Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 15. November 2022 | Teil römisch zwei |
414. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen |
Auf Grund der Paragraphen 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Ministers des Innern betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39 aus 1915,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Abschnitt mit der Überschrift „1. Diphtherie.“ in Anlage 1 lautet:
„Kranke sowie Krankheitsverdächtige aus der Umgebung Diphtheriekranker (symptomatische Kontaktpersonen) sind so lange abzusondern, bis bei zwei im Abstand von mindestens 24 Stunden durchgeführten Abstrichen toxinbildende Diphtheriebakterien nicht nachweisbar sind.
Ansteckungsverdächtige (asymptomatische Kontaktpersonen) sind von Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen so lange fernzuhalten, bis bei zwei im Abstand von mindestens 24 Stunden durchgeführten Abstrichen toxinbildende Diphtheriebakterien nicht nachweisbar sind. Diese Verkehrsbeschränkungen sind jedoch ohne Rücksicht auf den bakteriologischen Befund spätestens sechs Wochen nach dem letzten Kontakt mit dem Erkrankten aufzuheben, sofern nach Beurteilung des Amtsarztes nicht besondere Umstände vorliegen, die eine weitere Fernhaltung begründen.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Rauch