BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 7. Dezember 2022

Teil römisch zwei

449. Verordnung:

Änderung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

449. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Gewinnermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 574 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag „130 000“ durch den Betrag „165 000“ ersetzt.

b) In Absatz eins a, wird der Betrag „400 000“ durch den Betrag „600 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 4, wird jeweils der Betrag von „40 000“ durch den Betrag von „45 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Pflichtbeiträge nach dem BSVG“ durch die Wortfolge „Pflichtbeiträge nach dem BSVG oder BMSVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz eins a und Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.“

Brunner