49. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (2. Novelle der ÄAO 2015)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 5 und 24 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 5 und 24 Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, wird verordnet:
Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung der 1. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 89/2021, wird wie folgt geändert:Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung der 1. Novelle der ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 lautet wie folgt:Paragraph 8, Absatz eins, lautet wie folgt:
„(1)Absatz eins,Sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, ist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu absolvieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 5 lautet wie folgt:Paragraph 17, Absatz 5, lautet wie folgt:
„(5)Absatz 5,Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate und die Module sind wahlweise zu absolvieren, sofern in den Anlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist. Die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt umfasst zumindest 72 Monate.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 30 samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 30, samt Überschrift lautet wie folgt:
„Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
§ 30.Paragraph 30,
Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind in der Ärzteliste, mit der Sonderfachbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.“ Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, erlangt haben, sind in der Ärzteliste, mit der Sonderfachbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 erster Satz lautet:Paragraph 33, erster Satz lautet:
„§ 33.Paragraph 33,
Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß § 15 Z 3, 11.10, 14.2, 15.2.,16.2, 22 sowie 25 zu führen.“ Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß Paragraph 15, Ziffer 3, 11 Punkt 10, 14 Punkt 2, 15 Punkt 2,,16.2, 22 sowie 25 zu führen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 36 wird im letzten Satz das Wort „Ausbildungszeiten“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.In Paragraph 36, wird im letzten Satz das Wort „Ausbildungszeiten“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 37 samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 37, samt Überschrift lautet wie folgt:
„Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Bis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
Strahlentherapie-Radioonkologie
im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Festsetzung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) als ausreichend angesehen werden.
(2)Absatz 2,Sofern für die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 über das Ausmaß gemäß Abs. 1 hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).Sofern für die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, über das Ausmaß gemäß Absatz eins, hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).
(3)Absatz 3,Eine Ausbildung in einem in Abs. 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 und Abs. 2 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.“Eine Ausbildung in einem in Absatz eins, genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz eins und Absatz 2, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 38 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 38, werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, BGBl. Nr. 152/1994, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(6)Absatz 6,Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.“Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 39 entfällt.Paragraph 39, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 40 erhält die Bezeichnung „§ 39“ und folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:Paragraph 40, erhält die Bezeichnung „§ 39“ und folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 30,, Paragraph 33, erster Satz, Paragraph 36,, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Ziffer 3,, die Anlage 23 Teil B. Ziffer 3 und die Anlage 31 Teil B. Ziffer 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5)Absatz 5,Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.“Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Ziffer 3 und der Anlage 23 Teil B. Ziffer 3, in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2022,, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. Paragraph 27, Absatz 6, ist auf diese Personen nicht anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 lautet Teil B. Z 3. wie folgt:In der Anlage 2 lautet Teil B. Ziffer 3, wie folgt:
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen das Modul 1 (Fachspezifische Intensivmedizin) verpflichtend zu absolvieren ist und aus den verbleibenden sechs Modulen zwei Module zu wählen sind.”
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 23 lautet Teil B. Z 3. wie folgt:In der Anlage 23 lautet Teil B. Ziffer 3, wie folgt:
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul. Aus den sieben Modulen sind entweder das Modul 1 (Traumatologie) oder das Modul 2 (Frakturbehandlung und Osteosynthese) sowie entweder das Modul 3 (Endoprothetik und gelenkserhaltende Therapien) oder das Modul 4 (Orthopädische Krankheitsbilder) verpflichtend zu absolvieren. Ein drittes Modul ist aus den verbleibenden Modulen frei wählbar. “
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 31 wird in Teil B. Z 3. die Zahl „36“ durch die Zahl „27“ ersetzt.In der Anlage 31 wird in Teil B. Ziffer 3, die Zahl „36“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
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