82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einsicht in das Register im Zuge der europäischen Vernetzung (WiEReG-VernetzungsV)
Auf Grund der § 5 in Verbindung mit §§ 9, 10, 12 und 17 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, 12 und 17 Absatz 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, wird verordnet:
Inhalt der zu übermittelnden Daten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.
(2)Absatz 2,Diese XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
Angaben zum Rechtsträger:
Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
Identifikationsnummer(n) und Stammregister des Rechtsträgers;
Information ob ein aufrechter Vermerk vorliegt.
Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
Ausweisart und Ausweisnummer bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Wohnsitz im Inland;
Datum seitdem das wirtschaftliche Eigentum beim betreffenden Rechtsträger besteht;
Datum der letzten Änderung des wirtschaftlichen Eigentums;
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Angaben zu den obersten Rechtsträgern:
Besteht für einen wirtschaftlichen Eigentümer eine Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG, so werden die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 in einem Auszug, der über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgerufen wird, nicht angezeigt.Besteht für einen wirtschaftlichen Eigentümer eine Einschränkung der Einsicht gemäß Paragraph 10 a, WiEReG, so werden die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in einem Auszug, der über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgerufen wird, nicht angezeigt.
Behördliche Einsicht
§ 2.Paragraph 2,
Wenn zuständige Behörden und zentrale Meldestellen eines Mitgliedstaats Daten gemäß § 1 abrufen, dann ist der Schlussteil des § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden und es werden zusätzlich die Wohnsitze der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021, wird anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, übermittelt. Wenn zuständige Behörden und zentrale Meldestellen eines Mitgliedstaats Daten gemäß Paragraph eins, abrufen, dann ist der Schlussteil des Paragraph eins, Absatz 2, nicht anzuwenden und es werden zusätzlich die Wohnsitze der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird anstelle des Wohnsitzes nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, übermittelt.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft.
Brunner