Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 21. Dezember 2022 | Teil römisch zwei |
473. Verordnung: | Änderung der Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 6, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird verordnet:
Die Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung – SiEi-StrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
(3) Wenn in der Anlage eine Bewertung gefordert ist, ist folgende Bewertungsskala heranzuziehen:
1 | Die Sicherungseinrichtung hat keine oder eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf ermittelt, und es ist unwahrscheinlich, dass diese Bereiche Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S 149, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S 37, haben. |
2 | Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch ist es unwahrscheinlich, dass diese Bereiche mit Verbesserungsbedarf Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU haben, da es sich beispielsweise um einzelne Schwachstellen und/oder Schwachstellen handelt, bei denen die Problemstelle leicht behoben werden kann. |
3 | Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU. |
4 | Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, und diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU. |
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Die Anlage lautet: (siehe Anlage)
Ettl Müller