9. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 83 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 150/2021, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 83, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird verordnet:
Die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), BGBl. II Nr. 138/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2017, wird wie folgt geändert:Die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet: Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hatJeder Netzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51, ElWOG 2010 hat
bis Ende 2015 einen Projektplan über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten samt Angabe eines Zielerreichungspfades vorzulegen,
im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2024 mindestens 95 vH der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.“im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2024 mindestens 95 vH der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aNetzbetreiber, die bis Ende 2022 nicht mindestens 40 vH der an ihr Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte gemäß den Vorgaben der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 ausgestattet haben, haben im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß § 2 Abs. 1 eine begründete Stellungnahme an die E-Control zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, warum das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß Abs. 1 Z 2 sichergestellt wird. Die E-Control hat im Rahmen ihres Berichts gemäß § 2 Abs. 3 eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen, die das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht haben.“Netzbetreiber, die bis Ende 2022 nicht mindestens 40 vH der an ihr Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte gemäß den Vorgaben der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 ausgestattet haben, haben im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme an die E-Control zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, warum das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sichergestellt wird. Die E-Control hat im Rahmen ihres Berichts gemäß Paragraph 2, Absatz 3, eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen, die das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 5 lautet der zweite Satz: In Paragraph eins, Absatz 5, lautet der zweite Satz:
„Sofern nicht anders bestimmt, hat die Installation ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.“; folgende Sätze werden angefügt:
„Ist in technisch begründeten Einzelfällen die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, hat der Netzbetreiber die Gründe gegenüber dem Endverbraucher sowie der E-Control in einer von der E-Control bestimmten Form darzulegen und einen Termin für die Installation bekanntzugeben. Der Zeitraum zwischen Äußerung des Kundenwunsches und Installationstermin darf fünf Monate nicht überschreiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 8 entfällt.Paragraph eins, Absatz 8, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie“.In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die an die E-Control übermittelten Projektpläne zu gewähren und Auskunft über die Anzahl der bereits eingereichten Projektpläne zu erteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „und“ durch die Wortfolge „ , diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite“ ersetzt. In Paragraph 2, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „und“ durch die Wortfolge „ , diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1, 1a, 5 und § 2 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz eins,, 1a, 5 und Paragraph 2, Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
Gewessler