BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 11. Jänner 2022

Teil römisch zwei

8. Verordnung:

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

8. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Aufgrund der Paragraphen 6, 55 a, 58 bis 64 und Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, der Paragraphen 34 bis 42, 82 l und 82 m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Paragraph 42, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, der Paragraphen 72 a und 72 b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, sowie der Paragraphen 16 d und 16 e des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22. Davon ausgenommen sind jene Schulen, deren Haupttermin vor dem Ende der ersten neun Wochen nach Beginn des zweiten Semesters liegt, auf welche die Bestimmungen der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2021,, weiterhin sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2,
    2. Ziffer 2
      Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen,
    3. Ziffer 3
      Prüfungsgebiete, Dauer der Klausurarbeit und Termine im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Ergänzungsunterricht.
  3. Absatz 3,Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen, einschließlich der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, sowie der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2021,, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gelten hinsichtlich der Regelungen der C-SchVO 2021/22 als Schülerinnen und Schüler.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß Paragraph 69, Absatz 9, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, nach den Regelungen der Paragraphen 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der Klausurprüfung findet für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase haben Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich im Schulgebäude aufhalten, einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, C-SchVO 2021/22, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d C-SchVO 2021/22, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Paragraph 35 a, Absatz 4, C-SchVO 2021/22 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Nach Ende der Sicherheitsphase dürfen Prüfungsorte und Orte des Ergänzungsunterrichts nur von Personen betreten werden, die nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage von Nachweisen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 und 5 C-SchVO 2021/22 erbracht werden. Das jeweilige Hygiene- und Präventionskonzept des Prüfungsortes ist einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung nicht zur Prüfung antreten kann oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Unter Quarantäneentscheidung ist die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß Paragraph 24, des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950 zu verstehen, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern.
  2. Absatz 2,Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.

Ersatzprüfungstermine

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2021,, verordneten Termin im Haupttermin 2022 nicht antreten konnten, können zu den im Folgenden genannten Ersatzprüfungsterminen zu Klausurarbeiten im Ersatz-Haupttermin 2022 antreten. Die Termine der mündlichen Prüfung bleiben davon unberührt.

  1. Absatz 2,Für die nachstehend genannten standardisierten Prüfungsgebiete werden folgende Ersatzprüfungstermine für Personen gemäß Absatz eins, festgesetzt:

 

Ersatz-Haupttermin 2022

Prüfungsgebiet

Datum

Latein, Griechisch

Mo

16. Mai 2022

(angewandte) Mathematik

Di

17. Mai 2022

Deutsch

Mi

18. Mai 2022

Englisch

Do

19. Mai 2022

Französisch

Fr

20. Mai 2022

Spanisch, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch

Di

24. Mai 2022

Italienisch

Mi

25. Mai 2022

  1. Absatz 3,Ein Ersatz-Haupttermin für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen.
  2. Absatz 4,Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.

Prüfungsgebiete an allgemeinbildenden höheren Schulen

Paragraph 5,

Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.

Dauer der Klausurarbeit

Paragraph 6,

Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.

Abgabetermine für die vorwissenschaftliche Arbeit

Paragraph 7,

Abweichend von Paragraph 10, der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2021/22

  1. Ziffer eins
    in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 25. Februar,
  2. Ziffer 2
    in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 4. März und
  3. Ziffer 3
    in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 11. März
zu erfolgen.

Ergänzungsunterricht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen kann die Schulleitung zusätzlich zum lehrplan- und prüfungsordnungsgemäßen Unterricht die Durchführung von Ergänzungsunterricht anordnen.
  2. Absatz 2,Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfung und mündlichen Prüfungen. Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Schulleitung kann ab den letzten fünf Kalendertagen vor Beginn der Klausurprüfung, hinsichtlich des Ergänzungsunterrichts bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen, ortsungebundenen Unterricht in Form eines IKT-gestützten Unterrichts anordnen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Polaschek