Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 21. Februar 2022 | Teil römisch zwei |
64. Verordnung: | 1. Novelle zur 4. NPO-FondsRLV |
Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, (NPO-Gesetz, 20. COVID-19-Gesetz) wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – 4. NPO-FondsRLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „ersten Halbjahr“ durch die Wortfolge „vierten Quartal“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung in Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2022, tritt am 21. Februar 2021 in Kraft.“
Kogler