449. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 174/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Gewinnermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 574/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Gewinnermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 574 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „130 000“ durch den Betrag „165 000“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag „130 000“ durch den Betrag „165 000“ ersetzt.
b) In Abs. 1a wird der Betrag „400 000“ durch den Betrag „600 000“ ersetzt.b) In Absatz eins a, wird der Betrag „400 000“ durch den Betrag „600 000“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 4 wird jeweils der Betrag von „40 000“ durch den Betrag von „45 000“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird jeweils der Betrag von „40 000“ durch den Betrag von „45 000“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Pflichtbeiträge nach dem BSVG“ durch die Wortfolge „Pflichtbeiträge nach dem BSVG oder BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Pflichtbeiträge nach dem BSVG“ durch die Wortfolge „Pflichtbeiträge nach dem BSVG oder BMSVG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 1 Abs. 1a und § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.“Paragraph eins, Absatz eins a und Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.“
Brunner