6. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3Paragraphen 3, Abs. 1Absatz eins,, 4 Abs. 1Absatz eins,, 4a Abs. 1Absatz eins,, 5 Abs. 1Absatz eins und 6 Abs. 1Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,, sowie des § 5cParagraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 602/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 602 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2Paragraph 2, wird folgender Abs. 9Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8Absatz 8, nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird bzw. gegenüber Personen gemäß § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3, lit. a.“Litera a, Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6Paragraph 6, wird nach Abs. 1Absatz eins, folgender Abs. 1aAbsatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aBetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6Paragraph 6, Abs. 2Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 gilt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 und 1a gelten“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11Paragraph 11, Abs. 1Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Arbeitsorten ist“ das Wort „besonders“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21Paragraph 21, Abs. 10Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gelten nicht für Schwangere. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Dies gilt nicht, wenn in dieser Verordnung die Vorlage eines 2G-Nachweises bzw. eines Nachweises gemäß § 2Paragraph 2, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, lit. cLitera c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgeschrieben wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 21Paragraph 21, wird nach Abs. 10Absatz 10, folgender Abs. 10aAbsatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 aDie Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage eines
2G-Nachweises und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
eines Nachweises gemäß § 2Paragraph 2, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, lit. cLitera c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
gelten nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2Paragraph 2, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, lit. aLitera a, oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 21Paragraph 21, Abs. 11Absatz 11, erster Satz lautet:
„(11)Absatz 11Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 11Paragraphen 11 bis 15 zusätzlich vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw. der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese stattdessen ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorlegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 22Paragraph 22, Abs. 2Absatz 2, wird nach der Zahl „10“ die Wort- und Zeichenfolge „und 10a“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 25Paragraph 25, Abs. 1Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „10. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „20. Jänner“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 25Paragraph 25, wird folgender Abs. 13Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 2Paragraph 2, Abs. 9Absatz 9,, § 6Paragraph 6, Abs. 1aAbsatz eins a und 2, § 11Paragraph 11, Abs. 1Absatz eins,, § 21Paragraph 21, Abs. 10Absatz 10,, 10a und 11, § 22Paragraph 22, Abs. 2Absatz 2, sowie § 25Paragraph 25, Abs. 1Absatz eins, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2022, treten mit 11. Jänner 2022 in Kraft.“
Mückstein