BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Dezember 2022

Teil II

504. Verordnung:

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

504. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967“ durch den Verweis „§ 2 Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, werden am Ende folgende Sätze angefügt:

„Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Kraftfahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 b, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Fahrräder oder Krafträder im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4 b, wird folgender Paragraph 4 c, samt Überschrift eingefügt:

„Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge

Paragraph 4 c,

  1. Absatz einsStellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn
      1. Litera a
        die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
      2. Litera b
        die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird:
        • Strichaufzählung
          Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt.
        • Strichaufzählung
          Der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
    3. Ziffer 3
      Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2 000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.
  2. Absatz 2Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für Fahrräder oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 9 angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 4 c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2022, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
    1. Ziffer eins
      Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis im Sinne des Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, zweiter Teilstrich beträgt für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/kWh.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, kann der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist, wenn die für das Aufladen des Kraftfahrzeuges vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen.“

Brunner