507. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung) geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung), BGBl. II Nr. 327/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 577/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „€ und ab dem Finanzjahr 2023“ durch die Wortfolge „€, im Jahr 2023 den Betrag von 1 Mrd. € und ab dem Finanzjahr 2024“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „€ und ab dem Finanzjahr 2023“ durch die Wortfolge „€, im Jahr 2023 den Betrag von 1 Mrd. € und ab dem Finanzjahr 2024“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 7 lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 7, lautet wie folgt:
„Im Finanzjahr 2022 zählen Auszahlungen zur Sicherung der Saisonbeschäftigung während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Saison-Start-Hilfe bis zu einem Betrag von 90 Mio. € sowie Auszahlungen für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus gemäß § 37e AMSG zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.“„Im Finanzjahr 2022 zählen Auszahlungen zur Sicherung der Saisonbeschäftigung während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Saison-Start-Hilfe bis zu einem Betrag von 90 Mio. € sowie Auszahlungen für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus gemäß Paragraph 37 e, AMSG zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins,
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 1 Abs. 7 in der Fassung von BGBl. II Nr. 507/2022 tritt rückwirkend mit 1. 1. 2022 in Kraft, § 1 Abs. 2 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 7, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. 1. 2022 in Kraft, Paragraph eins, Absatz 2, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Brunner