Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 11. Februar 2022 | Teil II |
55. Verordnung: | 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung |
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 5 lautet:
2. § 9 Abs. 5 lautet:
3. In § 9 entfällt Abs. 6; Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
4. In § 11 entfallen die Abs. 2 und 3 und erhalten die Abs. 4 bis 12 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(10)“.
5. In § 11 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Personen gemäß Abs. 2 Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.
6. In § 11 Abs. 4 Schlussteil entfällt die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 2 Z 1“.
7. In § 11 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.
8. In § 11 Abs. 6 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
9. In § 11 Abs. 8 Z 8 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 9“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 7“ ersetzt.
10. In § 11 Abs. 9 wird die Wort- und Zeichenfolge „4 bis 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2 bis 4“ ersetzt.
11. In § 12 entfallen die Abs. 2 und 3 und erhalten die Abs. 4 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(7)“.
12. In § 12 Abs. 2 wird die die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 2 Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten“ ersetzt.
13. In § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird jeweils die Zeichenfolge „Abs. 6“ durch die Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.
14. In § 12 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 2 Z 1“ durch die Wort- und Zeichenfolge „zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten“ ersetzt.
15. In § 12 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „Abs. 6“ durch die Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.
16. In § 12 Abs. 7 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
17. § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
18. In § 13 Abs. 1 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „mit mehr als 50 Teilnehmern“ ersetzt.
19. § 13 Abs. 1 Z 7 entfällt.
20. § 14 lautet:
Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 13 Abs. 1 bis 4 und 5 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen.“
21. In § 17 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 5“.
22. Nach § 18 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn die Personen am betreffenden Ort durchgehend eine Maske zu tragen haben.“
23. In § 18 Abs. 8 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 gilt nicht für“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 erster Satz gilt nicht für“ ersetzt.
24. In § 20 Abs. 1 Z 6 wird die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 7 Z 1“ durch die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 4 Z 1“ ersetzt.
25. In § 20 Abs. 2 Z 1 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 7/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 43/2022“ ersetzt.
26. In § 24 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „12. März“ und die Wort- und Zeichenfolge „14. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar“ ersetzt.
27. In § 24 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „4. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „18. Februar“ ersetzt.
28. Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:
Mückstein