BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 18. Februar 2022

Teil II

62. Verordnung:

5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

62. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, gilt ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass) oder ein Nachweis, der die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 erfüllt, als 3G-Nachweis und als Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie Paragraph 12, Absatz 2, Sofern die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „3G-Nachweis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Absatz 2, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime) für die unbedingt erforderliche Dauer.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, entfällt die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, entfallen die Absatz 8 und 15; die bisherigen Absatz 9 bis 16 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(14)“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „18. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „25. Februar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 5, Paragraph 8, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14,, Paragraph 20, Absatz 7 bis 16 sowie Paragraph 24, Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2022, treten mit 19. Februar 2022 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 20, Absatz 8 und 15 außer Kraft.“

Mückstein