zu erstellen.
   

x

 
  1. 4 Punkt 6 Punkt 7
    berufsspezifische Arbeiten und Projekte (zB Fotografien, Filme) multimedial darstellen, zB in der Form einer Slideshow, und unter Berücksichtigung verschiedener Präsentationstechniken präsentieren.
  

x

x

 
  1. 4 Punkt 6 Punkt 8
    verschiedene Papiersorten, Grammaturen, Kaschierfolien und Deckschichten erkennen, auftragsspezifisch auswählen und bei der Endfertigung verwenden.
 

x

x

x

 
  1. 4 Punkt 6 Punkt 9
    Bilder mit entsprechenden Geräten weiterverarbeiten, insbesondere farbrichtig auf geeignete Untergründe drucken.
 

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  1. 4 Punkt 6 Punkt 10
    gedruckte Bilder unter Normlicht beurteilen.
  

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4.7 Filmaufnahme und Filmbearbeitung

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

 
  1. 4 Punkt 7 Punkt eins
    kleine Video- und Audioprojekte selbstständig planen.
  

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 2
    bei der Darstellung der wesentlichen inhaltlichen Punkte von Video- und Audioproduktionen in Exposés mitarbeiten und diese mit Kundinnen und Kunden abstimmen.
  

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 3
    Drehbücher (Auflösung der Szenen in einzelne Shots) visualisieren.
  

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 4
    Zeitpläne für das Storyboard ausarbeiten.
 

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 5
    kleine Filme mit Hilfe von Video- oder Digital single-lens reflex (DSRL)-Kameras selbst aufnehmen.
 

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 6
    Video- und Audioprojekte betreuen und überwachen.
  

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 7
    kleine Video- und Audioprojekte schneiden und vertonen.
  

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5. Kompetenzbereich: Auftragsorganisation und Kundenberatung

 

5.1 Auftragsorganisation

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

 
  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    die Bedeutung ihrer Arbeit im Rahmen von Auftragsarbeiten erkennen und die Konsequenzen für den Fortschritt, die durch Nichtausführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, darstellen.

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  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    Auftragsunterlagen und Terminpläne lesen und daraus für die Ausführung von Arbeiten notwendige Informationen entnehmen.

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  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    bei Auftragsarbeiten notwendige Anforderungen identifizieren und erforderliche Aufgaben, die in ihren Aufgabenbereich fallen selbstständig und zeitgerecht bearbeiten.
 

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  1. 5 Punkt eins Punkt 4
    mit Veranstaltern/Veranstalterinnen und weiteren verantwortlichen Personen zusammenarbeiten und deren Vorgaben umsetzen.
 

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  1. 5 Punkt eins Punkt 5
    sich bei der Ausführung von erforderlichen Aufgaben mit anderen, am Auftrag beteiligten Personen abstimmen (zB Visagistin/Visagist, Frisörin/Frisör, Standesbeamtin/Standesbeamter, Priester).
  

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  1. 5 Punkt eins Punkt 6
    Kundinnen und Kunden und Modelle für Fotoshootings vorbereiten.
  

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5.2 Kundenberatung

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Kundinnen und Kunden gegenüber professionell auftreten.

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    Kundinnen und Kunden über aktuelle Trends im Bereich der Fotografie informieren.
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    durch gezielte Fragestellungen die Situation der Kundin bzw. des Kunden analysieren und die Kundenbedürfnisse sowie Informationen zum geplanten Projekt ermitteln (zB Anlass, Zeitplan, örtliche Begebenheiten, Ansprechpersonen).
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    bei Kundenaufträgen mögliche rechtliche Problemstellungen erkennen und im Einklang mit den betrieblichen Vorgaben bearbeiten (zB mögliche Bildrechtsverletzungen dem Ausbilder melden).
  

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    über eindeutige Urheberrechtsverletzungen im eigenen Arbeitsbereich informieren (zB abfotografieren von ausgestellten Bildmaterialien).
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    bezüglich der Auswahl von unterschiedlichen Kameratypen und Objektiven beraten zB zu digitalen und analogen Typen.
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 7
    Kundinnen und Kunden bei der Auswahl von betrieblichen Standardprodukten und Dienstleistungen beraten.
  

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 8
    Zusatzartikel bzw. -leistungen anbieten (zB Rahmen).
  

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 9
    die Bedeutung eines professionellen Umgangs mit Beschwerden und Reklamationen erklären.
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 10
    Beschwerden und Reklamationen entsprechend den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben bearbeiten bzw. weiterleiten.
 

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5.3 Kundenakquise

 

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

 

1

2

3

4

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    verschiedene Kanäle zur Kundenakquise nutzen.
  

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    geeignete Maßnahmen und Aktionen zur Neukundengewinnung vorschlagen.
   

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  1. Absatz 7,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Theoretische Prüfung

Paragraph 5,

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Fotografie und Wirtschaftsrechnen und hat schriftlich zu erfolgen.

Grundlagen der Fotografie

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Optik,
    2. Ziffer 2
      Analogfotografie und Dunkelkammertechnik,
    3. Ziffer 3
      Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe und Geräte des fotografischen Handwerks,
    4. Ziffer 4
      Farblehre und Farbmanagement,
    5. Ziffer 5
      Licht und Beleuchtung,
    6. Ziffer 6
      Fotografie und Bildkomposition,
    7. Ziffer 7
      digitale Bildbearbeitung,
    8. Ziffer 8
      Gestaltung und Präsentation,
    9. Ziffer 9
      Filmaufnahme und Filmbearbeitung,
    10. Ziffer 10
      Auftragsorganisation und Kundenberatung.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 130 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Lohnkostenrechnung,
    2. Ziffer 2
      Materialkostenberechnung und Regienberechnung,
    3. Ziffer 3
      einfache Kalkulation.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 8,

Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
  2. Absatz 2,Im praktischen Teil hat die zur Prüfung antretende Person in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen: Die zu prüfende Person hat
    1. Ziffer eins
      fotografische Arbeiten durchzuführen zB Personenaufnahmen, Reportagen, Produktbilder für Werbeaufnahmen, inszenierte Fotografien, Architekturaufnahmen, Landschaftsaufnahmen und Lichtsituationen zu inszenieren,
    2. Ziffer 2
      Aufnahmen in Bezug auf Dichte, Gradation, Qualität, Farbraum und Schärfe zu beurteilen sowie digitale Bildbearbeitungen und -korrekturen durchzuführen, einschließlich einer Haut- oder Objektretusche und
    3. Ziffer 3
      berufsspezifische Produkte zu gestalten, wie zB verkaufsfähige Präsentationen, Plakate, Flyer, Bildcomposings, Fotobücher, Slideshows, Multimediaprodukte.
  3. Absatz 3,Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom praktischen Prüfungsteil eine 5-minütige Präsentation zu umfassen. Das anschließende Gespräch hat sich auf damit zusammenhängende vertiefende Aufgabenstellungen zu erstrecken.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      anforderungsgerechte und kundenorientierte Umsetzung,
    2. Ziffer 2
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung des mündlichen Teils ist ergänzend zu Absatz 4, folgendes Kriterium maßgebend:
    1. Ziffer eins
      professionelles Präsentationsverhalten
  6. Absatz 6,Die Prüfung (insbesondere die Kundenpräsentation) hat computerunterstützt zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  8. Absatz 8,Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen. Dabei sind Inhalte zur Kundenberatung, Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz miteinzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Fotografie und Bildkomposition,
    2. Ziffer 2
      Licht und Beleuchtung,
    3. Ziffer 3
      digitale Bildbearbeitung,
    4. Ziffer 4
      Gestaltung, Präsentation und Druck,
    5. Ziffer 5
      Filmaufnahme und Filmbearbeitung.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  5. Absatz 5,Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 10 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schramböck