BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 7. Februar 2022

Teil römisch zwei

47. Verordnung:

Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021

47. Verordnung der E-Control, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021)

Auf Grund des Paragraph 130, Absatz 8, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021,, wird verordnet:

Die Gaskennzeichnungsverordnung (G-KenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Energieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „§ 7 Absatz eins, Ziffer 16 b, GWG 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    „sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 3, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 entfällt. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 lautet:

  1. Ziffer 3
    „dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
  2. Ziffer 4
    „Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
  3. Ziffer 5
    „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wasserstoff/Methan“ durch das Wort „Gas“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „als Erdgas zu behandeln“ durch die Wortfolge „als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 3 entfällt. Ziffer 2 und 4 erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift vor Paragraph 5, entfällt die Wortfolge „Freiwillige zusätzliche“; Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Umweltauswirkungen sind in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh [g/kWh] auszuweisen. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh [mg/kWh] auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Power-to-Gas-Anlagen sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen, reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste, anzuführen und in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Gliederungsbezeichnung „3. Abschnitt“ samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, lautet samt Überschrift:

„Ausweisung des Produktmixes

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 130, Absatz 4, GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
  2. Absatz 2,Für die Ausweisung des Produktmixes gelten Paragraph 3 bis Paragraph 5, sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 8 und Paragraph 9, entfallen samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 14, Der vierte Abschnitt erhält die Bezeichnung „3“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, erhält die Bezeichnung „§ 8. (1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.“

Urbantschitsch    Haber