493. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152,
der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Unionder Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im “Produzierenden Bereich” zu erstellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 entfällt die Ziffer 3 und die Ziffern 4 und 5 erhalten jeweils die Bezeichnung „3“ und „4“.In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3 und die Ziffern 4 und 5 erhalten jeweils die Bezeichnung „3“ und „4“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 5 entfällt und Abs. 6 erhält die Bezeichnung „Abs. 5“.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt und Absatz 6, erhält die Bezeichnung „Abs. 5“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 1 Z 2 bis Z 5 und Abs. 2 Z 2 hat jeweils die Wortfolge „sowie Arbeitsgemeinschaften“ zu entfallen und in § 11 Abs. 1 Z 2 a) hat das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ samt Beistrich zu entfallen.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2, hat jeweils die Wortfolge „sowie Arbeitsgemeinschaften“ zu entfallen und in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, a) hat das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ samt Beistrich zu entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 Z 4 a) wird die Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 2223/96“ durch die Bezeichnung „Verordnung (EU) Nr. 549/2013“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, a) wird die Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 2223/96“ durch die Bezeichnung „Verordnung (EU) Nr. 549/2013“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In den § 5 Abs. 1 Z 1 b) sowie in § 9 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.In den Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, b) sowie in Paragraph 9, wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) hatten;
Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) hatten;
im Kalenderjahr der Berichtsperiode gegründete oder durch Umstrukturierung entstandene statistische Einheiten, die zum Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) aufweisen. Liegt der Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung im vierten Quartal der Berichtsperiode, so gilt Z 1 und Z 2 für das Folgejahr mit der Maßgabe, dass anstelle des 30. Septembers der Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung herangezogen wird.im Kalenderjahr der Berichtsperiode gegründete oder durch Umstrukturierung entstandene statistische Einheiten, die zum Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) aufweisen. Liegt der Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung im vierten Quartal der Berichtsperiode, so gilt Ziffer eins und Ziffer 2, für das Folgejahr mit der Maßgabe, dass anstelle des 30. Septembers der Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung herangezogen wird.
(2)Absatz 2,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1, so besteht unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 vorgegebenen europäischen und nationalen Qualitätskriterien Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten und am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonaten in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestensBeträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, so besteht unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 vorgegebenen europäischen und nationalen Qualitätskriterien Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten und am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonaten in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
einer Million fünfhunderttausend Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 oder
zwei Millionen fünfhunderttausend Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008
hatten. Als repräsentativ gelten statistische Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass durch Einbeziehung der statistischen Erhebungseinheit in die Auswahl die Konjunkturentwicklung der repräsentierten Wirtschaftszweige nach dem Abschneideverfahren hinreichend abgebildet werden kann.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at unter Angabe der Umsatzschwellen zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 2 Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at unter Angabe der Umsatzschwellen zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Absatz 2, Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.
(4)Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 1 wird der Verweis „§ 6 Abs. 5“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Verweis „§ 6 Absatz 5, durch den Verweis „§ 6 Absatz 4, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 1 Z 1 a) wird die Zahl „55“ durch die Zahl „40“ und in b) die Zahl „90“ durch die Zahl „70“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, a) wird die Zahl „55“ durch die Zahl „40“ und in b) die Zahl „90“ durch die Zahl „70“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 Abs. 1 Z 2 a) und d) wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5“ jeweils durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, a) und d) wird der Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 5“ jeweils durch den Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 13 werden folgende Abs. 6 und 7angefügt:Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 6 und 7 a, n, g, e, f, ü, g, t, :
„(6)Absatz 6,Der Titel, § 1, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 b), § 6, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 a) und d), § 14 und die Punkte 2. und 3. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, b), Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, a) und d), Paragraph 14 und die Punkte 2. und 3. der Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7)Absatz 7,Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2022 Anwendung.“Die Paragraphen 3 bis 8 und 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013, finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2022 Anwendung.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Amtsblatt Nummer L 327 vom 17.12.2019 Seite 1;
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1;Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Amtsblatt Nummer L 271 vom 18.08.2020 Seite 1;
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, Amtsblatt Nummer L 162 vom 05.06.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 142 vom 01.06.2012 Seite 26;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 26.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, Amtsblatt Nummer L 207 vom 04.08.2015 Seite 35;
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.07.2019 Seite 241;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021;Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 477/2020;Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 477 aus 2020,;
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2021.“Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021,.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Punkte 2. und 3. der Anlage lauten:
„2. | Beschäftigte |
| | 2.1 | Zahl der Gesamtbeschäftigten – Eigenpersonal nach Geschlecht |
| | | 2.1.1 | Zahl der Selbständigen nach Geschlecht |
| | | 2.1.2 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (unselbständig Beschäftigte) nach Geschlecht |
| | | | 2.1.2.1 | Zahl der Angestellten nach Geschlecht |
| | | | 2.1.2.2 | Zahl der kaufmännischen Lehrlinge nach Geschlecht |
| | | | 2.1.2.3 | Zahl der Arbeiter nach Geschlecht |
| | | | 2.1.2.4 | Zahl der gewerblichen Lehrlinge nach Geschlecht |
| | | 2.1.3 | Zahl der teilzeitbeschäftigten Gehaltsempfänger nach Geschlecht |
| | | 2.1.4 | Zahl der teilzeitbeschäftigten Lohnempfänger nach Geschlecht |
| | 2.2 | Zahl des in der Einheit tätigen Fremdpersonals |
| | | 2.2.1 | Zahl der Angestellten |
| | | 2.2.2 | Zahl der Arbeiter |
3. | Arbeitskosten und Verdienste |
| | 3.1 | Arbeitskosten insgesamt |
| | | 3.1.1 | Bruttolöhne und -gehälter insgesamt |
| | | | 3.1.1.1 | Bruttogehälter der Angestellten |
| | | | 3.1.1.2 | Brutto-Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge |
| | | | 3.1.1.3 | Bruttolöhne der Arbeiter |
| | | | | a) | Darunter: Dienstreisevergütungen gemäß dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe |
| | | | 3.1.1.4 | Brutto- Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge |
| | | 3.1.2 | Brutto-Sonderzahlungen, -Prämien, -Gratifikationen, -Abfertigungen insgesamt |
| | | | 3.1.2.1 | Brutto-Sonderzahlungen und Prämien für Angestellte |
| | | | 3.1.2.2 | Brutto-Sonderzahlungen und Prämien für kaufmännische Lehrlinge |
| | | | 3.1.2.3 | Brutto-Sonderzahlungen und Prämien für Arbeiter |
| | | | 3.1.2.4 | Brutto-Sonderzahlungen und Prämien für gewerbliche Lehrlinge |
| | | | 3.1.2.5 | Brutto-Abfertigungen für Angestellte |
| | | | 3.1.2.6 | Brutto-Abfertigungen für Arbeiter |
| | | 3.1.3 | Gesetzliche und freiwillige Sozialbeiträge des Arbeitgebers (plus Steuern minus Subventionen) insgesamt |
| | | | 3.1.3.1 | Gesetzliche Sozialbeiträge des Arbeitgebers |
| | | | 3.1.3.2 | Freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers |
| | 3.2 | Nettolöhne und -gehälter, insgesamt |
| | | 3.2.1 | Gehälter der Angestellten und kaufmännische Lehrlingseinkommen – netto |
| | | 3.2.2 | Löhne der Arbeiter und gewerbliche Lehrlingseinkommen – netto“ |
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Kocher