432. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen geändert wird
Auf Grund des § 229a Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 229 a, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, BGBl. II Nr. 107/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 sind die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs. 3 EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.“In den Fällen des Absatz eins, sind die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (Paragraph 96, Absatz 3, EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind.“Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind.“
Brunner