BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. Oktober 2022

Teil II

403. Verordnung:

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

403. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

Aufgrund der Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e,, Paragraph 6 f,, Paragraph 6 g,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8 d,, Paragraph 18 a,, Paragraph 21,, Paragraph 22 und Paragraph 28, des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird – hinsichtlich des Paragraph 6 e, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und hinsichtlich der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

§ 2.

Zuständigkeit der Zahlstelle

§ 3.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Verfahren für die Antragstellung

§ 5.

Ende der Einreichfrist bei Anträgen

§ 6.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

§ 7.

Sonstige Umstände

§ 8.

Offensichtlicher Fehler

§ 9.

Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen

§ 10.

Kontrollbericht

§ 11.

Mindestbetrag für Fördergewährung

§ 12.

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

§ 13.

Rückforderungstatbestände

§ 14.

Mitteilungspflichten

§ 15.

Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers

§ 16.

Aufbewahrungspflichten

§ 17.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18.

Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse

§ 19.

Feststellungsbescheid

2. Kapitel
Invekos-Maßnahmen

1. Abschnitt

§ 20.

Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 21.

Sonstige Vorgaben

2. Abschnitt
Flächensystem

§ 22.

Regeln zur förderfähigen Fläche

§ 23.

Referenzparzelle

§ 24.

Nutzungsarten

§ 25.

Landwirtschaftliche Fläche

§ 26.

Grünlandwerdung

§ 27.

Ausmaß der förderfähigen Fläche

§ 28.

Förderfähige Fläche

§ 29.

Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen

§ 30.

Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

§ 31.

Nicht-förderfähige Fläche

3. Abschnitt
Antragstellung

§ 32.

Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren

§ 33.

Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 34.

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 35.

Vorabprüfung

§ 36.

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

4. Abschnitt
Kontrolle

§ 37.

Verwaltungskontrollen

§ 38.

Flächenmonitoring

§ 39.

Vorgaben zur Vor-Ort-Kontrolle

§ 40.

Vor-Ort-Kontrollen flächenbezogener Invekos-Maßnahmen

§ 41.

Vor-Ort-Kontrollen tierbezogener Invekos-Maßnahmen

5. Abschnitt
Sanktionen

§ 42.

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

§ 43.

Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 44.

Veranlassung nach Flächenmonitoring

§ 45.

Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 46.

Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

§ 47.

Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen

§ 48.

Verwaltungssanktion bei Nichteinhaltung inhaltlicher Bewirtschaftungsauflagen

§ 49.

Verwaltungssanktion bei Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage)

§ 50.

Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

§ 51.

Verwaltungssanktion Junglandwirte

6. Abschnitt

§ 52.

Zahlungen

§ 53.

Reihenfolge der Kürzungen

3. Kapitel
Projekt- und Sektormaßnahmen

1. Abschnitt
Allgemeine Förderbedingungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 54.

Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze

§ 55.

Befähigung des Förderwerbers

§ 56.

Zulässigkeit weiterer Fördermittel

§ 57.

Durchführungszeitraum Projektmaßnahmen

§ 58.

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 59.

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Imkerei

§ 60.

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Wein

§ 61.

Projektstandort

2. Unterabschnitt
Förderfähigkeit der Kosten

§ 62.

Kostenarten

§ 63.

Investitionskosten

§ 64.

Sachkosten

§ 65.

Personalkosten

§ 66.

Leistungserbringung durch Dritte

§ 67.

Unbare Eigenleistungen

§ 68.

Nicht förderfähige Kosten

§ 69.

Zeitpunkt Kostenanerkennung

§ 70.

Umgang mit Einnahmen

3. Unterabschnitt
Auflagen

§ 71.

Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 72.

Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)

§ 73.

Versicherungspflicht Projektmaßnahmen

§ 74.

Gendergerechte Sprache

§ 75.

Sichtbarkeit öffentlicher Unterstützung

§ 76.

Gesonderte Buchführung

2. Abschnitt
Antragstellung

§ 77.

Förderantrag und Zahlungsantrag

§ 78.

Einreichung Projektmaßnahmen

§ 79.

Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 80.

Einreichung Sektormaßnahmen Imkerei

§ 81.

Inhalte des Förderantrags

§ 82.

Inhalte des Zahlungsantrags

§ 83.

Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

§ 84.

Änderung der operationellen Programme

§ 85.

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei

§ 86.

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein

§ 87.

Rücknahme von Förder- und Zahlungsanträgen und Anzeigen

3. Abschnitt
Verwaltung und Kontrolle

§ 88.

Arten von Kontrollen und Zuständigkeiten

§ 89.

Verwaltungskontrolle Förderantrag

§ 90.

Kostenplausibilisierung

§ 91.

Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen

§ 92.

Entscheidung über den Förderantrag

§ 93.

Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag

§ 94.

Vergaberecht

§ 95.

Vor-Ort-Kontrolle

§ 96.

Ex-post-Kontrolle

§ 97.

Einsprüche

4. Abschnitt
Verwaltungssanktionen

§ 98.

Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen

§ 99.

Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag

§ 100.

Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 101.

Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein

5. Abschnitt
Zahlungen

§ 102.

Gewährung von Vorschusszahlungen

§ 103.

Auszahlungen

4. Kapitel
Konditionalität

§ 104.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 105.

Durchführung der Kontrollen

§ 106.

Kontrollbericht

§ 107.

Veranlassung nach festgestelltem Verstoß

§ 108.

GLÖZ-Ausgestaltung

5. Kapitel

§ 109.

Soziale Konditionalität

6. Kapitel

§ 110.

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

7. Kapitel
Bestimmungen zu Direktzahlungen

§ 111.

Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl

§ 112.

Kappung

§ 113.

Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

8. Kapitel
Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 114.

Förderwerber

§ 115.

Sonderbestimmungen für Vereinigungen

§ 116.

Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben

§ 117.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

§ 118.

Investitionen auf Betrieben von Mitgliedern

§ 119.

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

§ 120.

Regeln zu förderfähigen Kosten

§ 121.

Miete, Leasing oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen

§ 122.

Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung

2. Abschnitt
Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01)

§ 123.

Fördergegenstände

§ 124.

Förderfähige Kosten

3. Abschnitt
Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (47-02)

§ 125.

Fördergegenstände

§ 126.

Förderfähige Kosten

4. Abschnitt
Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen (47-03)

§ 127.

Fördergegenstände

§ 128.

Förderfähige Kosten

5. Abschnitt
Verbesserung der Vermarktung (47-04)

§ 129.

Fördergegenstände

§ 130.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 131.

Förderfähige Kosten

6. Abschnitt
Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)

§ 132.

Fördergegenstände

§ 133.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 134.

Förderfähige Kosten

7. Abschnitt
Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-06)

§ 135.

Fördergegenstände

§ 136.

Förderfähige Kosten

§ 137.

Auflagen und Verpflichtungen

8. Abschnitt
Bündelung des Angebots (47-07)

§ 138.

Fördergegenstände

§ 139.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 140.

Förderfähige Kosten

9. Abschnitt
Forschung und Entwicklung (47-08)

§ 141.

Fördergegenstände

§ 142.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 143.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 144.

Förderfähige Kosten

10. Abschnitt
Ökologische/biologische Erzeugung (47-09)

§ 145.

Fördergegenstände

§ 146.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 147.

Förderfähige Kosten

11. Abschnitt
Integrierter Landbau (47-10)

§ 148.

Fördergegenstände

§ 149.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 150.

Förderfähige Kosten

12. Abschnitt
Bodenerhaltung (47-11)

§ 151.

Fördergegenstände

§ 152.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 153.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 154.

Förderfähige Kosten

13. Abschnitt
Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung der Biodiversität (47-12)

§ 155.

Fördergegenstände

§ 156.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 157.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 158.

Förderfähige Kosten

14. Abschnitt
Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13)

§ 159.

Fördergegenstände

§ 160.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 161.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 162.

Förderfähige Kosten

15. Abschnitt
Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)

§ 163.

Fördergegenstände

§ 164.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 165.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 166.

Förderfähige Kosten

16. Abschnitt
Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)

§ 167.

Fördergegenstände

§ 168.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 169.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 170.

Förderfähige Kosten

17. Abschnitt
Verringerung des Pestizideinsatzes (47-16)

§ 171.

Fördergegenstände

§ 172.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 173.

Förderfähige Kosten

18. Abschnitt
Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)

§ 174.

Fördergegenstände

§ 175.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 176.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 177.

Förderfähige Kosten

19. Abschnitt
Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-18)

§ 178.

Fördergegenstände

§ 179.

Förderfähige Kosten

20. Abschnitt
Verringerung von Emissionen (47-19)

§ 180.

Fördergegenstände

§ 181.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 182.

Förderfähige Kosten

21. Abschnitt
Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich (47-20)

§ 183.

Fördergegenstände

§ 184.

Förderfähige Kosten

22. Abschnitt
Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)

§ 185.

Fördergegenstände

§ 186.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 187.

Förderfähige Kosten

23. Abschnitt
Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)

§ 188.

Fördergegenstände

§ 189.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 190.

Förderfähige Kosten

24. Abschnitt
Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23)

§ 191.

Fördergegenstände

§ 192.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 193.

Förderfähige Kosten

25. Abschnitt
Ernteversicherung (47-24)

§ 194.

Fördergegenstände

§ 195.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 196.

Förderfähige Kosten

26. Abschnitt
Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)

§ 197.

Fördergegenstände

§ 198.

Auflagen und Verpflichtungen

§ 199.

Förderfähige Kosten

27. Abschnitt
Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26)

§ 200.

Fördergegenstände

§ 201.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 202.

Förderfähige Kosten

9. Kapitel
Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 203.

Budgetverwaltung

2. Abschnitt
Umstellungsförderung (58-01)

§ 204.

Förderwerber, Antragstellung

§ 205.

Fördergegenstände

§ 206.

Fördergegenstand Weingartenumstellung

§ 207.

Fördergegenstand Böschungsterrassen

§ 208.

Fördergegenstand Mauerterrassen

§ 209.

Fördervoraussetzungen

§ 210.

Ausmaß der Förderung

§ 211.

Entscheidung über den Förderantrag

§ 212.

Zahlungsantrag

3. Abschnitt
Investitionsförderung (58-02)

§ 213.

Förderwerber, Antragstellung

§ 214.

Fördergegenstände

§ 215.

Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung

§ 216.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

§ 217.

Fördergegenstand Klärungseinrichtungen

§ 218.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung

§ 219.

Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen

§ 220.

Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen

§ 221.

Fördergegenstand Weinpressen

§ 222.

Fördergegenstand Lagertanks

§ 223.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

§ 224.

Förderfähige Kosten

§ 225.

Ausmaß der Förderung

§ 226.

Entscheidung über den Förderantrag

§ 227.

Zahlungsantrag

4. Abschnitt
Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)

§ 228.

Förderwerber, Antragstellung

§ 229.

Ziele

§ 230.

Fördergegenstände

§ 231.

Fördervoraussetzungen

§ 232.

Förderfähige Kosten

§ 233.

Ausmaß der Förderung

§ 234.

Zahlungsantrag

5. Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)

§ 235.

Förderwerber, Antragstellung

§ 236.

Ziele

§ 237.

Fördergegenstände

§ 238.

Fördervoraussetzungen

§ 239.

Förderfähige Kosten

§ 240.

Ausmaß der Förderung

§ 241.

Zahlungsantrag

10. Kapitel
Schlussbestimmungen

§ 242.

Inkrafttreten

§ 243.

Außerkrafttreten

§ 244.

Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung dient der Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 Sitzung 1,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 Sitzung 187,
    3. Ziffer 3
      der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 Sitzung 52,
    4. Ziffer 4
      der delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. Nr. L 183 vom 8.7.2022 Sitzung 12,
    5. Ziffer 5
      der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 183 vom 8.7.2022 Sitzung 23,
    6. Ziffer 6
      der delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 Sitzung 95,
    7. Ziffer 7
      der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 Sitzung 131 sowie
    8. Ziffer 8
      der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 mit Vorschriften für die Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen, ABl. Nr. L 20 vom 31.1.2022 Sitzung 197.
  2. Absatz 2Mit dieser Verordnung werden auf Basis der in Absatz eins, genannten Rechtsakte und im MOG 2021 enthaltenen Grundsätze
    1. Ziffer eins
      Regeln zu den vom GAP-Strategieplan (GSP) erfassten Fördermaßnahmen gemäß Anlage 1, den anzuwendenden Verfahren, der Verwaltung und Kontrolle und
    2. Ziffer 2
      spezielle Anforderungen für bestimmte Direktzahlungen sowie für Sektormaßnahmen in den Bereichen Obst und Gemüse und Wein
    festgelegt.
  3. Absatz 3Die Kapitel 1, 6 und 10 gelten für alle Fördermaßnahmen, die Kapitel 2, 4 und 5 gelten nur für Invekos-Maßnahmen, wobei in den Sonderrichtlinien von Kapitel 2 abweichende oder ergänzende Regeln vorgesehen werden können, soweit dies den spezifischen Förderbedingungen geschuldet ist.

Zuständigkeit der Zahlstelle

Paragraph 2,

  1. Absatz einsFür die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig, soweit nicht bestimmte Aufgaben mit den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung oder durch Übertragung gemäß Absatz 2, anderen Stellen und Einrichtungen übertragen wurden.
  2. Absatz 2Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/2116 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß Paragraph 6, MOG 2021 oder durch Sonderrichtlinien gemäß Paragraph 19 a, MOG 2021 andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.
  3. Absatz 3Die Vereinbarung gemäß Anhang römisch eins Punkt D zur delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung der hierzu eingesetzten Mittel
    zu enthalten.
  4. Absatz 4Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 17, gelten auch für diese Einrichtungen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind unter

  1. Ziffer eins
    Invekos-Maßnahmen die in Paragraph 6 c, Absatz 2, MOG 2021 angeführten Direktzahlungen sowie jene in Paragraph 6 c, Absatz 4, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die flächen- oder tierbezogen gewährt werden,
  2. Ziffer 2
    Projektmaßnahmen alle in Paragraph 6 c, Absatz 4, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die nicht unter Ziffer eins, fallen,
  3. Ziffer 3
    Sektormaßnahmen die in Paragraph 6 c, Absatz 3, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen,
  4. Ziffer 4
    Begünstigter der Antragsteller (Förderwerber) oder jede Person, die eine Förderzusage erhält,
  5. Ziffer 5
    Projekt die vom Förderwerber im Rahmen einer Projektmaßnahme oder einer Sektormaßnahme beantragten und durchgeführten Leistungen,
  6. Ziffer 6
    Fördergegenstände die in den Rechtsgrundlagen für die Projekt- und Sektormaßnahmen definierten förderfähigen Leistungen,
  7. Ziffer 7
    Arbeitspaket ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Projekts, der einem bestimmten Fördergegenstand zugeordnet ist,
  8. Ziffer 8
    Aktivität ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Arbeitspaketes,
  9. Ziffer 9
    Bewilligende Stelle die Zahlstelle oder eine von ihr mit der Funktion Bewilligung beauftragte andere Einrichtung,
  10. Ziffer 10
    Förderperiode der Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/2115
zu verstehen.

Verfahren für die Antragstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können Meldungen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Antragstellers gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.
  4. Absatz 4Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Absatz 2,) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; für dieses Protokoll gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß Paragraph 16, sinngemäß.
  5. Absatz 5Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich oder im Bereich der qualifizierten elektronischen Signatur eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Internetseite unverzüglich die notwendigen
    (Ersatz-)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben.
  6. Absatz 6Abweichend von den Absatz eins bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14, 73-17 und 75-02 sowie die Projektmaßnahmen 73-15, 77-02 und 78-03, soweit es sich um kofinanzierte Förderungen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Klima- und Energiefonds oder des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft – ausgenommen die Themenbereiche Alpenkonvention und Tourismus – handelt, die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.

Ende der Einreichfrist bei Anträgen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in Paragraph 33, Absatz 3, genannten Terminen.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Paragraph 6,

  1. Absatz einsAls Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Artikel 3, der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
    1. Ziffer eins
      die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand,
    2. Ziffer 2
      die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche im öffentlichen Interesse,
    3. Ziffer 3
      Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer,
    4. Ziffer 4
      vorzeitiger Abtrieb einer Herde bei auf derselben Alm oder Weide erfolgtem Riss durch große Beutegreifer und
    5. Ziffer 5
      behördliche Anordnungen zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder anderen quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten sowie zur Entfernung von Neophyten
    anerkannt werden.
  2. Absatz 2Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
  3. Absatz 3Wird durch eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis ein betriebsübergreifendes Gebiet in Mitleidenschaft gezogen, gilt gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/2116 eine einzige Meldung gemäß Absatz 2, für alle in diesem Gebiet gelegenen Betriebe von Begünstigten.
  4. Absatz 4Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt
    1. Ziffer eins
      bei Invekos-Maßnahmen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche oder Tiere erhält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände förderfähig waren,
    2. Ziffer 2
      bei Projekt- und Sektormaßnahmen, dass ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung verzichtet wird und bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen die in früheren Jahren erhaltenen Fördermittel nicht zurückgefordert werden; wenn in den nachfolgenden Jahren die Verpflichtung entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt wird, wird auch die entsprechende Zahlung gewährt; bis zum Eintreten der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erbrachte Leistungen eines genehmigten Projekts dürfen abgerechnet werden,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Nichteinhaltung von Konditionalitätsvorschriften, dass die entsprechende Verwaltungssanktion nicht verhängt wird, und
    4. Ziffer 4
      im Falle der Versäumnis einer in dieser Verordnung oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, dass die versäumte Handlung mit Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände unverzüglich nachgeholt werden kann.

Sonstige Umstände

Paragraph 7,

  1. Absatz einsKann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, wie insbesondere Tod eines Tieres durch Krankheit oder Unfall, für den der Begünstigte nicht verantwortlich gemacht werden kann, die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so sind die Verwaltungssanktionen nicht anzuwenden, sofern der Begünstigte die zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
  2. Absatz 2Ist ein Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen und war der Verstoß für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar oder kann die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, ist keine Verwaltungssanktion anzuwenden.

Offensichtlicher Fehler

Paragraph 8,

  1. Absatz einsVom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
  2. Absatz 2Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft wird, ob
    1. Ziffer eins
      die in den Anträgen und Anbringen gemachten Angaben richtig und vollständig sind,
    2. Ziffer 2
      alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die jeweiligen Fördermaßnahmen eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Anforderungen und Standards für die Konditionalität eingehalten werden.
  2. Absatz 2Durch die Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen der Verwaltungskontrolle überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
    1. Ziffer eins
      die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Fördermaßnahmen eingehalten sind,
    2. Ziffer 2
      keine unzulässige Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen oder nationalen Förderungen erfolgt,
    3. Ziffer 3
      der Antrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wurde und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden und gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.
  3. Absatz 3Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft und dies für eine effiziente Durchführung erforderlich ist. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu begrenzen und darf in der Regel 14 Kalendertage nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Vor-Ort-Kontrollen werden, sofern angemessen, mit anderen im Zuständigkeitsbereich der für die Kontrolle zuständigen Stelle vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.
  5. Absatz 5Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Einhaltung aller noch nicht bereits im Rahmen der Verwaltungskontrolle oder des Flächenmonitorings abschließend kontrollierten Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen der Fördermaßnahmen, für die ein Begünstigter ausgewählt wurde, überprüft. Die Dauer der Vor-Ort-Kontrolle ist auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken.
  6. Absatz 6Sind im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zusätzliche Besuche zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich, weil bestimmte Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen nur während eines bestimmten Zeitraums überprüft werden können, sind die Vor-Ort-Kontrollen so abzustimmen, dass Anzahl und Dauer der Besuche auf das erforderliche Mindestausmaß begrenzt werden.
  7. Absatz 7Kann die Kontrolle aus Gründen, die im Einflussbereich des Förderwerbers gelegen sind, nicht durchgeführt werden, werden keine Fördermittel gewährt.

Kontrollbericht

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFür jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, dem die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen zu entnehmen sind und aus dem die Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gezogen werden können. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
    1. Ziffer eins
      die kontrollierten Fördermaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die anwesenden Personen,
    3. Ziffer 3
      Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, wann sie angekündigt wurde,
    4. Ziffer 4
      Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Fördermaßnahmen vorzunehmen waren,
    5. Ziffer 5
      Angaben zu sonstigen vorgenommenen Kontrollmaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen eine gegenseitige Unterrichtung hinsichtlich anderer Fördermaßnahmen, Konditionalität oder sozialer Konditionalität erforderlich sein könnte,
    7. Ziffer 7
      Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen in den folgenden Jahren Folgemaßnahmen erforderlich sein können.
  2. Absatz 2Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.
  3. Absatz 3Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht mit in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorgesehenen Angaben nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Mindestbetrag für Fördergewährung

Paragraph 11,

Die AMA oder die Bewilligende Stelle kann von der Gewährung einer Förderung absehen, wenn

  1. Ziffer eins
    im Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag 50 € je Fördermaßnahme nicht überschreitet oder
  2. Ziffer 2
    der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Fördermaßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung.
  2. Absatz 2Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Rückzahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die vier Wochen beträgt, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.
  3. Absatz 3Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.
  4. Absatz 4Auf Antrag kann die Rückzahlung – unbeschadet einer Kompensation mit anderen Zahlungen – auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der AMA festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.
  5. Absatz 5Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, wenn die Aufforderung zur Wiedereinziehung binnen zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
  6. Absatz 6Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Begünstigten und Fördermaßnahme Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.
  7. Absatz 7Rückforderungsbeträge gemäß Absatz eins, können mit künftigen Zahlungen an den Begünstigten, die von der AMA als abwickelnde oder auszahlende Stelle ausschließlich national finanzierter Maßnahmen zu leisten sind, kompensiert werden.
  8. Absatz 8Im Falle eines Vertragsbeitritts können während der Vertragslaufzeit entstandene Rückforderungen gleichermaßen gegen den vorherigen und nachfolgenden Förderwerber geltend gemacht werden, unabhängig davon, wer den Verstoß gesetzt hat.

Rückforderungstatbestände

Paragraph 13,

  1. Absatz einsEine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist auszusprechen, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organe oder Beauftragte der Bewilligenden Stelle, der Zahlstelle, des Bundes oder der EU vom Förderwerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
    2. Ziffer 2
      vom Förderwerber vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sowie sonstige vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
    3. Ziffer 3
      der Förderwerber nicht aus eigener Initiative – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
    4. Ziffer 4
      der Förderwerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
    5. Ziffer 5
      die Fördermittel vom Förderwerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
    6. Ziffer 6
      die Leistung vom Förderwerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
    7. Ziffer 7
      vom Förderwerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde,
    8. Ziffer 8
      die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sowie das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, nicht beachtet wurden,
    9. Ziffer 9
      dem Förderwerber obliegende Publizitätsmaßnahmen nicht durchgeführt werden,
    10. Ziffer 10
      sofern das Beihilferecht zur Anwendung kommt, von Organen der EU die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird oder
    11. Ziffer 11
      sonstige Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzweckes sichern sollen, vom Förderwerber nicht eingehalten wurden.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, gelten nicht für Invekos-Maßnahmen, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und 10 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen gemäß den Artikel 21 bis 30 und 32 bis 35 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich Wein.

Mitteilungspflichten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Begünstigte hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, der AMA oder der Bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2Die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist von Übergeber und Übernehmer binnen vier Wochen ab Wirksamkeitsbeginn, jedoch rechtzeitig vor der nächsten Antragstellung anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) ist eigenhändig zu unterschreiben.

Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers

Paragraph 15,

Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:

  1. Ziffer eins
    Kommt es bei Invekos-Maßnahmen zu einem Wechsel in der Person des Bewirtschafters und wird der landwirtschaftliche Betrieb nach Einreichung eines Mehrfachantrags und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Fördergewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Landwirt an einen anderen Landwirt übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
  2. Ziffer 2
    Kommt es bei Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen im Bereich Imkerei während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, kann die Bewilligende Stelle der Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen eines Vertragsbeitritts zustimmen, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
  3. Ziffer 3
    Kommt es bei Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und im Bereich Wein während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, ist die Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen einer Verpflichtungsübernahme zulässig, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 16,

Der Förderwerber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse, im Falle der Bewässerung von Flächen die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und alle sonstigen für die Gewährung der Förderungen maßgeblichen Belege

  1. Ziffer eins
    im Falle von einjährigen Invekos-Maßnahmen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Zahlungen beziehen, und im Fall von mehrjährigen Invekos-Maßnahmen ab Ende des Vertragszeitraums,
  2. Ziffer 2
    im Fall von Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen mindestens vier Jahre nach dem Jahr der Abschlusszahlung, bei investiven Projekten jedoch bis zum Ende der Behalteverpflichtung gemäß Paragraph 72 und bei Projekten außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42, AEUV im Falle der Anwendung des staatlichen Beihilferechts zehn Jahre ab Gewährung der Förderung
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 17,

  1. Absatz einsZum Zwecke der Überprüfung, der Evaluierung oder des Monitorings der Fördermaßnahmen haben die Förderwerber die erforderlichen Daten bekanntzugeben sowie den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bewilligenden Stelle, der gemäß Paragraph 104, zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Förderwerber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.
  2. Absatz 2Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für den Nachweis des Verfügungsrechts über die Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.
  3. Absatz 3Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  5. Absatz 5Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Förderwerbers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  6. Absatz 6Hat der Förderwerber Dritte eingeschaltet, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
  7. Absatz 7Die in Absatz eins bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse

Paragraph 18,

Bei den Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.

Feststellungsbescheid

Paragraph 19,

Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen – wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe – Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

2. Kapitel
Invekos-Maßnahmen

1. Abschnitt

Landwirtschaftliche Tätigkeit

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Absatz 2, Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang römisch eins AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.
  2. Absatz 2Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß Paragraph 25, oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Zur Erhaltung der Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand muss die Fläche über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen.

Sonstige Vorgaben

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
  3. Absatz 3Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in Paragraph 6 d, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie
    1. Ziffer eins
      im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens 5 000 € erhalten haben,
    2. Ziffer 2
      als juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können,
    3. Ziffer 3
      als neu geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft anhand der Steuererklärung oder anhand gepachteter Flächen die landwirtschaftliche Aktivität belegen können,
    4. Ziffer 4
      als Landwirt mit Hauptbetriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat den im betreffenden Mitgliedstaat maßgeblichen Nachweis vorlegen können oder
    5. Ziffer 5
      mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Ziffer eins bis 4 erfasst sind.
  4. Absatz 4Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:
    1. Ziffer eins
      Rinder ab 2 Jahren
      1,00 RGVE
       
    2. Ziffer 2
      Rinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre
      0,60 RGVE
       
    3. Ziffer 3
      Rinder bis ½ Jahr
      0,40 RGVE
       
    4. Ziffer 4
      Schafe und Ziegen ab 1 Jahr
      0,15 RGVE
       
    5. Ziffer 5
      Schafe und Ziegen bis 1 Jahr
      0,07 RGVE
       
    6. Ziffer 6
      Zwergrinder ab 2 Jahren 
      0,5 RGVE
       
    7. Ziffer 7
      Zwergrinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre
      0,3 RGVE
       
    8. Ziffer 8
      Zwergrinder bis ½ Jahr
      0,2 RGVE
       
    Als Zwergrinder gelten die Rassen Dahomey, Dexter, Kerry und Zwergzebu.
  5. Absatz 5Das Antragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der Förderwerber die beantragten Invekos-Maßnahmen umsetzt.
  6. Absatz 6Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den Paragraphen 8 a,, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.
  7. Absatz 7Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.
  8. Absatz 8Der Mehrfachantrag ist gleichzeitig Förderantrag und Zahlungsantrag.
  9. Absatz 9Die Vegetationsperiode umfasst den Zeitraum von 1. April bis 30. September.
  10. Absatz 10Für Zwecke der Berechnung des Einheitsbetrags gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen,
  11. Absatz 11Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den Paragraphen 8 a,, 8b, 8c und 8d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß Paragraph 21, Absatz 6, zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.

2. Abschnitt
Flächensystem

Regeln zur förderfähigen Fläche

Paragraph 22,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. Ziffer eins
    Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 24,, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
  2. Ziffer 2
    Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß Paragraph 20, Absatz 3, erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
  3. Ziffer 3
    Segment: eine Teilfläche bei Almen und Hutweiden mit einheitlicher Bodenbedeckung;
  4. Ziffer 4
    Digitalisierung: zeichnerische Abbildung von Lage und Ausmaß der Fläche sowie der Lage eines Punkts im geografischen Beihilfeantragsformular;
  5. Ziffer 5
    eAMA: elektronisches System der AMA, in dem die verschiedenen Anwendungen einschließlich des Geografischen Informationssystems (Invekos-GIS) für die Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.

Referenzparzelle

Paragraph 23,

  1. Absatz einsReferenzparzelle im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:
    1. Ziffer eins
      Heimgutflächen,
    2. Ziffer 2
      Hutweiden,
    3. Ziffer 3
      Almweideflächen,
    4. Ziffer 4
      Forstflächen und
    5. Ziffer 5
      Landschaftselemente.
  2. Absatz 2Die AMA hat
    1. Ziffer eins
      für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 27 und 29 bis 31 festzulegen und
    2. Ziffer 2
      eine allfällige Einstufung als
      1. Litera a
        Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
      2. Litera b
        Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (Paragraph 59 b, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,
      3. Litera c
        Moor- und Feuchtschwarzerdeböden gemäß GLÖZ 2,
      4. Litera d
        Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4,
      5. Litera e
        Flächen mit ihrer Hangneigung,
      6. Litera f
        umweltsensibles Grünland gemäß GLÖZ 9,
      7. Litera g
        Almen in Natura-2000-Gebieten gemäß GLÖZ 9,
      8. Litera h
        begrünte Abflusswege gemäß Fördermaßnahme 70-07 oder
      9. Litera i
        Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,

 vorzunehmen.

  1. Absatz 3Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.
  2. Absatz 4Landschaftselemente werden als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut GLÖZ 8 und der Sonderrichtlinie für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft – SRL ÖPUL 2023 (inklusive Mehrnutzenhecken) digitalisiert. Sie müssen sich auf Referenzflächen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß Paragraph 24, Ziffer 7,, 9 und 10 und Hutweiden – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.
  3. Absatz 5Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
  4. Absatz 6Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Fördergewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Förderung erheben.

Nutzungsarten

Paragraph 24,

Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    Ackerland (A),
  2. Ziffer 2
    Grünland (G),
  3. Ziffer 3
    Dauer-/Spezialkulturen (S),
  4. Ziffer 4
    Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
  5. Ziffer 5
    Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
  6. Ziffer 6
    Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
  7. Ziffer 7
    Almen (L),
  8. Ziffer 8
               Gemeinschaftsweide (D),
  9. Ziffer 9
    Forst (FO) und
  10. Ziffer 10
    sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).

Landwirtschaftliche Fläche

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß Paragraph 23, Absatz 4,
  2. Absatz 2Ackerland sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ackerkulturen und Ackerfutterkulturen) genutzte oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (Grünbrachen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht, wobei Folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptteil der Mischung entspricht.
    2. Ziffer 2
      Als erosionsgefährdete Kulturen gelten Ackerbohne, Kartoffel, Kürbis, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum.
    3. Ziffer 3
      Grünbrachen sind Ackerflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
  3. Absatz 3Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Gras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;
    2. Ziffer 2
      Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;
    3. Ziffer 3
      Bergmähder sind extensive Mähflächen über der örtlichen Dauersiedlungsgrenze, wobei diese Flächen über der Seehöhe der Heimbetriebsstätte liegen müssen und in der Regel nicht unmittelbar an Heimbetriebsflächen des gleichen Betriebes angrenzen. Der überwiegende Teil der Schlagfläche muss über 1 200 m Seehöhe liegen. Auf diesen Flächen haben mindestens alle zwei Jahre eine einmalige vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen. Eine Weidenutzung nach dem 15. August zählt nicht als Nutzung;
    4. Ziffer 4
      „Einmähdige Wiesen“ sind Flächen, auf denen eine jährliche vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat;
    5. Ziffer 5
      „Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen“ sind Flächen, auf denen zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat. Ein punktueller Pflegeschnitt zählt dabei nicht als Nutzung;
    6. Ziffer 6
      „Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen“ sind Flächen, auf denen mindestens dreimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat oder auf denen mindestens einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat;
    7. Ziffer 7
      Als „Dauerweide“ werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich;
    8. Ziffer 8
      Bei „Streuwiesen“ handelt es sich um extensives, minderertragsfähiges Grünland einschließlich Paludikulturen, dessen Aufwuchs in der Regel nur zur Einstreu genutzt werden kann. Auf diesen müssen mindestens einmal jährlich eine Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche erfolgen;
    9. Ziffer 9
      Bei „Gemeinschaftsweiden“ handelt es sich um Grünlandflächen, die von Tieren mehrerer Betriebe bestoßen sind;
    10. Ziffer 10
      Grünlandbrachen sind Grünlandflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
    Weidenutzungen ab 15. September des Antragsjahres zählen nicht als Nutzung für die jährliche Nutzungszahl bei Mähweiden (gemähte und beweidete Grünlandflächen) gemäß den Ziffer 4 bis 6 und 8.
  4. Absatz 4Dauer- und Spezialkulturen sind nicht in die jährliche Fruchtfolge einbezogene Kulturen, die auf den Flächen verbleiben, mittels qualitativ hochwertigem Pflanzgut nach einem regelmäßigen System angelegt sind und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen und wiederkehrende Erträge liefern. Dazu zählen Obstflächen und Hopfen, einschließlich Reb- und Baumschulen, Weinflächen und Niederwald mit Kurzumtrieb (Energieholz) sowie Palmkätzchenproduktion, wobei Folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Reb- und Baumschulen sind Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind.
    2. Ziffer 2
      Niederwald mit Kurzumtrieb sind mit überwiegend schnellwüchsigen ausschlagfähigen Laubbäumen der Arten von Erle (Alnus sp.), Birke (Betula sp.), Esche (Fraxinus), Pappel (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia) und Weide (Salix sp.) bewachsene Flächen, deren Umtriebszeit bis zu 20 Jahren beträgt. Der Wurzelstock hat nach der Ernte im Boden zu verbleiben, damit er in der nächsten Saison wieder austreibt. Die Mindestbepflanzung beträgt 2 000 Pflanzen/ha.
    3. Ziffer 3
      Weinflächen sind im Weinbaukataster erfasste Flächen, die mit Rebkulturen bestanden sind, nach einem regelmäßigen System angelegt sind und zur Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen. Weinterrassen sind terrassierte Weinflächen, die auf der Berg- und Talseite von Steinmauern, Böschungen oder Erdmauern begrenzt sind und eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 25% aufweisen.
    4. Ziffer 4
      Dauer- und Spezialkulturen können als Vorgewende eine unmittelbar an die Kultur angrenzende Fläche von maximal 10 m Breite, die zwar nicht mit einer Kultur bestanden ist, aber mit der dieser eine räumliche und organisatorische Einheit bildet, beinhalten.
  5. Absatz 5Almweideflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen), und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen bzw. im Almgebiet der Bundesländer liegenden Alm, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet wird. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.
  6. Absatz 6Sonstige Flächen sind Flächen, auf denen zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden.

Grünlandwerdung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsAckerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit einer Grasart in Reinsaat und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.
  2. Absatz 2Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      gemäß den Artikel 22,, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stillgelegte Flächen,
    2. Ziffer 2
      Grünbrachen im Rahmen von GLÖZ 8,
    3. Ziffer 3
      Pufferstreifen unter GLÖZ 4,
    4. Ziffer 4
      Biodiversitätsflächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02,
    5. Ziffer 5
      Flächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-16 und 70-17 sowie weitergeführte 20-jährige Verpflichtungen,
    6. Ziffer 6
      begrünte Abflusswege im Rahmen der Fördermaßnahme 70-07 sowie
    7. Ziffer 7
      auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 70-14.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.

Ausmaß der förderfähigen Fläche

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in Paragraph 29, genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
  2. Absatz 2Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.

Förderfähige Fläche

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Absatz 3, zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Absatz 2, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
  2. Absatz 2Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden.
  3. Absatz 3Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.

Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen

Paragraph 29,

Zur förderfähigen Fläche bei Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, zählen auch:

  1. Ziffer eins
    Traditionelle Charakteristika, wie
    1. Litera a
      insbesondere Hecken, Raine, Gräben und Mauern, die Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken auf landwirtschaftlichen Flächen sind, oder
    2. Litera b
      Pufferstreifen zwischen biologisch und konventionell bewirtschafteten Flächen,
    die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,
  2. Ziffer 2
    Landschaftselemente gemäß GLÖZ 8, soweit nicht für bestimmte Fördermaßnahmen diese ausdrücklich ausgeschlossen sind, sowie
  3. Ziffer 3
    Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 100 m², wenn deren Gesamtausmaß 6% der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet.

Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

Paragraph 30,

  1. Absatz einsFür Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt.
  2. Absatz 2Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei
    1. Ziffer eins
      bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und
    2. Ziffer 2
      bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit
    angewendet wird.
  3. Absatz 3Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche
    1. Ziffer eins
      von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,
    2. Ziffer 2
      von weniger als 20% sind
      1. Litera a
        bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und
      2. Litera b
        in den restlichen Fällen nicht förderfähig und
    3. Ziffer 3
      von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.
  4. Absatz 4Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen automatisierten Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer automatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.

Nicht-förderfähige Fläche

Paragraph 31,

  1. Absatz einsAls nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
  2. Absatz 2Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 29, Ziffer eins, oder 2 fallen.
  3. Absatz 3Nicht im Weinkataster eingetragene, mit Rebkulturen bestandene Weinflächen sind nicht förderfähig.

3. Abschnitt
Antragstellung

Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren

Paragraph 32,

  1. Absatz einsAntragsteller, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
  2. Absatz 2Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Absatz eins, notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Antragsteller im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Wird ein Antrag gemäß Absatz eins, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.
  4. Absatz 4Der Antragsteller hat mit qualifizierter elektronischer Signatur die Einreichung des Antrags zu bestätigen. Abweichend vom ersten Satz kann im begründeten Ausnahmefall ein Antragsteller, der sich gemäß Absatz eins, der Landwirtschaftskammer bedient, anstelle der Nutzung der Handysignatur mittels Hochladen der eigenhändig unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Antrag stellen.
  5. Absatz 5Anträge und Anzeigen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der E-Anträge oder Papier-Anträge sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Einreichfristen des Mehrfachantrags

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDer Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
  2. Absatz 2Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
    1. Ziffer eins
      bis spätestens am 31. Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31,, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
    2. Ziffer 2
      bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
      1. Litera a
        Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
      2. Litera b
        Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
      3. Litera c
        Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
      4. Litera d
        Tierliste,
      5. Litera e
        Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
      6. Litera f
        Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und
      7. Litera g
        Anzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02
    3. Ziffer 3
      bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,
    4. Ziffer 4
      bis spätestens am 31. August des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01,
    5. Ziffer 5
      bis spätestens am 30. September des Antragsjahres die Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der Fördermaßnahme 31-01 und
    6. Ziffer 6
      bis spätestens am 30. November des Antragsjahres die bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge im Rahmen der Fördermaßnahme 70-08.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
    2. Ziffer 2
      sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
      1. Litera a
        die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
      2. Litera b
        Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
      3. Litera c
        die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
      4. Litera d
        die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
      5. Litera e
        die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.

Inhalt des Mehrfachantrags

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
    1. Ziffer eins
      bei den vorausgefüllten Formularen die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Fördermaßnahmen zu beantragen,
    2. Ziffer 2
      auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
    3. Ziffer 3
      zu erklären, dass er von den für die betreffenden Fördermaßnahmen geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat und
    4. Ziffer 4
      die Angaben zu bestätigen.
  2. Absatz 2Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift des Antragstellers (einschließlich Telefonnummer und E-Mail),
    2. Ziffer 2
      Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 Sitzung 19, einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
    5. Ziffer 5
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls den Nachweis eines aktiven Landwirts,
    7. Ziffer 7
      Einzelheiten zu den betreffenden Fördermaßnahmen,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahmen erforderlichen Belege,
    9. Ziffer 9
      im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern die Tierliste zum Stichtag 1. April (Stichtagstierliste) des Antragsjahres, wobei bei im Jahresverlauf schwankenden Tierbeständen zusätzlich zur Stichtagstierliste eine Durchschnittstierliste über den durchschnittlichen Viehbestand des Antragsjahres abzugeben ist,
    10. Ziffer 10
      im Falle der Teilnahme an der Fördermaßnahme 31-04 eine tierbezogene Beantragung mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum für die geweideten Schafe und Ziegen mit Beantragungsstichtag 1. April des Antragsjahres (Weideliste Tierwohl-Weide Schafe und Ziegen). Tierzugänge sind binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogene Meldung anerkannt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,
    11. Ziffer 11
      im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
      1. Litera a
        die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,
      2. Litera b
        bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,
      3. Litera c
        bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
      4. Litera d
        sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.
      Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,
    12. Ziffer 12
      zweckdienliche Angabe zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß Paragraph 22, Ziffer 2,, wobei
      1. Litera a
        bei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
      2. Litera b
        bei seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen je Sorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe,
      3. Litera c
        gegebenenfalls je Sorte und Pflanzjahr bei Weinflächen ein eigener Schlag zu bilden ist,
      4. Litera d
        die Landschaftselemente gemäß Anlage 2, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und im Rahmen von GLÖZ 8 oder für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind,
      5. Litera e
        sonstige punktförmige Landschaftselemente, die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen und für Fördermaßnahmen zu erhalten sind, anzugeben sind und
      6. Litera f
        im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02 bei allen Flächen, der Fördermaßnahme 70-03 bei Grünland- und Ackerfutterflächen, der Fördermaßnahmen 70-09 und 70-10 bei Obst-, Hopfen- und Weinflächen sowie der Fördermaßnahme 70-12 bei Almweideflächen und der Fördermaßnahme 70-14 bei Ackerflächen anzugeben ist, ob und welche Art von Pflanzenschutzmitteln auf der Fläche verwendet werden,
    13. Ziffer 13
      im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.
  3. Absatz 3Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Mehrfachantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. April erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.
  4. Absatz 4Landwirte, die die Anforderungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 Sitzung 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.

Vorabprüfung

Paragraph 35,

Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

Paragraph 36,

  1. Absatz einsHanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn die betreffende Fläche bereits nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2022/126 kontrolliert wurde. In Absprache mit der AMA kann Hanf bereits vor der Blüte geerntet werden.
  2. Absatz 2Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

4. Abschnitt
Kontrolle

Verwaltungskontrollen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsVerwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).
  2. Absatz 2Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt
    1. Ziffer eins
      um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,
    2. Ziffer 2
      um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,
    3. Ziffer 3
      um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und
    4. Ziffer 4
      um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.
  3. Absatz 3Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den Paragraphen 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.

Flächenmonitoring

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDas Flächenmonitoring erfolgt durch Nutzung der in Copernicus-Sentinel-Satellitendaten enthaltenen Informationen zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Praktiken von im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen beantragten Flächen. Zusätzlich können auch gleichwertige Daten verwendet werden, insbesondere um zu kleine oder unförmige Schläge zu überprüfen.
  2. Absatz 2Über die im betreffenden Antragsjahr im Rahmen des Flächenmonitorings zu erfassenden Informationen werden die Antragsteller im eAMA informiert.
  3. Absatz 3Die AMA hat den Antragstellern nach der Antragstellung, sobald die Förderbedingungen feststellbar sind, jene Schläge mitzuteilen, die mittels Flächenmonitoring überprüft wurden und auf denen die entsprechenden Förderbedingungen nicht eingehalten wurden, damit die Antragsteller mittels gleichwertiger Daten gemäß Absatz 4, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung die Einhaltung der entsprechenden Förderbedingungen belegen können und sofern erforderlich Änderungen im Antrag vornehmen können.
  4. Absatz 4Als dem Flächenmonitoring gleichwertige Daten gelten
    1. Ziffer eins
      geolokalisierte Fotos,
    2. Ziffer 2
      andere digitale Bildunterlagen, mit denen der AMA ohne übermäßigen Aufwand eine zuverlässige Nachverfolgung und Klärung von Förderbedingungen möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      bei Almweideflächen der jährlich durchzuführende Vergleich der auf Basis von Satellitendaten erfolgten Klassifikation (Change Detection).
  5. Absatz 5Für geolokalisierte Fotos ist die von der AMA im Google Play Store oder im Apple App Store bereit gestellte „AMA MFA Fotos-APP“ zu verwenden.
  6. Absatz 6Zusätzlich zu Absatz 3, kann die AMA die Antragsteller auf noch erfüllbare Förderbedingungen hinweisen, die einzuhalten sind (Frühwarnsystem).
  7. Absatz 7Die Mitteilung gemäß Absatz 3 und Absatz 6, erfolgt mittels Push-Nachricht in der App inklusive zweimaliger Erinnerung. Zusätzlich gibt es innerhalb der gemäß Absatz 3, eingeräumten Frist eine Information über aufgetretene Plausifehler (Hinweis-Plausifehler) für die betroffenen Schläge im eAMA und, sofern der AMA eine Mailadresse des Antragstellers bekannt ist, wird ein Infomail verschickt. Darüber hinaus erfolgen keine weiteren Verständigungen.

Vorgaben zur Vor-Ort-Kontrolle

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDer Kontrollsatz beträgt
    1. Ziffer eins
      für Auflagen von durch das Flächenmonitoring bzw. die Change Detection erfasste Fördermaßnahmen, die nicht im Rahmen des Flächenmonitorings geprüft werden können, mindestens 1% der Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      für die Fördermaßnahmen 31-04, 70-06, 70-13, 70-18 und 70-19 mindestens 5% der Antragsteller,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung bei Rindern mindestens 5% der Antragsteller und bei Schafen und Ziegen mindestens 10% der Antragsteller und
    4. Ziffer 4
      für Invekos-Maßnahmen, die nicht von den Ziffer eins bis 3 erfasst sind, mindestens 3% der Antragsteller.
  2. Absatz 2Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; die Begünstigten für die von Absatz eins, Ziffer eins, erfassten Fördermaßnahmen werden zu 100% nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

Vor-Ort-Kontrollen flächenbezogener Invekos-Maßnahmen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsVor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird, sofern die Förderbedingungen nicht bereits durch Flächenmonitoring überprüft werden.
  2. Absatz 2Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen die Überprüfung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die vom Begünstigten im Rahmen der jeweiligen Fördermaßnahmen angemeldeten Fläche und gegebenenfalls eine Flächenvermessung.
  3. Absatz 3Der gemäß Paragraph 10, zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen bzw. erforderlichenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren zu enthalten.

Vor-Ort-Kontrollen tierbezogener Invekos-Maßnahmen

Paragraph 41,

  1. Absatz einsVor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle Tiere, für die eine Beihilfe im Rahmen einer tierbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird.
  2. Absatz 2Vor-Ort-Kontrollen umfassen eine Prüfung der Förderbedingungen sowie, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere mit denen, für die eine Beihilfe beantragt wird, übereinstimmt. Im Falle von Rindern, Schafen und Ziegen wird darüber hinaus geprüft, ob die in den Registern gemeldeten Tiere den an die elektronische Datenbank gemeldeten Tieren entsprechen. Ebenso wird geprüft,
    1. Ziffer eins
      ob die Eintragungen in das Register und die Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Tiere korrekt und stimmig sind; dies erfolgt durch Stichprobenkontrollen von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumenten für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfe beantragt wurde; werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
    2. Ziffer 2
      ob die Rinder, Schafe und Ziegen mit Ohrmarken oder anderen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet sind, gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumente vorliegen, die Tiere im Register geführt sind und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldet wurden.
    Die in Ziffer 2, genannten Überprüfungen können anhand einer Zufallsstichprobe vorgenommen werden. Wird bei dieser Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle Tiere überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.
  3. Absatz 3Der gemäß Paragraph 10, zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu den einzelnen Tieren und ihren Kenncodes zu enthalten.

5. Abschnitt
Sanktionen

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.
  2. Absatz 2Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 wird der gewichtete Durchschnitt der Einheitsbeträge für die betreffenden Flächen herangezogen.
  3. Absatz 3Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
  4. Absatz 4Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.
  5. Absatz 5Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Paragraph 8 c, MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der Paragraph 8 b, Absatz eins, bzw. Paragraph 8 c, Absatz eins, MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.

Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.
  2. Absatz 2Liegt die Zahl der im Mehrfachantrag angemeldeten oder aus der Rinderdatenbank ermittelten Tiere über der Zahl der bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
  3. Absatz 3Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil römisch IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 Sitzung 1 eindeutig identifiziert werden kann.
    2. Ziffer 2
      Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein Kennzeichen gemäß Artikel 108, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.
    3. Ziffer 3
      Hat ein einzelnes Rind, ein einzelnes Schaf oder eine einzelne Ziege im Betrieb beide Kennzeichnungsmittel verloren, so gilt das Tier dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, gegebenenfalls den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
    4. Ziffer 4
      Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Datenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Förderfähigkeitsbedingungen – mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/2115 – im Rahmen der betreffenden Fördermaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann nicht als ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
    5. Ziffer 5
      Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.
    6. Ziffer 6
      Bei Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer
      1. Litera a
        im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und
      2. Litera b
        im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende
      heranzuziehen ist.

Veranlassung nach Flächenmonitoring

Paragraph 44,

  1. Absatz einsWird innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt anzusehen.
  2. Absatz 2Wird innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frist keine Korrektur vorgenommen bzw. kann die Einhaltung der Förderbedingungen nicht belegt werden, ist die betroffene Fläche als nicht ermittelt anzusehen.
  3. Absatz 3Sofern erforderlich, kann alternativ eine Klärung durch die AMA mittels Besichtigung der betroffenen Fläche durchgeführt werden.

Absehen von Verwaltungssanktionen

Paragraph 45,

  1. Absatz einsEin Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
    1. Ziffer eins
      auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
    2. Ziffer 2
      das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
    3. Ziffer 3
      die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
    4. Ziffer 4
      dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.
  2. Absatz 2Für Abweichungen, die im Rahmen des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, festgestellt wurden, wird – mit Ausnahme der in Paragraph 44, Absatz 3, geregelten Konstellation – keine Verwaltungssanktion verhängt.

Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

Paragraph 46,

  1. Absatz einsÜbersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
  2. Absatz 2Bei Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31,, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Absatz eins, herangezogen.
  3. Absatz 3Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Absatz 2, genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.

Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen

Paragraph 47,

Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle in seiner Verfügungsgewalt stehenden landwirtwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche zusätzlich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für das Antragsjahr im Rahmen von flächenbezogenen Fördermaßnahmen zu gewährenden Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt.

Verwaltungssanktion bei Nichteinhaltung inhaltlicher Bewirtschaftungsauflagen

Paragraph 48,

  1. Absatz einsBei Nichteinhaltung von inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (Förderungsverpflichtungen) für Fördermaßnahmen gemäß den Artikeln 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt die Beurteilung der einzelnen Verstöße unter Bedachtnahme auf Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit maßnahmenbezogen, wobei optionale Zuschläge bzw. zusätzlich beantragte Optionen getrennt behandelt werden können, nach den folgenden Stufen:
    1. Ziffer eins
      Verwarnung,
    2. Ziffer 2
      Kürzung um 2%,
    3. Ziffer 3
      Kürzung um 5%,
    4. Ziffer 4
      Kürzung um 10%,
    5. Ziffer 5
      Kürzung um 25%,
    6. Ziffer 6
      Kürzung um 50% oder
    7. Ziffer 7
      Kürzung um 100%.
    Ab dem Jahr 2027 wird anstelle einer Verwarnung ein Einbehalt der Förderung im Ausmaß von 1% der Maßnahmenprämie ausgesprochen.
  2. Absatz 2Die Sanktionen beziehen sich ausschließlich auf die betroffene Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragte Option sowie auf das Jahr der Kontrolle. Verstöße gegen einmalig in der Periode zu erfüllende Auflagen, wie zB die Weiterbildungs- oder Bodenprobenverpflichtung, werden im Jahr der Feststellung geahndet. Zusätzlich gelten folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Verstöße, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden, ziehen grundsätzlich höhere Sanktionen nach sich als solche, die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden.
    2. Ziffer 2
      Mehrere Verstöße bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr lösen eine Kumulation der Sanktionen durch Addition der Prozentsätze aus; die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
    3. Ziffer 3
      Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei ein und derselben Förderungsverpflichtung derselben Maßnahme auf, so wird die Sanktion ab dem zweiten Verstoß um eine Stufe erhöht, ab dem dritten Mal um zwei Stufen erhöht und so fort. Die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
    4. Ziffer 4
      Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei einer Maßnahme (aber nicht bei derselben Förderungsverpflichtung) auf, so wird die ausgesprochene Sanktion nicht erhöht.
    5. Ziffer 5
      Die Kürzung auf Grund der Kumulation von Verstößen kann höchstens 100% der Maßnahmenprämie des betroffenen Jahres erreichen.
    6. Ziffer 6
      Wird in der Förderperiode zwei Mal eine 100%-Kürzung vergeben, erfolgen der Ausschluss aus der Maßnahme und die Rückforderung bis Verpflichtungsbeginn; dabei werden nur jene Flächen zurückgefordert, die im Jahr des Ausschlusses beantragt wurden.
    7. Ziffer 7
      Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes sowie wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr mehr als drei Verstöße festgestellt werden, ist nach Betrachtung der Umstände des konkreten Falles maximal eine Kürzung der Jahresprämie jeweils für einzelne oder alle Maßnahmen der Artikel 31, 70 oder 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 um 100% vorzunehmen.

Verwaltungssanktion bei Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage)

Paragraph 49,

  1. Absatz einsBei Fördermaßnahmen gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115, bei denen degressiv gestaffelte Beihilfebeträge zur Anwendung kommen, wird der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden Flächen (Durchschnittshektarsatz) herangezogen. Bei der Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zu Ausmaß, Lage oder Förderfähigkeit von Flächen wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet und gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
  2. Absatz 2Bei Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zum Ausmaß der nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte werden die ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte herangezogen und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte beträgt.
  3. Absatz 3Heimgutflächen und Almweideflächen werden bei den Berechnungen gemäß Absatz eins und 2 getrennt voneinander betrachtet und beurteilt.
  4. Absatz 4Bei Feststellung von Abweichungen beim Betriebstyp zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen in Hinblick auf den Umfang der Tierhaltung, aus der eine Änderung des Betriebstyps von „Tierhalter“ zu „Nichttierhalter“ erfolgt, sind die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie auf Grundlage der ermittelten und angemeldeten Tiere Basis für die Kürzungen. Werden Abweichungen ausschließlich bei der anrechenbaren RGVE-Anzahl festgestellt, so wird die ermittelte Prämie auf Basis eines Nicht-Tierhalterbetriebes berechnet und um 20% gekürzt. Werden zusätzlich auch Abweichungen gemäß Absatz eins und 2 festgestellt, so wird zunächst die Prämie eines Nicht-Tierhalterbetriebes gemäß Absatz eins und 2 ermittelt und dann das Ergebnis um 20% gekürzt.

Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDer Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen
    1. Ziffer eins
      maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und
    2. Ziffer 2
      nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können.
  2. Absatz 2Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:
    1. Ziffer eins
      Um den gemäß Absatz 3, zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;
    2. Ziffer 2
      um das Doppelte des gemäß Absatz 3, zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.
    Beträgt der nach Absatz 3, bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Absatz 3, bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß Paragraph 43, ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.
  3. Absatz 3Zur Bestimmung der in Absatz 2, genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.

Verwaltungssanktion Junglandwirte

Paragraph 51,

  1. Absatz einsWird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Paragraph 8 c, MOG 2021 und Paragraph 21, Absatz eins, nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.
  2. Absatz 2Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20% des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Paragraph 8 c, MOG 2021 Anspruch hat bzw. gehabt hätte.
  3. Absatz 3Können die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Absatz eins und die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2, nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

6. Abschnitt

Zahlungen

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDie Höhe der Zahlung, die einem Begünstigten zu gewähren ist, ergibt sich aus der jeweils beantragten Invekos-Maßnahme und den dazu festgelegten Bedingungen.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung kann maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw. das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.
  3. Absatz 3Die Zahlungen erfolgen nach dem 1. Dezember des Antragsjahres.
  4. Absatz 4Können Konditionalitäts-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) 2021/2116 an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag wiedereingezogen.

Reihenfolge der Kürzungen

Paragraph 53,

  1. Absatz einsFür die Invekos-Maßnahmen werden die Kürzungen und Sanktionen auf jede einzelne Fördermaßnahme angewendet, wobei Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Tieren bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern sowie Mutterschafen und -ziegen zu berechnen sind.
  2. Absatz 2Für die Invekos-Maßnahmen werden, sofern nicht gemäß den jeweiligen Sonderrichtlinien spezielle Vorgaben bestehen, die Kürzungen, Rücknahmen und Sanktionen gegebenenfalls in folgender Reihenfolge berechnet:
    1. Ziffer eins
      Die Kürzungen und Sanktionen gemäß den Paragraphen 46,, 49 und 50,
    2. Ziffer 2
      der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 47,,
    3. Ziffer 3
      der sich aus Ziffer 2, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß den Paragraphen 48 und 51,
    4. Ziffer 4
      der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MOG 2021,
    5. Ziffer 5
      der sich aus Ziffer 4, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, MOG 2021,
    6. Ziffer 6
      der sich aus Ziffer 5, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021 in Verbindung mit Paragraph 111,,
    7. Ziffer 7
      der sich aus Ziffer 6, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, MOG 2021,
    8. Ziffer 8
      der sich aus Ziffer 7, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, MOG 2021,
    9. Ziffer 9
      der sich aus Ziffer 8, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2021,
    10. Ziffer 10
      der sich aus Ziffer 9, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2021,
    11. Ziffer 11
      der sich aus Ziffer 10, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 87, der Verordnung (EU) 2021/2115,
    12. Ziffer 12
      der sich aus Ziffer 11, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2021/2116 und
    13. Ziffer 13
      der sich aus Ziffer 12, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität und der sozialen Konditionalität.

3. Kapitel
Projekt- und Sektormaßnahmen

1. Abschnitt
Allgemeine Förderbedingungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Fördervoraussetzungen

Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze

Paragraph 54,

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.

Befähigung des Förderwerbers

Paragraph 55,

Die Gewährung der Förderung setzt voraus, dass der Förderwerber in der Lage ist, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen, und über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Projekts verfügt.

Zulässigkeit weiterer Fördermittel

Paragraph 56,

Soweit nicht in einer Fördermaßnahme ausgeschlossen, ist eine weitere Finanzierung des Projekts aus Mitteln anderer öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung zulässig, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten maximal zulässigen Förderbeträge oder -sätze nicht überschritten werden. Für Sektormaßnahmen ist eine weitere Finanzierung aus dem Unionshaushalt nicht zulässig.

Durchführungszeitraum Projektmaßnahmen

Paragraph 57,

Sofern nicht in einer Projektmaßnahme Abweichendes geregelt ist, kann der Durchführungszeitraum für ein Projekt (Projektlaufzeit) bis zu drei Jahre betragen. Wenn durch eine vom Förderwerber nicht verschuldete Verzögerung das Projektziel nicht innerhalb des ursprünglichen Durchführungszeitraums erreicht werden kann, kann der Durchführungszeitraum entsprechend, gegebenenfalls über den Zeitraum von drei Jahren hinaus, verlängert werden. Die Verlängerung der Projektlaufzeit kann nur genehmigt werden, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Durchführungsfrist beantragt wurde.

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

Paragraph 58,

Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung der Laufzeit des operationellen Programms ist nicht zulässig.

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Imkerei

Paragraph 59,

Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahmen 55-01, 55-02, 55-04, 55-05 und 55-06 kann bis zu ein Jahr und für ein Projekt der Fördermaßnahmen 55-03, 55-07 und 55-08 bis zu drei Jahre betragen. Wenn durch eine vom Förderwerber nicht verschuldete Verzögerung das Projektziel nicht innerhalb des ursprünglichen Durchführungszeitraums erreicht werden kann, kann der Durchführungszeitraum entsprechend, gegebenenfalls über den Zeitraum von einem bzw. drei Jahren hinaus, verlängert werden. Die Verlängerung der Projektlaufzeit ist vor ihrem Ablauf zu beantragen.

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Wein

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDer Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 beträgt bis zu zwei Jahre. Der Fristenlauf beginnt unbeschadet der Kostenanerkennung ab Antragstellung mit dem Datum der Genehmigung des Förderantrags. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, ausgenommen im Fall der Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß Paragraph 227, Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 kann bis zu drei Jahre betragen. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu zwei Jahre, maximal bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Förderperiode, kann bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums beantragt werden. Ausgenommen sind Absatzförderungsmaßnahmen, die auf die Konsolidierung der Absatzmärkte ausgerichtet sind. Mit dem Antrag auf Verlängerung ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse gemäß Paragraph 241, Absatz 2, vorzulegen.

Projektstandort

Paragraph 61,

  1. Absatz einsEin Projekt oder ein Projektteil ist nur dann förderfähig, wenn es im räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans (Programmgebiet) durchgeführt wird. Die Durchführung eines nicht investiven Projekts oder Projektteils kann außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb der Union erfolgen, sofern die Wirkungen des Projekts im Programmgebiet zur Geltung kommen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können Projekte und Projektteile der Fördermaßnahme 58-03 auch in anderen Mitgliedstaaten und absatzfördernde Aktivitäten im Rahmen eines Projekts der Fördermaßnahme 58-04 auf Drittlandsmärkten durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, können Teile eines operationellen Programms einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation auch in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

2. Unterabschnitt
Förderfähigkeit der Kosten

Kostenarten

Paragraph 62,

Folgende Kostenarten kommen – sofern in den jeweiligen Projekt- oder Sektormaßnahmen vorgesehen – für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Investitionskosten,
  2. Ziffer 2
    Sachkosten und
  3. Ziffer 3
    Personalkosten.

Investitionskosten

Paragraph 63,

  1. Absatz einsAls Investitionskosten gelten:
    1. Ziffer eins
      aktivierungsfähige Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern inklusive immaterielle Vorleistungen (Planungs-, Beratungs- und Projektstudienkosten) und erforderliche Eigenleistungen (Personal- und Sachkosten),
    2. Ziffer 2
      aktivierungsfähige Aufwendungen in bestehendes Anlagevermögen, die zu einer wesentlichen Steigerung der Lebensdauer, der Nutzbarkeit oder des Wertes einer Anlage führen, und
    3. Ziffer 3
      Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, die unter die Ausnahme von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, fallen.
  2. Absatz 2Davon abweichend ist die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 13, EStG 1988 unter der Kostenart Investitionskosten förderfähig, wenn dies in einer Fördermaßnahme vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig.
  4. Absatz 4Die Förderung der Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern ist – sofern in einer Projektmaßnahme vorgesehen – zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Förderziel dadurch kostengünstiger erreicht wird und
    2. Ziffer 2
      der Effekt der Förderung und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Reparatur und Servicemöglichkeit mindestens über den Zeitraum der geltenden Behalteverpflichtung gesichert ist.
  5. Absatz 5Investitionen in Infrastrukturen mit Gesamtkosten über 5 Mio € (netto), die nicht in der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Regionen enthalten sind, sind in den Fördermaßnahmen 73-09, 73-10, 73-11, 73-14 und 73-16 nicht förderfähig. Als Infrastrukturinvestition gelten Investitionen in die Bereitstellung öffentlicher Güter und Dienstleistungen.
  6. Absatz 6Als nicht produktive Investitionen im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Unternehmens oder seiner Rentabilität führen.
  7. Absatz 7Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds oder in im operationellen Programm genehmigten gleichen Tranchen finanziert werden.

Sachkosten

Paragraph 64,

  1. Absatz einsAls Sachkosten gelten:
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen für externe Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 13, EStG 1988 und sonstige Lieferungen,
    3. Ziffer 3
      Kosten für Dienstreisen der Mitarbeiter des Förderwerbers und
    4. Ziffer 4
      anteilige Abschreibungskosten für die tatsächliche Nutzung eines Investitionsgutes im Rahmen eines nicht investiven Projekts in einer Projektmaßnahme, vorausgesetzt der Erwerb des Investitionsgutes selbst wurde nicht gefördert.
  2. Absatz 2Kosten für Dienstreisen umfassen Beförderungskosten und Nächtigungskosten; Diäten und sonstige im Zuge von Dienstreisen anfallende Kosten der Mitarbeiter des Förderwerbers sind nicht förderfähig. Werden von der Verwaltungsbehörde vereinfachte Kosten für die Abrechnung der Dienstreisekosten vorgesehen, sind diese anzuwenden; ist eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten erforderlich, sind die Kosten nur bis zu einer Höhe förderfähig, die der Höhe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, entspricht.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für die Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04.

Personalkosten

Paragraph 65,

  1. Absatz einsPersonalkosten sind Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind, und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph 29, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile.
  2. Absatz 2Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1 720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1 900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stunden-Woche errechnet.
  3. Absatz 3Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.
  4. Absatz 4Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Der Pauschalsatz wird in den Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und in der Fördermaßnahme 78-01 nicht angewendet. Berücksichtigen maßnahmenspezifische Pauschalsätze Personalgemeinkosten, kann der Pauschalsatz nicht mehr geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5Bei Anwendung des Pauschalsatzes gemäß Absatz 4, ist eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung nicht zulässig.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen gemäß den Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 64, Absatz 2, gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.

Leistungserbringung durch Dritte

Paragraph 66,

  1. Absatz einsWerden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß Artikel 3, Absatz 2 und 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S.36, oder von Vereinen, Personengesellschaften und Unternehmen erbracht, deren Organe oder Gesellschafter sowohl beim Förderwerber als auch beim Auftragnehmer eine Funktion innehaben, sind ausschließlich Selbstkosten ohne Gewinnaufschläge förderfähig.
  2. Absatz 2Wenn die Selbstkosten nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden können oder Zweifel daran bestehen, dass die geschätzten Selbstkosten kostengünstiger sind als externe Beauftragungen, müssen mindestens drei schriftliche Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von unabhängigen Unternehmen vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Abweichungen von den Absatz eins und Absatz 2, sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung einer entsprechenden anderweitigen Dokumentation betreffend die Plausibilität der Kosten zulässig.

Unbare Eigenleistungen

Paragraph 67,

Unbare Eigenleistungen in Form der Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Maschinen, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, sind im Rahmen von Projektmaßnahmen unter den Bedingungen des Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. 231 vom 30.6.2021 Sitzung 159, förderfähig. Einschränkungen auf Fördermaßnahmenebene hinsichtlich der Art der förderfähigen unbaren Eigenleistungen sind zulässig.

Nicht förderfähige Kosten

Paragraph 68,

  1. Absatz einsNicht förderfähige Kosten sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden; für leasingfinanzierte Investitionsgüter dürfen im Rahmen von Projektmaßnahmen Kosten auch nach Ablauf des Durchführungszeitraums abgerechnet werden;
    2. Ziffer 2
      Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten; diese Kleinbetragsgrenze kann maßnahmenspezifisch erhöht oder gesenkt werden; für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse – mit Ausnahme der Fördermaßnahme 47-08 – Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 1 000 € (netto);
    3. Ziffer 3
      Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden;
    4. Ziffer 4
      Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden;
    5. Ziffer 5
      Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen, außer diese sind nachweislich, tatsächlich und endgültig von vorsteuerabzugsberechtigten Förderwerbern zu tragen;
    6. Ziffer 6
      Finanzierungs- und Versicherungskosten, ausgenommen Kosten für Ernteversicherungen, in der Fördermaßnahme 47-24;
    7. Ziffer 7
      Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Förderwerber für die Sektormaßnahmen Obst und Gemüse im Durchführungszeitraum und für Projektmaßnahmen im für die Förderperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten, abzüglich der Finanzierungskosten;
    8. Ziffer 8
      Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.);
    9. Ziffer 9
      Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Projektnotwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet;
    10. Ziffer 10
      Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen;
    11. Ziffer 11
      Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen;
    12. Ziffer 12
      Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind.
  2. Absatz 2Soweit die Förderrichtlinien gemäß Paragraph 13, des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1992,, strengere Regelungen enthalten, gehen diese vor.

Zeitpunkt Kostenanerkennung

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDas Datum der Einreichung des Förderantrags gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung. Vor der Antragstellung geleistete Anzahlungen für Leistungen, die im Durchführungszeitraum erbracht werden, Planungs- und Beratungskosten und weitere Vorleistungen für investive Projekte sind bei den Fördermaßnahmen 73-07, 73-12 bis 73-14 zeitlich uneingeschränkt und bei allen weiteren Fördermaßnahmen bis zu sechs Monate vor dem Einreichdatum förderfähig.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, werden Kosten für das Jahresarbeitsprogramm eines operationellen Programms ab Beginn des Kalenderjahres anerkannt. Im Jahresarbeitsprogramm genehmigte Leistungen müssen im selben Kalenderjahr erbracht werden, in begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Leistungserbringung genehmigt werden. Für Projekte zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie im Rahmen der Fördermaßnahme 77-05 sind Kosten ab dem Datum des Vorliegens eines positiven Beschlusses des Projektauswahlgremiums anzuerkennen.

Umgang mit Einnahmen

Paragraph 70,

  1. Absatz einsWährend der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.

3. Unterabschnitt
Auflagen

Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Paragraph 71,

  1. Absatz einsTreten öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 4, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.
  2. Absatz 2Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz 5, BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.
  3. Absatz 3Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,

Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Die Behalteverpflichtung kann maßnahmenspezifisch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.
  3. Absatz 3Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Ziffer 2, durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.
  4. Absatz 4Ändert sich ausschließlich der Besitz oder das Eigentum an der geförderten Investition, liegt hingegen eine Verletzung der Behalteverpflichtung vor.

Versicherungspflicht Projektmaßnahmen

Paragraph 73,

Für eine im Rahmen einer Projektmaßnahme geförderte Investition in ein Gebäude oder in eine unbewegliche Anlage oder Einrichtung, die sich in einem Gebäude befindet, muss für die Dauer der Behalteverpflichtung eine Versicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen werden, soweit dafür am Markt eine Versicherung zu erschwinglichen Kosten angeboten wird. Diese Auflage gilt nicht für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14.

Gendergerechte Sprache

Paragraph 74,

Bei der Erstellung von Informations- und Kommunikationsmaterialien ist auf eine geschlechtergerechte und situationsadäquate Ausdrucksweise zu achten.

Sichtbarkeit öffentlicher Unterstützung

Paragraph 75,

  1. Absatz einsFörderwerber im Bereich der Projektmaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder gemäß Anhang römisch III Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129 und den auf diesen Vorschriften basierenden weiteren Festlegungen der Verwaltungsbehörde sichtbar machen.
  2. Absatz 2Förderwerber im Bereich der Sektormaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder sichtbar machen, indem sie
    1. Ziffer eins
      auf ihrer offiziellen, für kommerzielle Zwecke genutzten Website einen Förderhinweis anbringen, wobei diese Verpflichtung für Investitionen in materielle Vermögenswerte erst ab einer Gesamtfördersumme über 50 000 € gilt;
    2. Ziffer 2
      den Förderhinweis gemäß Ziffer eins, gut sichtbar auf der Hauptseite (Homepage) des Internetauftritts darstellen, wobei optional die Möglichkeit besteht, das geförderte Projekt, gegebenenfalls einschließlich Zielen und Ergebnissen kurz zu beschreiben und so die erhaltene Unterstützung noch zusätzlich zu präzisieren und
    3. Ziffer 3
      einen Förderhinweis auf den folgenden Unterlagen bzw. bei den folgenden Kommunikationsaktivitäten mitabbilden, sofern damit die Öffentlichkeit adressiert wird:
      1. Litera a
        Geförderte Printmedien (zB Broschüren, Zeitschriften, Poster), wobei der Förderhinweis bei Publikationen gut sichtbar auf der Titelseite anzubringen ist;
      2. Litera b
        Geförderte audiovisuelle Medien (zB Filme, Video-Clips, Fernsehspots), wobei der Förderhinweis gut sichtbar entweder am Beginn oder am Ende (letztes Bild im Abspann) für die Dauer von mindestens drei Sekunden abzubilden ist;
      3. Litera c
        Geförderte Veranstaltungen und damit im Zusammenhang stehende (geförderte) Materialien (zB Plakate, Einladungen, Präsentationsfolien, Teilnahmebestätigungen, Notizblöcke, Rollups)
      4. Litera d
        Bei geförderten Radiospots ist vom Sprecher am Ende (als letzter Satz) auf die erhaltene Förderung hinzuweisen.
  3. Absatz 3Verfügt der Förderwerber über keine offizielle, für kommerzielle Zwecke genutzte Website, so hat er anstelle des Förderhinweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine Fördertafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen über das Projekt an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anzubringen, auf der die finanzielle Unterstützung der Union, des Bundes und der Länder hervorgehoben und auch das Emblem der Union dargestellt wird.
  4. Absatz 4Ist es aufgrund der Art des geförderten Projekts nicht möglich, im Sinne einer geeigneten Öffentlichkeitswirksamkeit einen passenden Standort für die Fördertafel (oder eine gleichwertige elektronische Anzeige) gemäß Absatz 3, zu ermitteln, entfällt die Kennzeichnungspflicht in begründeten Ausnahmefällen zur Gänze.
  5. Absatz 5Die Förderhinweise müssen den technischen Vorgaben der Verwaltungsbehörde entsprechen.

Gesonderte Buchführung

Paragraph 76,

Der Verpflichtung gemäß Artikel 123, Absatz 2, Litera b, i) der Verordnung (EU) 2021/2115, über alle ein Projekt betreffenden Vorgänge Buch zu führen oder gegebenenfalls für dieses einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden, wird entsprochen, indem

  1. Ziffer eins
    buchführungspflichtige Förderwerber, die über eine Kostenrechnung verfügen, eine entsprechende Abgrenzung der Projektkosten in Rahmen der Möglichkeiten der bestehenden Kostenrechnung einrichten;
  2. Ziffer 2
    buchführungspflichtige Förderwerber, die über keine geeignete Kostenrechnung verfügen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine andere buchhalterische Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der doppelten Buchhaltung sicherstellen (zB bei investiven Projekten ein gesondertes Anlagenkonto in der Anlagenbuchhaltung, gesonderte Aufwandskonten, separates Bankkonto für alle projektrelevanten Zahlungsaus- und -eingänge);
  3. Ziffer 3
    nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im privatwirtschaftlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine Projektkostenabgrenzung durchführen, sofern diese im Rahmen der bestehenden Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand möglich ist;
  4. Ziffer 4
    nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine geeignete Projektkostenabgrenzung im Rahmen der geltenden Regelungen (zB Anlagenkonto, Zusatz zum Dienstvertrag, gesondertes Projekt zur Abgrenzung der förderfähigen Kosten im Rahmen der außerordentlichen Haushaltsführung/ Kameralistik) vornehmen.

2. Abschnitt
Antragstellung

Förderantrag und Zahlungsantrag

Paragraph 77,

  1. Absatz einsFörderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.
  3. Absatz 3Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4Für die Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.

Einreichung Projektmaßnahmen

Paragraph 78,

  1. Absatz einsFörderanträge können innerhalb folgender Zeiträume eingereicht werden:
    1. Ziffer eins
      bei Projektmaßnahmen mit geblocktem Auswahlverfahren ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum letzten innerhalb der Förderperiode veröffentlichten Stichtag;
    2. Ziffer 2
      bei Projektmaßnahmen mit Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen innerhalb der im Aufruf angegebenen Frist und
    3. Ziffer 3
      bei Projektmaßnahmen ohne Auswahlverfahren gemäß Paragraph 91, ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum Ende der Einreichfrist, die in der für die Projektmaßnahme geltenden Rechtsgrundlage genannt ist.
  2. Absatz 2Zahlungsanträge können frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis 30. Juni des Kalenderjahres der letztmöglichen Auszahlung durch die Zahlstelle eingereicht werden, soweit nicht durch die Bewilligende Stelle ein früheres Datum für die Abrechnung vorgeschrieben wurde. Davon abweichend ist die Zahlung in der Fördermaßnahme 75-01 zur Gänze und in der Fördermaßnahme 77-01 teilweise bereits mit dem Förderantrag zu beantragen.
  3. Absatz 3Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachreichfrist ist der Förderwerber noch einmal zur Nachreichung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung aufzufordern. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (Paragraph 13,).
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, ist für Förderanträge, die auf Basis von Aufrufen eingereicht werden, nur einmalig eine Nachreichfrist zur Vervollständigung des Förderantrags zu setzen.

Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

Paragraph 79,

  1. Absatz einsDas operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm beginnt, vorangegangenen Jahres einzureichen; davon abweichend ist ein im Jahr 2023 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2023 bis 15. November 2022 einzureichen.
  2. Absatz 2Das Jahresarbeitsprogramm für das Folgejahr ist bis zum 15. September einzureichen.
  3. Absatz 3Der Zahlungsantrag für die Endzahlung eines Jahresarbeitsprogramms ist bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.
  4. Absatz 4Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.

Einreichung Sektormaßnahmen Imkerei

Paragraph 80,

  1. Absatz einsFörderanträge sind zwischen dem 1. August und dem darauffolgenden 15. Juni einzureichen; davon abweichend sind Förderanträge für Projekte, die bis 31. Juli 2023 durchgeführt werden, zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 15. Juni 2023 einzureichen.
  2. Absatz 2Zahlungsanträge für Projekte mit einer Projektlaufzeit bis zu einem Jahr und Teil- sowie Endzahlungsanträge für mehrjährige Projekte sind frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, einzureichen. Im Falle einer Verlängerung des Durchführungszeitraums über den 31. Juli hinaus ist der Zahlungsantrag bis zum Ende des Durchführungszeitraums einzureichen.
  3. Absatz 3Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (Paragraph 13,).

Inhalte des Förderantrags

Paragraph 81,

  1. Absatz einsDer Förderantrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Förderwerbers (bei Personenvereinigungen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich Angabe des Vertretungsbefugten einschließlich Geburtsdatum und Geschlecht),
    2. Ziffer 2
      Anschriften des Förderwerbers (Zustelladresse, Betriebsadresse, E-Mailadresse, Investitionsstandort),
    3. Ziffer 3
      Betriebsnummer bzw. Klientennummer (sofern vorhanden), Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angaben zur Größe des Unternehmens (KMU oder großes Unternehmen),
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Steuernummer und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich der Steuer- und Firmenbuchnummern der verbundenen Mutter- und Tochterunternehmen sowie des obersten Mutterunternehmens,
    6. Ziffer 6
      Geburtsdatum und Geschlecht bei natürlichen Personen als Antragssteller,
    7. Ziffer 7
      Bankverbindung,
    8. Ziffer 8
      Angaben zu Ehegemeinschaft oder gleichgestellten Formen von Partnerschaften,
    9. Ziffer 9
      sofern in der Fördermaßnahme relevant bei im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen und juristischen Personen Art und Ausmaß der Beteiligung von Gebietskörperschaften,
    10. Ziffer 10
      alle für die inhaltliche Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere die Beschreibung des Projekts,
    11. Ziffer 11
      Finanzierungsplan, der insbesondere zu enthalten hat:
      1. Litera a
        Kosten des Projekts,
      2. Litera b
        Angabe der Finanzierungsträger, bei welchen für dieses Projekt Förderanträge geplant sind, Fördermittel beantragt, innerhalb der letzten drei Jahre zugesagt oder schon ausbezahlt worden sind, und Angabe der Höhe jener Mittel,
      3. Litera c
        für Projekte mit beantragten Kosten über 5 000 € (netto) Angaben zur Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel,
      4. Litera d
        Ausweisung, ob die Angabe der Kosten ohne oder mit Umsatzsteuer erfolgt und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist,
    12. Ziffer 12
      Unterlagen zur Kostenplausibilisierung,
    13. Ziffer 13
      Zeitplan für die Umsetzung des Projekts oder zumindest Durchführungszeitraum des Projekts,
    14. Ziffer 14
      Verpflichtungserklärung mit Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im Förderantrag sowie in den zugehörigen Unterlagen und
    15. Ziffer 15
      Datenschutzinformation.
  2. Absatz 2Förderanträge, die gemäß Paragraph 4, eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 6, 7, 8, 11, 13, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Ziffer 10, müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden.

Inhalte des Zahlungsantrags

Paragraph 82,

  1. Absatz einsDer Zahlungsantrag muss alle erforderlichen Informationen und Nachweise für die Beurteilung der korrekten Umsetzung des Projekts, der damit verbundenen Kosten bzw. Ausgaben, welche in der Belegaufstellung anzuführen sind, und der Einhaltung der erteilten Verpflichtungen und Auflagen enthalten.
  2. Absatz 2Bei Abrechnung von Leistungen nach tatsächlichen Kosten sind für diese Leistungen auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautende Rechnungen und der Nachweis über die durch ihn erfolgte Zahlung dieser Rechnungen vorzulegen. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person, wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, können im Sektor Obst und Gemüse Rechnungen auch auf den Namen der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Tochtergesellschaft, an der mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals gehalten werden, oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.
  4. Absatz 4Bei Abrechnung von Leistungen nach Einheitskosten ist die Anzahl der geleisteten Einheiten und bei Anwendung von Pauschalfinanzierungen die vollständige Umsetzung der vereinbarten Schritte des Projekts und das Vorliegen entsprechender Ergebnisse nachzuweisen.

Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

Paragraph 83,

  1. Absatz einsWesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
    1. Ziffer eins
      durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
    2. Ziffer 2
      zu einer besseren Zielerreichung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
  2. Absatz 2Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
    1. Ziffer eins
      Aufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
    2. Ziffer 2
      Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
    3. Ziffer 3
      Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
    4. Ziffer 4
      Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
    5. Ziffer 5
      Kostenerhöhungen.
  3. Absatz 3Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
  4. Absatz 4Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird.
  5. Absatz 5Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
    2. Ziffer 2
      Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
    3. Ziffer 3
      Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
    4. Ziffer 4
      Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
  6. Absatz 6Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt Paragraph 57,

Änderung der operationellen Programme

Paragraph 84,

  1. Absatz einsÄnderungen der operationellen Programme innerhalb des Kalenderjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu dreimal innerhalb des Kalenderjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen bei Änderungen erhalten bleiben und der ursprünglich genehmigte Betrag des Betriebsfonds darf um höchstens 25% überschritten werden.
  2. Absatz 2Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Aktivität um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können zu diesem Zweck ohne Genehmigung der AMA von einer Aktivität zu einer anderen Aktivität innerhalb des gesamten operationellen Programms transferiert werden.
  3. Absatz 3Innerhalb des Kalenderjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe der genehmigten Förderung um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des Folgejahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.
  4. Absatz 4Eine Neubeantragung von Aktivitäten zugunsten von Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Rahmen eines unterjährigen Änderungsantrags ist nur dann möglich, wenn diese Aktivität ausschließlich im Rahmen der Sektormaßnahmen für Obst und Gemüse angeboten werden.

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei

Paragraph 85,

Änderungen des Projekts können bis zum 30. Juni, bei mehrjährigen Projekten bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, beantragt werden, soweit nicht für die von der Änderung betroffenen Leistungen bereits ein Zahlungsantrag eingereicht wurde.

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein

Paragraph 86,

  1. Absatz einsWesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen
    1. Ziffer eins
      der Fördermaßnahme 58-01, die eine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zur Entscheidung über den Förderantrag oder
    2. Ziffer 2
      der Fördermaßnahmen 58-01, 58-03 und 58-04, die keine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zu sechs Monate vor dem Ende der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags
    eingereicht werden.
  2. Absatz 2Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:
    1. Ziffer eins
      Aufnahme eines neuen Arbeitspakets mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
    2. Ziffer 2
      Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
    3. Ziffer 3
      Kostenerhöhungen oder Änderungen, die eine Erhöhung der Förderung in den ursprünglichen Arbeitspaketen zur Folge haben,
    4. Ziffer 4
      Änderungen, die eine Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 20% zur Folge haben,
    5. Ziffer 5
      Kostenverschiebungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von mehr 20% der genehmigten Kosten oder eine Änderung der genehmigten Zielmärkte und
    6. Ziffer 6
      Änderung der von der Fördermaßnahme 58-01 betroffenen Schläge oder der genehmigten Wirtschaftsweise oder der genehmigten Rebsorte, soferne diese Änderung der Rebsorte Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
  4. Absatz 4Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
  5. Absatz 5Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.
  6. Absatz 6Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kostenreduktionen aufgrund von gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag günstigeren Leistungen oder Lösungen,
    2. Ziffer 2
      Kostenreduktionen aufgrund des Wegfalls eines Arbeitspakets oder einer Aktivität um weniger als 20% der genehmigten Gesamtkosten,
    3. Ziffer 3
      Kostenumschichtungen innerhalb eines Fördergegenstandes der Fördermaßnahme 58-02,
    4. Ziffer 4
      Kostenumschichtungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen oder Aktivitäten der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von maximal 20% des für die einzelne Sektormaßnahme genehmigten Budgets und
    5. Ziffer 5
      Änderung der genehmigten Rebsorte bei der Fördermaßnahme 58-01, sofern diese Änderung der Rebsorte keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.
  7. Absatz 7Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß Paragraph 54,

Rücknahme von Förder- und Zahlungsanträgen und Anzeigen

Paragraph 87,

  1. Absatz einsEin Förder- oder Zahlungsantrag oder eine Anzeige kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der Bewilligenden Stelle registriert.
  2. Absatz 2Hat die Bewilligende Stelle den Förderwerber bereits auf einen Verstoß in den in Absatz eins, genannten Unterlagen hingewiesen oder wurde bereits eine Vor-Ort- Kontrolle angekündigt oder wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die vom Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.
  3. Absatz 3Durch Rücknahmen nach Absatz eins, werden die Förderwerber wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.
  4. Absatz 4Abweichend von den Absatz eins bis 3 ist eine Rücknahme eines Förderantrags im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 und 58-04 sanktionsfrei nur bis zur Genehmigung des Förderantrags zulässig.

3. Abschnitt
Verwaltung und Kontrolle

Arten von Kontrollen und Zuständigkeiten

Paragraph 88,

  1. Absatz einsEs ist eine Verwaltungskontrolle der eingereichten Anträge und Unterlagen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Projekte und eine Vor-Ort-Kontrolle geförderter Investitionen während der Behalteverpflichtung (Ex-post-Kontrolle) durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Verwaltungskontrolle ist von den Bewilligenden Stellen durchzuführen, die Vor-Ort-Kontrolle und Ex-Post-Kontrolle hat durch Bedienstete der AMA zu erfolgen, die nicht in der Verwaltungskontrolle tätig sind.

Verwaltungskontrolle Förderantrag

Paragraph 89,

  1. Absatz einsAlle Förderanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, die sich auf alle förderrelevanten Elemente bezieht; das sind insbesondere die Förderfähigkeit der Förderwerber, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen für das beantragte Projekt, die Förderfähigkeit und Plausibilität der beantragten Kosten sowie das Auswahlverfahren bei Projektmaßnahmen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-02 bis 73-04, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.
  3. Absatz 3Unbeschadet von Absatz eins und Absatz 2, kann die Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5, mit dem Zahlungsantrag erfolgen.

Kostenplausibilisierung

Paragraph 90,

  1. Absatz einsDie Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf;
    2. Ziffer 2
      Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen;
    3. Ziffer 3
      Anwendung eines Referenzkostensystems;
    4. Ziffer 4
      Einsatz eines Bewertungsgremiums;
    5. Ziffer 5
      Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, an dem sich mehrere Unternehmen beteiligen konnten, ausgenommen Direktvergaben;
    6. Ziffer 6
      Einholung einer Expertenschätzung eines beeideten Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder
    7. Ziffer 7
      Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.
  2. Absatz 2Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren. Liegen für solche Leistungen Referenzkosten vor, finden diese auch dann Anwendung, wenn die Freigrenze von 1 000 € (netto) nicht überschritten wird.
  3. Absatz 3Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2,, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige geistig-schöpferische oder künstlerische Leistung oder eine einzigartige Dienstleistung, zB aus dem Forschungs- oder Technologiebereich, handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.
  4. Absatz 4Sind für eine Leistung Referenzkosten vorgegeben, ist eine Überschreitung des Referenzkostenwertes nur nach Vorlage von drei unverbindlichen Preisauskünften oder Angeboten und einer schriftlichen Begründung für die Notwendigkeit der Leistung in der beabsichtigten Ausprägung zulässig. Eine Überschreitung ist unzulässig, wenn Kostenkategorien mittels bestehender Referenzkosten gedeckelt werden.
  5. Absatz 5Legt der Förderwerber nicht die gemäß Absatz 3, erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig. Hat der Förderwerber beantragt, die Kostenplausibilisierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, gemäß Paragraph 89, Absatz 2, erst mit dem Zahlungsantrag durchzuführen, ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, die gemäß Absatz 3, erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen, eine Finanzkorrektur bei der betroffenen, nicht plausibilisierten Rechnung in Höhe von mindestens 25% vorzunehmen.

Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen

Paragraph 91,

  1. Absatz einsFür sämtliche Projektmaßnahmen, ausgenommen die Fördermaßnahme 77-01 und Teile der Fördermaßnahmen 73-04 und 77-05, sind maßnahmenspezifisch
    1. Ziffer eins
      die Art des Auswahlverfahrens als
      1. Litera a
        geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung,
      2. Litera b
        Auswahlverfahren aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Förderanträgen oder
      3. Litera c
        geblocktes Auswahlverfahren mit laufender Antragstellung und zusätzliche Aufrufe für einzelne Themen und
    2. Ziffer 2
      ein Bewertungsschema anhand von objektiven, nichtdiskriminierenden und zum Zeitpunkt der Antragstellung überprüfbaren Auswahlkriterien
    festzulegen. Ein Stichtag für ein geblocktes Auswahlverfahren ist mindestens 14 Tage vor dem Datum des Stichtags anzukündigen.
  2. Absatz 2Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern und Fördergegenständen vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.
  3. Absatz 3Förderanträge, die sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen bzw. bedingt erfüllen, sind gemäß den für die Projektmaßnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Stichtags für ein geblocktes Verfahren bzw. des Beginns des Aufrufs geltenden Auswahlkriterien in transparenter und dokumentierter Form zu bewerten.
  4. Absatz 4Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen, sind abzulehnen.
  5. Absatz 5Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, sind entsprechend der erreichten Punktezahl zu reihen und abhängig vom für das Auswahlverfahren festgelegten Budget für eine Förderung auszuwählen. Im Falle eines Punktegleichstandes sind Förderanträge mit derselben Punktezahl zusätzlich nach dem hiefür in der jeweiligen Projektmaßnahme festgelegten Prozedere zu reihen.
  6. Absatz 6Förderanträge, die in einem geblockten Verfahren mangels ausreichenden Budgets nicht ausgewählt werden, sind einmalig in das nächste Auswahlverfahren aufzunehmen.

Entscheidung über den Förderantrag

Paragraph 92,

  1. Absatz einsDie Entscheidung über den Förderantrag umfasst jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten;
    2. Ziffer 2
      den Umfang der maximal zugesagten Förderung, wobei jeweils die Anteile von EU, Bund und Land betrags- und anteilsmäßig gesondert auszuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      allenfalls zusätzlich gewährte Zinsenzuschüsse;
    4. Ziffer 4
      sofern relevant die Fristen für die Durchführung des Projekts (Projektlaufzeit), für Berichtspflichten und gegebenenfalls für die Vorlage des Zahlungsantrags;
    5. Ziffer 5
      Angaben, in welcher Form an der Evaluierung mitzuwirken ist und welche Informationen für die Überprüfung der Indikatoren bekannt zu geben sind;
    6. Ziffer 6
      allfällige weitere Bedingungen oder Auflagen zum Projekt, soweit es für die Erreichung der Projektziele oder zur Sicherstellung der Finanzierung erforderlich ist.
  2. Absatz 2In begründeten Ausnahmen kann trotz Fehlens eines Nachweises über die Erfüllung einer Fördervoraussetzung eine Genehmigung des Förderantrags unter der Bedingung der späteren Vorlage des Nachweises erfolgen. Die Bedingung kann sich auf einzelne Projektteile beschränken.

Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag

Paragraph 93,

  1. Absatz einsAlle Zahlungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, bei der insbesondere Folgendes zu prüfen ist:
    1. Ziffer eins
      die korrekte und vollständige Umsetzung des beantragten und genehmigten Projekts,
    2. Ziffer 2
      die im Zahlungsantrag geltend gemachten Kosten,
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen und
    4. Ziffer 4
      das Vorliegen von förderkürzenden Einnahmen oder anderen öffentlichen Finanzierungen.
  2. Absatz 2Für alle nach tatsächlichen Kosten abgerechnete Leistungen ist zu prüfen, ob die Zahlungen der auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautenden Rechnungsbelegen nachgewiesen sind. Die Rechnungs- und Zahlungsbelege sind zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen einer automatisierten technischen Prüfung mittels Belegerkennungssoftware zu unterziehen. Hat der Förderwerber die Beantragung, Genehmigung oder den Erhalt weiterer Förderungen für das Projekt bekanntgegeben oder bestehen Überschneidungen mit anderen Förderangeboten, sind unzulässige Mehrfachförderungen oder Überschreitungen von Förderobergrenzen durch eine Abstimmung mit den anderen Förderstellen oder eine Abfrage der Transparenzdatenbank des Bundesministeriums für Finanzen hintanzuhalten. Die Bewilligenden Stellen sind zudem berechtigt die Vorlage von Rechnungsbelegen vorzuschreiben, die einen vom Rechnungsleger angebrachten Hinweis auf die jeweilige Fördermaßnahme enthalten.
  3. Absatz 3Bei jedem Zahlungsantrag (Teil- bzw. Endzahlungsantrag) hat eine zufalls- und risikobasierte Stichprobenauswahl von mindestens 20% und mindestens zehn Stück aus den nach abgeschlossener technischer Prüfung gemäß Absatz 2, unauffälligen Rechnungsbelegen zu erfolgen. Bei den ausgewählten Rechnungsbelegen ist manuell die Zuordnung der Leistung zum Projekt und die korrekte Umsetzung des Projekts zu prüfen.
  4. Absatz 4Werden im Zuge der manuellen Prüfung mehr als 2 % der eingereichten Kosten als nicht förderfähig festgestellt, sind alle eingereichten Rechnungsbelege vollständig zu prüfen. Die Geringfügigkeitsschwelle ist getrennt auf Risiko-Belege und zufällig ausgewählte Belege anzuwenden.
  5. Absatz 5Ein Fehler innerhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2% ist auf die Grundgesamtheit der Risiko-Belege bzw. der Nicht-Risiko-Belege hochzurechnen.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 2 bis 5 hat eine 100%ige Verwaltungskontrolle der nach tatsächlichen Kosten abgerechneten Leistungen zu erfolgen, solange die zuständige Bewilligende Stelle keine oder eine im Vergleich zur von der AMA eingesetzten nicht gleichwertige Belegerkennungssoftware einsetzt. Die Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen ist durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
  7. Absatz 7Die Abrechnung nach vereinfachten Kosten ist – soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist – einer Vollkontrolle zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      bei nach Einheitskosten genehmigten Leistungen, ob die von den Einheitskosten abgedeckten Leistungen im Projekt tatsächlich erbracht worden sind;
    2. Ziffer 2
      bei Anwendung von Pauschalbeträgen, ob die vereinbarten Schritte des Projekts vollständig abgeschlossen wurden und ob die Leistungen/Ergebnisse entsprechend erbracht worden sind;
    3. Ziffer 3
      bei genehmigten Pauschalfinanzierungen (Pauschalsätzen) die korrekte Anwendung des Pauschalsatzes und die Basis, auf die sich der Pauschalsatz bezieht;
    4. Ziffer 4
      bei vereinfacht abgerechneten Personalkosten stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Absatz 3, die Zuordnung der erbrachten Arbeitsleistungen zum Projekt; die Berechnung des Stundensatzes und die Einhaltung des maximal förderfähigen Stundenausmaßes sind vollständig zu prüfen;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der vereinfacht abgerechneten Beförderungskosten durch Kontrolle der Angaben zum Ausgangspunkt und Zielpunkt der Dienstreise; die Überprüfung der Zuordnung der Dienstreise zum Projekt hat stichprobenartig nach den Kriterien gemäß Absatz 3, zu erfolgen.
  8. Absatz 8Die Abrechnung von unbaren Eigenleistungen ist vollständig zu prüfen.
  9. Absatz 9Die Bewilligende Stelle kann den Förderwerber zur Vorlage geolokalisierter Fotos oder anderer digitaler Bildunterlagen, mit denen eine zuverlässige Klärung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung einer Investition möglich ist, auffordern oder eine Besichtigung vor Ort vornehmen.

Vergaberecht

Paragraph 94,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags ist bei den öffentlichen Auftraggebern betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen.
  2. Absatz 2Gegenstand der Überprüfung der Einhaltung des Vergaberechts sind:
    1. Ziffer eins
      in der Planungsphase die Auftragswertschätzung und Wahl des Vergabeverfahrens,
    2. Ziffer 2
      in der Veröffentlichungs- und Ausschreibungsphase die durchgeführten Ausschreibungen,
    3. Ziffer 3
      in der Auswahlphase die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Bewertung der Angebote,
    4. Ziffer 4
      die Vergabeentscheidung und
    5. Ziffer 5
      in der Phase der Auftragsdurchführung das Vorliegen von Änderungen.
  3. Absatz 3Wird die Leistung direkt vergeben, ist Folgendes zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      die Auftragswertschätzung,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Bekanntmachungsvorschriften (bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung),
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Eignung des Auftragnehmers,
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens und
    5. Ziffer 5
      das Vorliegen von Änderungen während der Auftragsdurchführung.

Vor-Ort-Kontrolle

Paragraph 95,

  1. Absatz einsDie Vor-Ort-Kontrolle hat die Überprüfung jener Förderbedingungen, die vor Ort geprüft werden können und nicht bereits Gegenstand der Verwaltungskontrolle waren, zu umfassen.
  2. Absatz 2Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Vor-Ort-Kontrolle ist nach Vorliegen eines Zahlungsantrags durchzuführen.
  4. Absatz 4Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 3, sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen.
  6. Absatz 6Es sind jeweils monatlich mindestens 5% der Anzahl der Förderanträge der Sektormaßnahmen sowie jener Projektmaßnahmen, die im aktuellen Kalenderjahr laut Förderantrag Projektteile beinhalten, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen. Bei investiven Projekten sind mindestens 5% der beantragten Budgetsumme des Kalenderjahres mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen.
  7. Absatz 7Abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Absatz 5, erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.

Ex-post-Kontrolle

Paragraph 96,

  1. Absatz einsZur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen ist bei Projekten, die Investitionen enthalten, eine Ex-post-Kontrolle durchzuführen.
  2. Absatz 2Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte mit Investitionen aller Sektormaßnahmen bzw. aller Projektmaßnahmen für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.

Einsprüche

Paragraph 97,

  1. Absatz einsEinsprüche gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, vorgesehenen Form und hinsichtlich der in Paragraph 4, Absatz 6, aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen.
  2. Absatz 2Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4. Abschnitt
Verwaltungssanktionen

Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen

Paragraph 98,

  1. Absatz einsWerden Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen festgestellt, ist eine Verwaltungssanktion gemäß den Absatz 3 bis 7 zu verhängen und sind bereits an den Förderwerber getätigte Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.
  2. Absatz 2Bei behebbaren Verstößen gegen Verpflichtungen und Auflagen ist dem Förderwerber zuerst eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu gewähren und die Sanktion erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist auszusprechen.
  3. Absatz 3Die Verstöße sind nach der Schwere, der Dauer, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes zu bewerten und einer der folgenden Sanktionsstufen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Verwarnung,
    2. Ziffer 2
      10% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
    3. Ziffer 3
      25% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung,
    4. Ziffer 4
      50% Kürzung der Kosten der vom Verstoß betroffenen Leistung.
  4. Absatz 4Verstößt der Förderwerber während der Laufzeit des GSP oder im Falle eines operationellen Programms, das über die Laufzeit des GSP hinausgeht, während dessen Durchführungszeitraums wiederholt gegen eine Verpflichtung oder Auflage, obwohl er bereits über das Vorliegen eines Verstoßes informiert wurde, kommt die nächsthöhere Sanktionsstufe gegenüber jener Sanktionsstufe, die sich ohne Berücksichtigung dieser Wiederholung ergeben würde, zur Anwendung. Die Kürzung beträgt im Falle einer Wiederholung maximal 100% der sanktionsrelevanten Kosten.
  5. Absatz 5Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 14 und Informationspflichten betreffend Publizität gemäß Paragraph 75, darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.
  6. Absatz 6Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.
  7. Absatz 7Verstöße gegen die Behalteverpflichtung gemäß Paragraph 72 und vergleichbare Verpflichtungen in den ersten beiden Jahren der Behaltedauer sind im Rahmen von Projektmaßnahmen mit einer gänzlichen Rückforderung und danach anteilig im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Für Projekte der Sektormaßnahmen ist immer eine anteilige Rückforderung im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung auszusprechen bzw. sind die sonstigen Regelungen des Artikel 11, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2022/126 anzuwenden. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behalteverpflichtung einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behalteverpflichtung befindlichen Investitionen zu übermitteln. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, zieht die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wieder ein und führt letzteren dem Betriebsfonds zu.
  8. Absatz 8Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Fördervoraussetzungen oder beantragte Kosten ist zusätzlich zu den Auswirkungen auf das konkrete Projekt mit dem Ausschluss des Förderwerbers aus der Fördermaßnahme im laufenden und nachfolgenden Kalenderjahr zu sanktionieren.
  9. Absatz 9Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Verpflichtungen und Auflagen ist im Ausmaß von 100% der relevanten Kosten zu sanktionieren; in besonders schweren Fällen erlischt der Förderanspruch und sind bereits an den Förderwerber getätigten Zahlungen zurückzufordern sowie alle weiteren Förderprojekte des Förderwerbers einer vertieften Überprüfung zu unterziehen.

Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag

Paragraph 99,

  1. Absatz einsBeantragt der Förderwerber im Zahlungsantrag nicht förderfähige Kosten, sind ab Überschreiten einer Freigrenze von 10% der eingereichten Kosten die förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50% der nicht förderfähigen Kosten zu kürzen.
  2. Absatz 2Kann der Förderwerber nachweisen, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, oder kann sich die Bewilligende Stelle anderweitig davon überzeugen, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Förderwerber liegt, ist von einer Sanktion abzusehen bzw. die verhängte Sanktion wieder aufzuheben.

Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

Paragraph 100,

Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist 15. Februar eingereichte Endzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.

Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein

Paragraph 101,

  1. Absatz einsWird der Zahlungsantrag für ein Projekt der Fördermaßnahmen 58-01 oder 58-02 nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-01 bzw. 58-02 auszuschließen.
  2. Absatz 2Wird ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 innerhalb des Durchführungszeitraums nicht zur Gänze, jedoch in einem Flächenausmaß von mindestens 80% der genehmigten Fläche umgesetzt, so wird die Förderung ohne zusätzliche Sanktionierung um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird das Projekt zu weniger als 80%, aber mehr als 50% der genehmigten Fläche umgesetzt, so wird die Förderung um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Umsetzung unter 50% der genehmigten Fläche erfolgt keine Auszahlung.
  3. Absatz 3Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-02 der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80 %, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der Förderwerber ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen.
  4. Absatz 4Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in Paragraph 29, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage ist der Förderwerber für den folgenden Antragszeitraum von der Fördermaßnahme 58-02 auszuschließen.
  5. Absatz 5Wenn bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-04 die Exportdaten nach Durchführung der Leistungen von der bei der Antragstellung geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen und der Förderwerber dafür keine nachvollziehbare Begründung vorlegt, ist der Förderwerber von der Förderung und für den folgenden Antragszeitraum von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-04 auszuschließen.
  6. Absatz 6Wird ein Förderantrag betreffend die Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 oder 58-04 nach der Genehmigung des Förderantrags zurückgezogen, ist der Förderwerber für die folgenden beiden Antragszeiträume von der jeweiligen Sektormaßnahme auszuschließen.

5. Abschnitt
Zahlungen

Gewährung von Vorschusszahlungen

Paragraph 102,

  1. Absatz einsFür Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden.
  3. Absatz 3Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.
  4. Absatz 4Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.
  5. Absatz 5Die Höhe des beantragten Vorschusses ist anhand eines Finanzierungs- und Zahlungsplanes für die geplanten Leistungen und kalkulierten Kosten laut Förderantrag zu plausibilisieren.
  6. Absatz 6Die erste Vorschusszahlung kann frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden. Jede weitere Vorschusszahlung kann erst nach Vorlage des Zahlungsantrags, mit dem die vorherige Vorschusszahlung abgerechnet wird, beantragt und gewährt werden, wobei 10% der Förderung einer Auszahlung nach Vorliegen des Endzahlungsantrags vorzubehalten sind.

Auszahlungen

Paragraph 103,

  1. Absatz einsDie Auszahlung der Förderung erfolgt durch die AMA, nach Abschluss der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags und Einarbeitung der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligende Stelle.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann in gerechtfertigten Ausnahmen die Auszahlung der Förderung unter Einbehalt eines Sicherungsbetrages für bereits vollständig geprüfte Zahlungsanträge erfolgen, noch bevor sämtliche Nachweise über die Erfüllung von Auflagen vorliegen.
  3. Absatz 3Die Auszahlung der Förderung im Rahmen des Sektorprogramms für Obst und Gemüse erfolgt bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.

4. Kapitel
Konditionalität

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 104,

  1. Absatz einsFür die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      die AMA für die Kontrolle der Einhaltung
      1. Litera a
        der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 4 und 7 bis 8,
      2. Litera b
        der GAB 5 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind – und
      3. Litera c
        der GLÖZ-Standards;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
      1. Litera a
        der GAB 5 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden – und
      2. Litera b
        der GAB 6,
      wobei sich der Landeshauptmann für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann, und
    3. Ziffer 3
      die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, beauftragen kann.
  2. Absatz 2Die der AMA für die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß Paragraph 28 b, des AMA-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zu ersetzen.
  3. Absatz 3Die AMA hat den in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 7, MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß Paragraph 106, angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.

Durchführung der Kontrollen

Paragraph 105,

  1. Absatz einsDie zuständige Kontrollbehörde hat die ausgewählten Begünstigten auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards zu kontrollieren, wobei mindestens 1% der Begünstigten pro Jahr für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wird. Ist in den für die Konditionalität maßgeblichen Vorschriften eine höhere Kontrollquote vorgesehen, gilt abweichend vom ersten Satz die höhere Kontrollquote.
  2. Absatz 2Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.
  3. Absatz 3In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Begünstigte zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass im Jahresverlauf für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
  4. Absatz 4Die Kontrollen werden in der Regel im Rahmen eines einzigen Kontrollbesuchs vorgenommen und bestehen in der Überprüfung aller Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden kann. Ziel der Kontrollen ist es, eventuelle Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards festzustellen und darüber hinaus die Fälle zu ermitteln, die weiteren Kontrollen unterzogen werden müssen.
  5. Absatz 5Vor-Ort-Kontrollen umfassen, soweit anwendbar, die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.
  6. Absatz 6Falls die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränkt werden. Ebenso können sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren herangezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards ebenso wirksam sind wie die Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen. Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen und Standards zusammen, die sie repräsentieren und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen und Standards zu überprüfen sind.
  7. Absatz 7Vor-Ort-Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe können durch Verwaltungskontrollen ersetzt werden, sofern diese ebenso wirksam wie Vor-Ort-Kontrollen sind.

Kontrollbericht

Paragraph 106,

  1. Absatz einsFür jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem allgemeinen Teil, der insbesondere folgenden Angaben enthält:
      1. Litera a
        den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten,
      2. Litera b
        die anwesenden Personen,
      3. Litera c
        Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, mit welcher Frist,
    2. Ziffer 2
      einem Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgenden Angaben enthält:
      1. Litera a
        die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards,
      2. Litera b
        Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
      3. Litera c
        die Ergebnisse,
      4. Litera d
        die Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden,
      5. Litera e
        gegebenenfalls ein Hinweis, falls der Verstoß auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist und
    3. Ziffer 3
      einem bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 85, der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „wiederholtes Auftreten“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung oder schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung bzw. bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so ist dies im Bericht zu vermerken.
  2. Absatz 2Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen.
  3. Absatz 3Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Veranlassung nach festgestelltem Verstoß

Paragraph 107,

  1. Absatz eins1) Hat der Begünstigte im Laufe der Vor-Ort-Kontrolle keine sofortigen Abhilfemaßnahmen getroffen, durch die der Verstoß, der die Anforderungen des Artikel 85, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle darüber informiert, falls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind oder der Begünstigte an konkreten Angeboten der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilzunehmen hat.
  2. Absatz 2Eine Teilnahme an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung ist gemäß Absatz eins, anzuordnen, wenn der Verstoß die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 7 und 8 betrifft.
  3. Absatz 3Wird ein Betrieb oder werden Teile des Betriebs oder landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Kalenderjahres übertragen, so wird eine Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen die Konditionalitätsbestimmungen gegenüber dem Antragsteller verhängt.
  4. Absatz 4Werden Verstöße gegen Konditionalitäts-Vorschriften außerhalb der gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ausgewählten Kontrollquoten festgestellt, ist Paragraph 109, Absatz eins, anzuwenden.

GLÖZ-Ausgestaltung

Paragraph 108,

  1. Absatz einsDie GLÖZ-Standards gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.
  2. Absatz 2Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 1. Dezember auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Landwirt, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.
  3. Absatz 3Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Landwirte, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.
  4. Absatz 4Bei der Berechnung des Rückgangs zum Referenzanteil gemäß Artikel 48, der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 wird die umweltgerechte Aufforstung als Dauergrünland berücksichtigt.

5. Kapitel

Soziale Konditionalität

Paragraph 109,

  1. Absatz einsDie Gerichte und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben der AMA zu den von Artikel 14, der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen bei in Rechtskraft erwachsenem Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen –
    1. Ziffer eins
      den Landwirt, der den Verstoß begangen hat,
    2. Ziffer 2
      Zeitpunkt und Art des Verstoßes,
    3. Ziffer 3
      Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls, ob der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels der betreffenden Anforderung hat, und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls, ob derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt,
    mitzuteilen.
  2. Absatz 2Den von Artikel 14, der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten und in Anhang römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen sind die entsprechenden nationalen Regelungen in Anlage 3 gegenübergestellt.

6. Kapitel

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Paragraph 110,

  1. Absatz einsBeratungsanbieter, die die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
  2. Absatz 2Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Beratungsanbieter haben
    1. Ziffer eins
      als fachliche Qualifikation den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität oder der Meisterausbildung und
    2. Ziffer 2
      als methodische didaktische Qualifikation eine pädagogische Qualifikation
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst
    1. Ziffer eins
      die im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten einschließlich der Bedingungen für die Fördermaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität,
    3. Ziffer 3
      die in Umsetzung der in Artikel 15, Absatz 4, Litera b, der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten EU-Rechtsakte festgelegten Anforderungen,
    4. Ziffer 4
      die Risikoprävention und das Risikomanagement,
    5. Ziffer 5
      die Innovationsförderung,
    6. Ziffer 6
      digitale Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten einschließlich eines digitalen Instruments für die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen und
    7. Ziffer 7
      die Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Beratungsanbieter der Verwaltungsbehörde (Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021) jährlich bis 30. April einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (insbesondere Anzahl der Beratungskontakte) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.

7. Kapitel
Bestimmungen zu Direktzahlungen

Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl

Paragraph 111,

Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021

  1. Ziffer eins
    für das Antragsjahr 2023
    14,4%,
     
  2. Ziffer 2
    für das Antragsjahr 2024
    14,6%,
     
  3. Ziffer 3
    für das Antragsjahr 2025
    14,79%,
     
  4. Ziffer 4
    für das Antragsjahr 2026
    15,08% und
     
  5. Ziffer 5
    für das Antragsjahr 2027
    14,92%
     
der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Obergrenze vorzusehen.

Kappung

Paragraph 112,

  1. Absatz einsBei der Kappung können mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne einschließlich zugehöriger Steuern und Sozialabgaben nur berücksichtigt werden, wenn diese im zuletzt verfügbaren Lohnkonto gemäß Lohnkontenverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,, ausgewiesen sind.
  2. Absatz 2Die Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelungen für die vom Landwirt gemäß Absatz eins, geltend gemachten Arbeitnehmerkosten kann anhand der jeweiligen Dienstverträge bzw. Dienstzettel in Verbindung mit dem Lohnkonto und den Zeitaufzeichnungen belegt werden.

Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

Paragraph 113,

  1. Absatz einsDie gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil römisch IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.
  2. Absatz 2Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.
  3. Absatz 3Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.
  4. Absatz 4Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
  5. Absatz 5Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

8. Kapitel
Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Förderwerber

Paragraph 114,

Als Förderwerber kommen ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß Paragraph 7, bzw. Paragraph 14, der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,, anerkannt sind, in Betracht.

Sonderbestimmungen für Vereinigungen

Paragraph 115,

  1. Absatz einsVereinigungen von Erzeugerorganisationen haben zu garantieren, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.

Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben

Paragraph 116,

  1. Absatz einsDie operationellen Programme müssen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 Litera b,, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgen und drei oder mehr Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46, Litera e und f umfassen.
  2. Absatz 2Mindestens 15% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen für Sektormaßnahmen bestimmt sein, welche den Zielen gemäß Artikel 46, Litera e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zugeordnet sind.
  3. Absatz 3Mindestens 2% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen in der Fördermaßnahme 47-08 erfolgen.
  4. Absatz 4Die Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben des operationellen Programmes betragen.
  5. Absatz 5Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis Absatz 4, gelten als erfüllt, wenn am Ende der Laufzeit des operationellen Programms die Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben eingehalten werden.
  6. Absatz 6Werden mit dem operationellen Programm nicht die Mindestinhalte gemäß Absatz eins bis 3 beantragt, ist der Förderantrag abzulehnen.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Paragraph 117,

  1. Absatz einsWird nicht mindestens ein Fördergegenstand, der im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46, Litera b,, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 steht, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, erfolgt die gänzliche Rückforderung der Förderung für das gesamte operationelle Programm.
  2. Absatz 2Werden nur zwei Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46, Litera e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, ist die Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm um 50% zu kürzen.
  3. Absatz 3Wird der Mindestausgabenanteil gemäß Paragraph 116, Absatz 2, am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:
    1. Ziffer eins
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 15% und bis zu 12% Verwarnung,
    2. Ziffer 2
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 12% und bis zu 7% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
    3. Ziffer 3
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 7% und bis zu 5% 100% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
    4. Ziffer 4
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 5% und bis zu 1% 100% Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
    5. Ziffer 5
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.
  4. Absatz 4Wird der Mindestausgabenanteil gemäß Paragraph 116, Absatz 3, am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:
    1. Ziffer eins
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 2% und bis zu 1% Verwarnung,
    2. Ziffer 2
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 1% und bis zu 0,5% 50% Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
    3. Ziffer 3
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,5% und bis zu 0,1% 100 % Kürzung der Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm,
    4. Ziffer 4
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,1% und bis zu 0,05% 100 % Kürzung der Förderung für die letzten zwei Jahresarbeitsprogramme und
    5. Ziffer 5
      Bei einem Ausgabenanteil von weniger als 0,05% gänzliche Rückforderung der Förderung für gesamte operationelle Programm.
  5. Absatz 5Bei Verstoß gegen Paragraph 116, Absatz 4, ist die Förderung der Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 bis zur Erreichung der Maximalausgaben zu kürzen.

Investitionen auf Betrieben von Mitgliedern

Paragraph 118,

Werden im Rahmen eines operationellen Programmes Investitionen auf Betrieben einzelner Mitglieder beantragt,

  1. Ziffer eins
    muss die Beantragung den Zielen dieser Erzeugerorganisation entsprechen,
  2. Ziffer 2
    können fix mit Grund und Boden des betreffenden Betriebes verbundene Investitionen nur anerkannt werden, wenn ein Nutzungsvertrag vorliegt, der für die Dauer der Mitgliedschaft oder mindestens für die Dauer der Behalteverpflichtung mit der Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde,
  3. Ziffer 3
    sind ausschließlich spezifische Maschinen und Ausrüstungsgegenstände für Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, förderfähig und
  4. Ziffer 4
    muss erforderlichenfalls der Nachweis erbracht werden, dass dies wirtschaftlicher als auf Ebene der Erzeugerorganisation ist.

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Paragraph 119,

Förderfähig sind Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bestimmt sind und die anhand des KN-Codes als Verarbeitungserzeugnis definiert werden.

Regeln zu förderfähigen Kosten

Paragraph 120,

  1. Absatz einsSofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      das Betriebssystem,
    2. Ziffer 2
      MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
    3. Ziffer 3
      E-Mail-Programm,
    4. Ziffer 4
      Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
    5. Ziffer 5
      Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
    6. Ziffer 6
      Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).
    Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Ziffer eins bis 4 förderfähig.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind
    1. Ziffer eins
      die Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
    2. Ziffer 2
      die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung
    förderfähig.
  4. Absatz 4Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.

Miete, Leasing oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen

Paragraph 121,

  1. Absatz einsMiete, Pacht oder Leasing kann in jenen Fällen erfolgen, in denen Gründe vorliegen, weshalb ein (sofortiger) Eigentumserwerb nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies muss vom Förderwerber durch eine entsprechende Gegenüberstellung zwischen (sofortigem) Eigentumserwerb und Miete, Pacht oder Leasing nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2Die gemieteten, gepachteten oder geleasten Objekte dürfen ausschließlich vom Förderwerber, seinen angeschlossenen Erzeugern oder seinen Tochterunternehmen, die die 90%-Anforderung gemäß Artikel 31, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2022/126 erfüllen, betrieben und genützt werden.

Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung

Paragraph 122,

  1. Absatz einsIm Rahmen des Betriebsfonds gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.671, sind für jede Aktivität des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktivität zuzuordnen.
  2. Absatz 2Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Förderung entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, liegt (n-2). Weicht das Bilanzjahr vom Kalenderjahr ab, wird auf jenes Bilanzjahr abgestellt, das zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, endet. Liegt eine Rumpfbilanz vor, ist dieser Zeitraum soweit auf den davorliegenden Zeitraum (n-3) auszudehnen, dass der Referenzzeitraum zwölf Monate beträgt.
  3. Absatz 3Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Erzeugung, die im Referenzzeitraum von der Erzeugerorganisation vermarktet wird, zu berechnen.
  4. Absatz 4Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die AMA auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden.
  5. Absatz 5Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA einen späteren Zeitpunkt festlegen.
  6. Absatz 6Der Jahresabschluss einer Erzeugerorganisation hat den erzielten Wert der vermarkteten Erzeugung gesondert auszuweisen. Nebenaufzeichnungen zum Jahresabschluss, welche eindeutig aus der Finanzbuchhaltung nachvollziehbar sind, sind als Anhang dem Jahresabschluss beizufügen und vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  7. Absatz 7Der Wert der vermarkteten Erzeugung ergibt sich aus dem Ab-Rampe-Preis aller von den Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktet werden, exklusive Umsatzsteuer.

2. Abschnitt
Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage (47-01)

Fördergegenstände

Paragraph 123,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Ankauf von EDV-Anlagen (einschließlich mobiler Elemente) zur Produktionsplanung,
  2. Ziffer 2
    Neupflanzungen (inklusive Zertifizierungskosten und Lizenzgebühren) von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion sowie Erwerb von Lizenzsorten von mehrjährigen Kulturen zur Sortenanpassung und zur Ausweitung der Produktion,
  3. Ziffer 3
    Veredelung von Obst- und Gemüsekulturen,
  4. Ziffer 4
    Einrichtung von Flies-, Folien- oder Folientunnel-Systemen im Freiland,
  5. Ziffer 5
    Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern,
  6. Ziffer 6
    Modernisierung bestehender Gewächshäuser,
  7. Ziffer 7
    Verbesserung der Produktionssteuerung und Produktionsplanung (zB Ankauf von Software, elektronisches Betriebsheft),
  8. Ziffer 8
    Kosten für den Aufbau neuer Clubsorten von mehrjährigen Kulturen im Obstbereich (zB Reisekosten und einmalige Lizenzkosten für Broker),
  9. Ziffer 9
    Erstellung von Marktanalysen,
  10. Ziffer 10
    Errichtung von Hagelschutzanlagen und Regendächern,
  11. Ziffer 11
    Anschaffung und Optimierung technischer Ausrüstungen im Freiland und im geschützten Anbau,
  12. Ziffer 12
    Spezialmaschinen für Aussaat, Anbau, Kulturführung und Ernte,
  13. Ziffer 13
    Kosten für Anschaffung von Insektenhotels für Wildbienen, Wildbienenvölkern und Hummelvölkern zur optimalen Unterstützung der Befruchtung und
  14. Ziffer 14
    Technische Investitionen zur Sicherung der Produktion (Maschinen zur Frostabwehr).

Förderfähige Kosten

Paragraph 124,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

3. Abschnitt
Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (47-02)

Fördergegenstände

Paragraph 125,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Einrichtungen für den Einsatz von Qualitätssicherungssystemen (zB Einrichtung eigener Qualitätskontrollstellen, Erwerb von IT-Systemen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit),
  2. Ziffer 2
    Anschaffung von Maschinen im Bereich der Erzeugerorganisation zur Reinigung von Räumen, die für die Übernahme und Lagerung von Obst- und Gemüseerzeugnissen oder Verpackungsmaterialien sowie für das Sortieren, Verarbeiten und Verpacken vorgesehen sind,
  3. Ziffer 3
    Aufbau, Weiterentwicklung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen,
  4. Ziffer 4
    Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle der Waren,
  5. Ziffer 5
    Qualitätskontrolle auf der Produktionsfläche (Feld, Glashaus, Plantage etc.) vor der Anlieferung,
  6. Ziffer 6
    Qualitätsverbesserung (zB Aufbau von marktorientierter Produktionsbetreuung, Rückstandsmonitoring, Reifeanalysen im Obstbau),
  7. Ziffer 7
    Der Produktqualität zuordenbare Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
  8. Ziffer 8
    Verbesserung der Organisationsstruktur, zB: Anschaffung und Inbetriebnahme moderner Informations-, Kommunikations- und Warenwirtschaftssysteme (einschließlich der notwendigen Schulung und Beratung) und
  9. Ziffer 9
    Maschinelle Ausstattung zur Erhöhung der Produktqualität.

Förderfähige Kosten

Paragraph 126,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

4. Abschnitt
Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen (47-03)

Fördergegenstände

Paragraph 127,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Förderung von generischen Produkt- oder Qualitätsmarken und
  2. Ziffer 2
    Förderung der Markenentwicklung insbesondere gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S.1.

Förderfähige Kosten

Paragraph 128,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

5. Abschnitt
Verbesserung der Vermarktung (47-04)

Fördergegenstände

Paragraph 129,

  1. Absatz einsFolgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Anschaffung von produktspezifischen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Anschaffung kombinierter Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen,
    3. Ziffer 3
      Anschaffung von Wiege- und Etikettiermaschinen,
    4. Ziffer 4
      Anschaffung von Anlagen für die Aufbereitung von Obst und Gemüse,
    5. Ziffer 5
      Anschaffung von Anlagen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse,
    6. Ziffer 6
      Anschaffung von Frostungs- und Trocknungseinrichtungen,
    7. Ziffer 7
      Bau oder Anschaffung von Immobilien für den Betrieb der förderfähigen Anlagegüter oder zur Vermarktung durch die Erzeugerorganisation an den Verbraucher, sofern überwiegend Erzeugnisse, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen und für die sie anerkannt ist, verkauft werden,
    8. Ziffer 8
      Förderung der Direktvermarktung (zB Marketing, Verkaufsräume, Verkaufswagen, Automaten)
    9. Ziffer 9
      Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für die innerbetriebliche Logistik (zB Elektrokarren, Gabelstapler etc.), sofern die Erzeugerorganisation dokumentieren kann, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden,
    10. Ziffer 10
      Marketingrelevante Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
    11. Ziffer 11
      Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten und zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus und
    12. Ziffer 12
      Einsatz von Hard- und Software zur Verbesserung der Vermarktung.
  2. Absatz 2Die Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen sowie von Paletten ist nicht förderfähig.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 130,

  1. Absatz einsDie Förderung der Direktvermarktung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, ist nur möglich, wenn Belege geliefert werden, dass überwiegend Produkte, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen, verkauft werden, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.
  2. Absatz 2Die Förderung der Anschaffung geeigneter Fahrzeuge gemäß§ 129 Absatz eins, Ziffer 9, ist nur möglich, wenn Nachweise erbracht werden, die dokumentieren, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden.

Förderfähige Kosten

Paragraph 131,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

6. Abschnitt
Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05)

Fördergegenstände

Paragraph 132,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Auftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,
  2. Ziffer 2
    Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und
  3. Ziffer 3
    Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 133,

Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 132, Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.

Förderfähige Kosten

Paragraph 134,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

7. Abschnitt
Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-06)

Fördergegenstände

Paragraph 135,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Erstellung von Internetseiten,
  2. Ziffer 2
    Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten und
  3. Ziffer 3
    Erstellung und Einsatz von Werbemitteln und Produktwerbung für Produkte der Erzeugerorganisation.

Förderfähige Kosten

Paragraph 136,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 137,

Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 135, Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten,

8. Abschnitt
Bündelung des Angebots (47-07)

Fördergegenstände

Paragraph 138,

Für die Förderung kommen der Erwerb von Unternehmen und die Unternehmensbeteiligung aus dem Obst- und Gemüsesektor zur Förderung von Zusammenschlüssen und Kooperationen, insbesondere zum Zweck ausgelagerte Aktivitäten in die direkte Abwicklung der Erzeugerorganisation einzugliedern, in Betracht. Dabei kann es sich auch um den Erwerb von weiteren Unternehmensanteilen von Tochtergesellschaften zur Erlangung eines 90% Anteils handeln.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 139,

  1. Absatz einsBeim Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist eine externe Wirtschaftlichkeitsanalyse inklusive Risikobewertung vorzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie (Wirtschaftlichkeitsprüfung),
    2. Ziffer 2
      Bei positiver Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Zusammenschluss (die Vereinigung) von Erzeugerorganisationen oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation zu erfolgen.

Förderfähige Kosten

Paragraph 140,

  1. Absatz einsFörderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
  2. Absatz 2Wird der Zusammenschluss oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation angestrebt, sind die mit der Vorbereitung sowie Umsetzung verbundenen Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, sowie die Durchführbarkeitsstudie und die darin enthaltenen Entwürfe für verschiedene – auch gesellschaftsrechtliche – Szenarien förderfähig. Kommt es trotz positiven Ausgangs der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht zur Umsetzung, sind die bis dahin angefallenen beihilfefähigen Kosten nur dann förderfähig, wenn diese Entscheidung ausreichend begründet und dokumentiert ist.

9. Abschnitt
Forschung und Entwicklung (47-08)

Fördergegenstände

Paragraph 141,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Förderung von Forschungsaktivitäten in den Themenbereichen:
    1. Litera a
      Standortangepasste Produktion (Klimawandelanpassung und regionale Verschiebung der Hauptproduktionsgebiete einschließlich Beratung),
    2. Litera b
      Alternativen im Pflanzenschutz, Reduktionsprogramme, Nützlingseinsatz im Freiland,
    3. Litera c
      Effizienzsteigerung einschließlich spezifischer Ertrag bei gleichzeitiger Reduktion von Pflanzenschutzmitteln,
    4. Litera d
      Fundierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsbewertung von Produkten, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, und
    5. Litera e
      Einsatz von biologischem Pflanzenschutz, neuer Biotechnologie, Warndiensten, neuen Substraten, neuen Sorten, internationalen und nationalen Zuchtprogrammen sowie Testung neuer Betriebsmittel; nicht förderfähig ist der Einsatz von neuen genomischen Techniken (GNT).
  2. Ziffer 2
    Durchführung baulicher Maßnahmen und Anschaffung von technischer Ausrüstung für Forschungs- und Versuchstätigkeiten,
  3. Ziffer 3
    Produkt- und Prozessinnovation,
  4. Ziffer 4
    Verbesserung von Lagerverfahren,
  5. Ziffer 5
    Innovation in der Erzeugung, beispielsweise Anbau- und Sortenversuche, Entwicklung von Spezialmaschinen und -geräten, Pflanzenschutzmittel und -verfahren für Lückenindikationen,
  6. Ziffer 6
    Entwicklung umweltgerechter Verfahren,
  7. Ziffer 7
    Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Versuchsprojekten zwischen mehreren Erzeugerorganisationen und nationalen oder internationalen Forschungsinstitutionen.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 142,

  1. Absatz einsFür die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß Paragraph 141, ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.
  2. Absatz 2Im Bereich des Versuchslandbaus sind die spezifischen Kosten von einem externen Gutachter festzustellen.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 143,

Es ist ein Abschlussbericht über das Forschungs- und Versuchsprojekt und die darin erzielten Ergebnisse vorzulegen.

Förderfähige Kosten

Paragraph 144,

  1. Absatz einsFörderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
  2. Absatz 2Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.

10. Abschnitt
Ökologische/biologische Erzeugung (47-09)

Fördergegenstände

Paragraph 145,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Aktionen zur Unterstützung der biologischen Produktion: Spezialberatungen und Betreuung sowie andere Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum ökologischen Anbau und zur Verarbeitung biologisch hergestellter Produkte und
  2. Ziffer 2
    Zertifizierungskosten (Erstzertifizierung und jährliche Kontrollkosten).

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 146,

Der Umfang und die Kosten der durchgeführten Beratung und Betreuung bzw. Fortbildung sind zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

Paragraph 147,

Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

11. Abschnitt
Integrierter Landbau (47-10)

Fördergegenstände

Paragraph 148,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Umrüstung von Maschinen und Geräten von Erzeugerorganisationen für den Einsatz umweltfreundlicher Schmierstoffe und Hydrauliköle,
  2. Ziffer 2
    Einsatz torfreduzierter Substrate (maximal 50% Torfgehalt),
  3. Ziffer 3
    Einsatz nachhaltiger Substratmatten (in Obst-, Gemüse-, Gartenbau) und
  4. Ziffer 4
    Analysen von Boden, Wasser (Mikrobiologie), Blattdiagnosen als Grundlage für eine bedarfsgerechte Ausbringung von Nährstoffen.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 149,

Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 148, sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Art und Kosten für die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte bzw. die Kosten der alternativen Maschinen und Geräte,
  2. Ziffer 2
    Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten torfreduzierten Substrate,
  3. Ziffer 3
    Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der verwendeten nachhaltigen Substratmatten sowie der jährliche kulturspezifische Ersatz von Kulturmatten aus inerten Materialien (zB Steinwolle) durch Matten aus organischem Material bei der Obst- und Gemüseproduktion im geschützten Anbau einschließlich der Aufbewahrung von Lieferscheinen und Datenblättern und
  4. Ziffer 4
    Art, Umfang und Kosten der durchgeführten Analysen.

Förderfähige Kosten

Paragraph 150,

  1. Absatz einsFörderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
  2. Absatz 2Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 148, Ziffer eins, umfassen die Kosten des Maschinen- oder Geräteneukaufs sowie die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte.
  3. Absatz 3Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 148, Ziffer 2, umfassen die Mehrkosten von torfreduzierten Substraten gegenüber Standardsubstraten sowie Kosten der Anpassung der Kulturverfahren und der Änderungen an Maschinen und Geräten (zB Topfmaschinen).
  4. Absatz 4Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 148, Ziffer 3, umfassen die Mehrkosten von nachhaltigen Substratmatten gegenüber Standardmatten sowie Kosten, die durch Ersatz von inerten Materialien (zB aus Steinwolle) entstehen (Differenz-Kosten Kulturmatten inertes Material zu organischem Material).

12. Abschnitt
Bodenerhaltung (47-11)

Fördergegenstände

Paragraph 151,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Einsatz von Geräten mit ressourcenschonender Sonderausstattung, zB Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen oder sensorgesteuerte Geräte, die nachweislich einer amtlichen Prüfung unterzogen und positiv bewertet wurden sowie Geräte zum Precision Farming,
  2. Ziffer 2
    Einsatz spezieller Techniken zum Erosionsschutz: Verwendung von spezifischen Materialien zur Bekämpfung von Erosion, weiters Bodenhygiene und Bodenverbesserung und
  3. Ziffer 3
    Einsatz von Düngung mit landwirtschaftlichen Abfällen (Kompost, Gründüngung und Komposttee) im Gewächshaus zur Reduzierung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Düngern.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 152,

Für Geräte und Maschinen gemäß Paragraph 151, Ziffer eins, ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung 71, nachzuweisen.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 153,

Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 151, sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Maschinen und Geräte samt Nachweis einer amtlichen und positiv bewerteten Prüfung der Maschinen und Geräte (wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte),
  2. Ziffer 2
    Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der eingesetzten Materialien und
  3. Ziffer 3
    Art, Umfang und Kosten der eingesetzten Düngung.

Förderfähige Kosten

Paragraph 154,

  1. Absatz einsFörderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
  2. Absatz 2Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 151, Ziffer eins, umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.
  3. Absatz 3Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 151, Ziffer 3, umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.

13. Abschnitt
Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung der Biodiversität (47-12)

Fördergegenstände

Paragraph 155,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Förderung (Schutz) von wildlebenden Nützlingen zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
  2. Ziffer 2
    Begrünung von Produktionsstätten: Begrünung der Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten (zB Lagerstätten, Kühlhäuser) mit wildlebenden Pflanzen zum Erhalt der betreffenden wildlebenden Arten und Schaffung von Lebensraum für wildlebende Nützlinge,
  3. Ziffer 3
    Flächenanlage mit dem Ziel des Artenschutzes von speziellen wildlebenden Tierarten und der Verbesserung der Biotopvernetzung und
  4. Ziffer 4
    Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Verwenden vormals verbreiteter einheimischer oder vom Verschwinden bedrohter alter Obst- und Gemüsesorten.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 156,

  1. Absatz einsAktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins und 2 werden nur gefördert, wenn durch ein Gutachten der für Naturschutz zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.
  2. Absatz 2Für Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins, muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.
  3. Absatz 3Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer 2, werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.
  4. Absatz 4Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer 4, werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 157,

  1. Absatz einsFür Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Der Inhalt des Gutachtens bezieht sich auf folgende Nachweise:
    1. Ziffer eins
      Hinsichtlich Paragraph 155, Ziffer eins, Nachweis über die Art, Menge und Kosten der durchgeführten Umweltmaßnahmen; gegebenenfalls Flurstückangaben bzw. Feldblockangaben der Blühflächen, die für wildlebende Pflanzen angelegt wurden;
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich Paragraph 155, Ziffer 2, Nachweis über die Fläche und die für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke übernommenen Kosten;
    3. Ziffer 3
      Hinsichtlich Paragraph 155, Ziffer 3, Nachweis der betreffenden Gebiete, des umgesetzten Bewirtschaftungsplans und der für die durchgeführte Umweltmaßnahme übernommenen Zusatzkosten.
  2. Absatz 2Für Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer 4, ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

Paragraph 158,

  1. Absatz einsFörderfähig sind Sachkosten und Investitionskosten und Personalkosten.
  2. Absatz 2Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer eins, umfassen zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen in der Folge der durchgeführten Umweltmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für Aussaat und Pflege der Blühflächen.
  3. Absatz 3Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer 2, umfassen die von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke.
  4. Absatz 4Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer 3, umfassen anteilige, von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommene Zusatzkosten für die Durchführung der Umweltmaßnahme. Die Umweltmaßnahmen müssen eng mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen verbunden sein. Die Kosten für die Pacht von Feldern (beispielsweise für die Anlage von Blühflächen) können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn die Erzeugerorganisation den Nachweis einer solchen engen Verbindung erbringt.
  5. Absatz 5Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 155, Ziffer 4, umfassen zusätzliche Kosten (dh. Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens) sowie Einkommensverluste; gegebenenfalls zu erzielende Mehrerlöse durch die Besonderheit der Sorten sind zu berücksichtigen.

14. Abschnitt
Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13)

Fördergegenstände

Paragraph 159,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Optimierung bestehender Anlagen zur Reduktion des Energieverbrauchs, zB Energiespartore, N2-Separator der Umgebungsluft in Kühlräumen, Wärmedämmung u. ä., Einbau energiesparender Heizungs- oder Kühlanlagen, LED-Lampen, Energieschirme, Steuerungs-PC für Gewächshäuser,
  2. Ziffer 2
    Investitionen in besonders klimafreundliche Neuanlagen,
  3. Ziffer 3
    Erwerb und Umrüstung von Maschinen mit alternativem bzw. auf alternativen Antrieb,
  4. Ziffer 4
    Alternative Energien- und Abwärmenutzung, zB Biogas-, Holzhackschnitzel-, Erdwärme-Heizsysteme, Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Systeme zur Abwärmenutzung,
  5. Ziffer 5
    Energieeffizienzberatung und
  6. Ziffer 6
    Errichtung von Blockheizkraftwerken.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 160,

  1. Absatz einsFür Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer eins,, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.
  2. Absatz 2Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 2,, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Eine Einspeisung von Strom und Gas in das öffentliche Netz schließt eine Förderung der Aktivität aus.
    2. Ziffer 2
      Photovoltaikanlagen dürfen nur auf den Gebäuden der Erzeugerorganisation und auf Gebäuden von Erzeugern installiert werden.
    3. Ziffer 3
      Blockheizkraftwerke dürfen auf Erzeugerorganisations- und Erzeugerebene nur zur Eigennutzung der erzeugten Energie und Wärme errichtet werden.
    4. Ziffer 4
      Die Dimensionierung der Anlagen gemäß den Ziffer 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 161,

Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 159, sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer eins, Art und Kosten der Anlagenoptimierung sowie Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation,
  2. Ziffer 2
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 2, Art und Kosten der Anlage, die Einsparung durch die geplante Alternative gegenüber dem gesetzlichen Standard und die Kosten der Standardanlage,
  3. Ziffer 3
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 3, Art und Kosten der Investition und Angaben zum ersetzten oder umgerüsteten Altgerät,
  4. Ziffer 4
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 4 und Ziffer 6, Art und Kosten der Anlage und die Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation samt Nachweis, dass die erzeugte Energie ausschließlich für Zwecke der Erzeugerorganisation verwendet wird,
  5. Ziffer 5
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 159, Ziffer 5, die Registrierung des Beraters als Experte im Register der qualifizierten Energiedienstleister samt Energieeinsparungskonzept.

Förderfähige Kosten

Paragraph 162,

  1. Absatz einsFörderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
  2. Absatz 2Die Anschaffung von Personenkraftwagen ist nicht förderfähig.

15. Abschnitt
Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)

Fördergegenstände

Paragraph 163,

Gefördert wird die Verwendung von resistentem Saat- und Pflanzengut sowie standortangepasster Sorten.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 164,

Für eine Förderung kommt nur Saat- und Pflanzgut in Frage, von dem eine Reduzierung der Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel erwartet werden kann.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 165,

Folgendes ist zu dokumentieren:

  1. Ziffer eins
    Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und
  2. Ziffer 2
    Nachweis über Resistenz oder Toleranz bzw. besondere Eignung.

Förderfähige Kosten

Paragraph 166,

Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.

16. Abschnitt
Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)

Fördergegenstände

Paragraph 167,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Neubau von wassereffizienten bzw. Investitionen in wassereffiziente Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus). Gefördert werden:
    1. Litera a
      Neubau von wassereffizienten Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus) inklusive Drainagierung auf Feld bzw. Gewächshaus (Neuinstallation wassersparender Bewässerungsverfahren möglich, zB Installation einer Anlage für sparsame Tropfbewässerung oder Geräte wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen),
    2. Litera b
      Maschinen zur Frostabwehr, Frostschutzberegnungsanlagen,
    3. Litera c
      Verlustarme Sprühtechnik und
    4. Litera d
      Erstellung von Produktionsflächen als Ebbe-Flutsystem mit Auffangbecken für Wasser und Nährstoffe;
  2. Ziffer 2
    Modernisierung bestehender Bewässerungsanlagen: Förderfähig ist der Ersatz bestehender Bewässerungsanlagen durch wassersparende Verfahren auf dem Feld und im Gewächshaus sowie der Austausch maroder Wasserleitungen zur Beregnung;
  3. Ziffer 3
    Einsatz wassersparender Technik zur Aufbereitung von Produkten einschließlich Brauch- und Abwasserreinigung. Förderfähig sind:
    1. Litera a
      Bogensiebe zur Abwasserklärung,
    2. Litera b
      Biologische Abwasserreinigung,
    3. Litera c
      Rückführung von Überschusswasser in ein Wiederaufbereitungssystem mit Desinfektion und Entkeimung sowie anschließender Einspeisung und
    4. Litera d
      wassersparende Filteranlagen im Sortier- und Aufbereitungsprozess der biologischen Produktion;
  4. Ziffer 4
    Bau von Rückhalte-/Speicherbecken für Bewässerung (zB Regenwasser).

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 168,

  1. Absatz einsEs gelten folgende Fördervoraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung;
    2. Ziffer 2
      Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide;
    3. Ziffer 3
      Bei Investitionen zur Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen muss mit der Investition ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% erreicht werden. Die Wassereinsparungsziele wurden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 Sitzung 1, genannten Bedarfs festgelegt;
    4. Ziffer 4
      Effektive Senkung des Wasserverbrauchs: Bei Entnahme aus Wasserkörpern, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss die Investition gewährleisten, dass auf Ebene der Investition eine nachweisliche Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 25% der bestehenden Anlage oder Infrastruktur erreicht werden.
  2. Absatz 2Führen Investitionen gemäß Paragraph 167, Ziffer eins, zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche, müssen die Bewässerungsanlagen die aktuell höchsten Wassereffizienzstandards erfüllen. Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
    1. Ziffer eins
      Der Zustand des Wasserkörpers wurde aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet nicht niedriger als gut eingestuft;
    2. Ziffer 2
      In Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen besteht, dürfen diese Investitionen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben;
    3. Ziffer 3
      Ex ante ist eine Umweltanalyse durchzuführen. Durch die Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen führt. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden;
    4. Ziffer 4
      Eine Förderung der überbetrieblichen Bewässerungsinfrastruktur, wie Wassergewinnung, Pumpstationen, Speicher und Zuleitungen, ist im Rahmen von Umweltmaßnahmen nicht möglich.
  3. Absatz 3Aktivitäten gemäß Paragraph 167, Ziffer 2, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Eine ex ante vom Förderwerber durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparungspotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen. Ein Wassereinsparungspotenzial von mindestens 15% gegenüber der Ausgangssituation (bestehende Anlagen) im Einzelbetrieb muss dargelegt werden. Die Wassereinsparung wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt;
    2. Ziffer 2
      wenn die Investitionen Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG niedriger als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen gemäß nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan besteht, muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs von mindestens 25% erreicht werden;
    3. Ziffer 3
      Die Bedingungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.
  4. Absatz 4Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung werden unter der Voraussetzung gefördert, dass die Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung, ABl. Nr. L 177 vom 5.6.2020 S.32, im Einklang steht.
  5. Absatz 5Investitionen in den Bau oder Ausbau eines Speicherbeckens zu Bewässerungszwecken werden unter der Voraussetzung gefördert, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 169,

  1. Absatz einsEin Wasserzählersystem muss vorhanden sein oder im Rahmen der Investition eingeführt werden, mit dem der Wasserverbrauch auf Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann.
  2. Absatz 2Für Aktivitäten gemäß Paragraph 167, sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

Paragraph 170,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

17. Abschnitt
Verringerung des Pestizideinsatzes (47-16)

Fördergegenstände

Paragraph 171,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Einsatz von alternativen Methoden und Verfahren zum chemisch-synthetischen Pflanzenschutz, Einsatz von „nicht-chemischen Methoden“,
  2. Ziffer 2
    Einsatz thermischer Bodendesinfektion,
  3. Ziffer 3
    Einsatz umweltfreundlicher Kulturverfahren,
  4. Ziffer 4
    Anschaffung von Wetterstationen,
  5. Ziffer 5
    Einsatz von modernen Hochleistungstechnologien zur Verringerung des Düngemitteleinsatzes:
    1. Litera a
      Einsatz von Messgeräten und Sensoren zur ortspezifischen Ausbringung von Düngemitteln (zB Kauf von Chlorophyllmessgeräten oder Stickstoffsensoren) und
    2. Litera b
      Einsatz von Sensortechnologie und Kameras in Kombination mit Drohnen zur Schädlingserkennung und im Kontext der Pflanzengesundheit.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 172,

Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 171, sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer eins, Art und Kosten der eingesetzten alternativen Methoden oder Verfahren, die Einsparung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren,
  2. Ziffer 2
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer 2, die Art der eingesetzten Geräte oder die Beauftragung eines geeigneten Anbieters dieser Dienstleistung und die Kosten der Maßnahme,
  3. Ziffer 3
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer 3, Arten und Kosten des eingesetzten alternativen Kulturverfahrens, die Einsparung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und die Kosten des konventionellen Kulturverfahrens,
  4. Ziffer 4
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer 4, die Art der eingesetzten Geräte und die Kosten der Maßnahme,
  5. Ziffer 5
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 171, Ziffer 5, Art und Kosten der eingesetzten Technologien, die Einsparung von Düngemitteln und die Kosten der konventionellen Methoden oder Verfahren.

Förderfähige Kosten

Paragraph 173,

  1. Absatz einsFörderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
  2. Absatz 2Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
  3. Absatz 3Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten/ha angewendet:
    1. Litera a
      Innovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
    2. Litera b
      Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.
  4. Absatz 4Die Einheitskostensätze/ha gemäß Absatz 3, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.

18. Abschnitt
Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)

Fördergegenstände

Paragraph 174,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Abfallvermeidung in der Produktion, zB Nutzung biologisch abbaubarer Folien.
  2. Ziffer 2
    Abfallvermeidung bei der Kennzeichnung, zB „natural branding“ (Laserbeschriftung mittels CO2-Laser),
  3. Ziffer 3
    Abfallverwertung von organischen Abfällen (ausgenommen ist der Verkauf von Kompost) mittels:
    1. Litera a
      Verarbeitung von Pflanzenresten wie Kompostierungsanlagen, Biofermenter, Biomassekompostierungsanlage und Kompostwender,
    2. Litera b
      Ausrüstung für die Fragmentierung von Zweigen und Ernterückständen, zB Hackschnitzelmaschinen (kein Verkauf der Hackschnitzel, nur in Zusammenhang mit vorhandener /beantragter Hackschnitzelheizung förderbar) und
    3. Litera c
      Erwerb von Geräten zur Umwandlung von Abfallstoffen aus dem Obst- und Gemüseanbau in Rohstoffe zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 175,

Gefördert werden Anschaffungskosten alternativer Kennzeichnungsgeräte, bei deren Anwendung die Vermarktungsnormen eingehalten werden.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 176,

Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 174, sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer eins, Art, Menge und Kosten der verwendeten Materialien (Folien, Clipse, Haken, Schnüre, etc.) und Kosten der Standardmaterialien,
  2. Ziffer 2
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer 2, Art und Kosten der Kennzeichnungsgeräte und die Materialeinsparung der Alternative gegenüber der Ausgangssituation,
  3. Ziffer 3
    Für Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer 3, Art und Kosten der verwendeten Geräte und Ausrüstungen, die Einsparung/der Vorteil der Alternative gegenüber der Ausgangssituation (Einackerung).

Förderfähige Kosten

Paragraph 177,

  1. Absatz einsFörderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
  2. Absatz 2Bei Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer eins, sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

19. Abschnitt
Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-18)

Fördergegenstände

Paragraph 178,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Investition in nachhaltige Logistiksysteme sowie zur Verbesserung und Erhaltung der Qualität bei Aufbereitung, Lagerung und Transport:
    1. Litera a
      Neubau von klimaschonenden Kühllagern und Lagerräumen,
    2. Litera b
      Verbesserung vorhandener Lagerungstechnik (zB CA- und ULO-Technik, N2-Separator der Umgebungsluft zur Herstellung optimaler Lagerbedingungen im CA-Lager), auch in Bezug auf die Klimaschonung,
    3. Litera c
      Zusätzliche Ausrüstung von Transportfahrzeugen für den gekühlten Transport,
    4. Litera d
      Anschaffung produktspezifischer, qualitätserhaltender Aufbereitungsanlagen,
  2. Ziffer 2
    Sanierungs- und Renovierungsarbeiten bestehender Lagerräume und Lager, sowie von Sortier-, Verarbeitungs- und Verpackungstechnik, mit besonderem Fokus auf die Klimaschonung und
  3. Ziffer 3
    Erstellung nachhaltiger Logistikkonzepte zur Verringerung des CO2-Ausstoßes.

Förderfähige Kosten

Paragraph 179,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

20. Abschnitt
Verringerung von Emissionen (47-19)

Fördergegenstände

Paragraph 180,

Gefördert werden Investitionen in Filtertechnik zur Luftreinhaltung.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 181,

Für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 180, sind Art und Kosten der Anlage und Reduzierung der Staubemission gegenüber der bisherigen Situation zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

Paragraph 182,

Förderfähig sind Investitionskosten, Sachkosten und Personalkosten.

21. Abschnitt
Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich (47-20)

Fördergegenstände

Paragraph 183,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Erzeugerorganisationsspezifische Beratung und technische Hilfe hinsichtlich
    1. Litera a
      nachhaltiger Schädlings- und Krankheitsbekämpfungstechniken,
    2. Litera b
      nachhaltiger Nutzung von Pflanzenschutzprodukten,
    3. Litera c
      Anpassung und Eindämmung des Klimawandels,
    4. Litera d
      verbesserter umweltgerechter Produktion und
    5. Litera e
      Zielerreichung in den Bereichen Klima und Umwelt;
  2. Ziffer 2
    Bewertungsstudien, Klassifizierung und Zertifizierung im Zusammenhang mit Life-Change Assessment (Environmental Footprint, CO2-Fußabdruck, ökologischer Fußabdruck, Wasserfußabdruck).

Förderfähige Kosten

Paragraph 184,

Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

22. Abschnitt
Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)

Fördergegenstände

Paragraph 185,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Erzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
    1. Litera a
      der Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
    2. Litera b
      innovativer Produktportfolios,
    3. Litera c
      der Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
    4. Litera d
      der Ablauf- oder Organisationsoptimierung und
    5. Litera e
      Weiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
  3. Ziffer 3
    Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
  4. Ziffer 4
    Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
  5. Ziffer 5
    Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
  6. Ziffer 6
    Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 186,

Der Umfang und die Kosten der durchgeführten Beratung und Betreuung bzw. Fortbildung sind zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten

Paragraph 187,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

23. Abschnitt
Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)

Fördergegenstände

Paragraph 188,

Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 189,

Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.

Förderfähige Kosten

Paragraph 190,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

24. Abschnitt
Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23)

Fördergegenstände

Paragraph 191,

Für die Förderung kommen Aktivitäten zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO in Betracht.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 192,

Der Förderwerber hat die Krisensituation und damit die Notwendigkeit der Marktrücknahme und kostenlosen Verteilung durch entsprechende Dokumentation nachzuweisen.

Förderfähige Kosten

Paragraph 193,

Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

25. Abschnitt
Ernteversicherung (47-24)

Fördergegenstände

Paragraph 194,

Gefördert werden Ernteversicherungen zur Deckung von Ertragsausfällen, Marktverlusten und ähnlichen Risiken der Erzeugerorganisationen und ihrer Mitglieder.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 195,

  1. Absatz eins) Ernteversicherungen können nur gefördert werden, wenn sie unter dem Management der Erzeugerorganisation durchgeführt werden. Die Erzeugerorganisationen tragen dafür Sorge, dass die Versicherungsunternehmen unter Wettbewerbsgesichtspunkten ausgewählt werden.
  2. Absatz 2Versicherungspolizzen, die der einzelne Erzeuger direkt mit einem Versicherungsunternehmen abschließt, sind nicht förderfähig.
  3. Absatz 3Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Förderfähige Kosten

Paragraph 196,

Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

26. Abschnitt
Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)

Fördergegenstände

Paragraph 197,

Gefördert werden Kommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen).

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 198,

Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 132, Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.

Förderfähige Kosten

Paragraph 199,

Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

27. Abschnitt
Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26)

Fördergegenstände

Paragraph 200,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Ankauf betrieblicher Ausstattung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer; förderfähig sind Ausstattungsgegenstände bzw. Arbeitsmaterialien zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsschutzes;
  2. Ziffer 2
    Beratungen, Schulungen und Veranstaltungen zur Information in den Bereichen Arbeitgeberpflichten bzw.-rechte, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitnehmerrechte bzw.-pflichten.

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 201,

Neuanschaffungen müssen über die gesetzlich festgelegten Mindeststandards hinausgehen.

Förderfähige Kosten

Paragraph 202,

Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

9. Kapitel
Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Budgetverwaltung

Paragraph 203,

Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die Obergrenze gemäß Anhang römisch VII der Verordnung (EU) 2021/2115, ist für die Gewährung der Förderung der Zeitpunkt des Einlangens des Förderantrags maßgeblich.

2. Abschnitt
Umstellungsförderung (58-01)

Förderwerber, Antragstellung

Paragraph 204,

  1. Absatz einsAls Förderwerber kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      eingetragene Personengesellschaften,
    3. Ziffer 3
      juristische Personen und
    4. Ziffer 4
      Personenvereinigungen,
    die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
  2. Absatz 2Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81,, ausgenommen Ziffer 11,, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine ausführliche Beschreibung des beantragten Umstellungsprojekts zuzüglich der Angabe, wie dieses geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
    2. Ziffer 2
                 die von der Umstellung betroffenen Feldstücke und die betroffenen Schläge,
    3. Ziffer 3
      das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer,
    4. Ziffer 4
      Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs,
    5. Ziffer 5
      die Angabe, ob die Auspflanzung des Weingartens infolge einer behördlich angeordneten Rodung des vorherigen Weingartens erfolgt sowie
    6. Ziffer 6
      für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.
  3. Absatz 3Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres der Förderperiode zulässig.

Fördergegenstände

Paragraph 205,

Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.

Fördergegenstand Weingartenumstellung

Paragraph 206,

  1. Absatz einsDer Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,, genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
  2. Absatz 2Im Rahmen dieses Fördergegenstandes ist entweder eine Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, durchzuführen.
  3. Absatz 3Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Absatz 4, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
  5. Absatz 5Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis maximal 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis maximal 25%;
    2. Ziffer 2
      Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.

Fördergegenstand Böschungsterrassen

Paragraph 207,

  1. Absatz einsIm Rahmen des Fördergegenstandes „Böschungsterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenböschungen ohne Mauer insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.
  2. Absatz 2Eine Böschungsterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf das Feldstück bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.
  3. Absatz 3Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.
  4. Absatz 4Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks bezogene Förderobergrenze liegt einmalig bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

Fördergegenstand Mauerterrassen

Paragraph 208,

  1. Absatz einsIm Rahmen des Fördergegenstandes „Mauerterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert.
  2. Absatz 2Eine Mauerterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.
  3. Absatz 3Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.
  4. Absatz 4Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf das Feldstück bezogene einmalige Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Flächen bis zu 1 ha durch die Formel „20 – Fläche in m2/1000“. Für Flächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

Fördervoraussetzungen

Paragraph 209,

  1. Absatz einsDie von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags
    1. Ziffer eins
      innerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums und
    2. Ziffer 2
      nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2,
    maßgeblich ist.
  2. Absatz 2Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
  3. Absatz 3Die Größe einer umgestellten förderfähigen Rebfläche darf 20 a nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen.
  4. Absatz 4Projekte zur Umstellung müssen in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich oder Steiermark erfolgen.
  5. Absatz 5Der ausgepflanzte Weingarten muss auf der Rodung eines mindestens 20 Jahre alten Weingartens basieren. Ausgenommen davon sind:
    1. Ziffer eins
      Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war bzw. ist;
    2. Ziffer 2
      Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
    3. Ziffer 3
      Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war oder ist.
  6. Absatz 6Das Vorhandensein einer Pflanzgenehmigung und allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist nachzuweisen.

Ausmaß der Förderung

Paragraph 210,

Die Förderung beträgt pauschal für:

  1. Ziffer eins
    Weingartenumstellung in der Ebene (0 – 18% Steigung)
    4 830 €/ha
  2. Ziffer 2
    Weingartenumstellung in der Hanglage (18 – 25% Steigung)
    7 650 €/ha
  3. Ziffer 3
    Weingartenumstellung in der Steillage (größer 25% Steigung)
    12 640 €/ha
  4. Ziffer 4
    Böschungsterrassen
    8,40 €/Laufmeter
  5. Ziffer 5
    Mauerterrassen
    91 €/m².

Entscheidung über den Förderantrag

Paragraph 211,

Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne, insbesondere in Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Förderantrag abzulehnen.

Zahlungsantrag

Paragraph 212,

  1. Absatz einsDer Zahlungsantrag ist nach Abschluss des Umstellungsprojekts innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung des Förderantrages, spätestens jedoch bis 1. Juni des letzten Kalenderjahres der Förderperiode bei der AMA einzureichen.
  2. Absatz 2Die Umstellung gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellung erfolgen.

3. Abschnitt
Investitionsförderung (58-02)

Förderwerber, Antragstellung

Paragraph 213,

  1. Absatz einsAls Förderwerber kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      eingetragene Personengesellschaften,
    3. Ziffer 3
      juristische Personen und
    4. Ziffer 4
      Personenvereinigungen,
    die – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 5, – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs römisch VII Teil römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs römisch VII Teil römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8,, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.
  3. Absatz 3Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      unbeschadet des Paragraph 90, einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 216, für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
    3. Ziffer 3
      bei Vereinigungen gemäß Absatz 2, eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
    4. Ziffer 4
      die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
    5. Ziffer 5
      bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
    6. Ziffer 6
      Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.
  4. Absatz 4Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.
  5. Absatz 5Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.

Fördergegenstände

Paragraph 214,

  1. Absatz einsDer Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang römisch VII Teil römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.
  2. Absatz 2Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese
    1. Ziffer eins
      primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß Paragraph 213, Absatz 2, beantragt, oder
    2. Ziffer 2
      nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang römisch VII Teil römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden.
  3. Absatz 3Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.

Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung

Paragraph 215,

  1. Absatz einsGefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
    1. Ziffer eins
      Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren:
      1. Litera a
        Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
      2. Litera b
        Der Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre, die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
      3. Litera c
        Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
      4. Litera d
        Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes Tauchelement verfügen.
      5. Litera e
        Der Behälterboden muss als Schrägboden ausgeführt sein.
    2. Ziffer 2
      Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall:
      1. Litera a
        Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 l über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung oder Kühlung) verfügen.
      2. Litera b
        Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
      3. Litera c
        Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
    3. Ziffer 3
      Holzgärständer:
      1. Litera a
        Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 l betragen und darf 8 000 l nicht überschreiten.
      2. Litera b
        Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
      3. Litera c
        Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
  2. Absatz 2Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum bzw. vom Behälter, (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren.
  3. Absatz 3Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

Paragraph 216,

  1. Absatz einsGefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:
    1. Ziffer eins
      Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel;
    2. Ziffer 2
      Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
    3. Ziffer 3
      Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
    4. Ziffer 4
      Steuerungssoftware;
    5. Ziffer 5
      Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
    6. Ziffer 6
      Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
    7. Ziffer 7
      Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
    8. Ziffer 8
      Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität.
  2. Absatz 2Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert.
  3. Absatz 3Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Klärungseinrichtungen

Paragraph 217,

  1. Absatz einsGefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Zentrifuge, Modulfilter und Kombinationsgerät Trubfilter und Kieselgurfilter.
  2. Absatz 2Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung

Paragraph 218,

  1. Absatz einsGefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern.
  2. Absatz 2Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 45 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen

Paragraph 219,

  1. Absatz einsGefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.
  2. Absatz 2Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig.
  3. Absatz 3Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig.
  4. Absatz 4Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen

Paragraph 220,

  1. Absatz einsGefördert wird die Neuanschaffung von
    1. Ziffer eins
      stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;
    2. Ziffer 2
      stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (zB Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
    3. Ziffer 3
      Abbeermaschinen zum Abbeeren und Quetschen des Lesegutes.
  2. Absatz 2Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.
  3. Absatz 3Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.
  4. Absatz 4Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Weinpressen

Paragraph 221,

  1. Absatz einsGefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen zum Pressen von Lesegut sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation.
  2. Absatz 2Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig.
  3. Absatz 3Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Lagertanks

Paragraph 222,

  1. Absatz einsGefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:
    1. Ziffer eins
      Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,
    2. Ziffer 2
      Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
  2. Absatz 2Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
  3. Absatz 3Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

Paragraph 223,

  1. Absatz einsGefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen.
  2. Absatz 2Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
  3. Absatz 3Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber

Förderfähige Kosten

Paragraph 224,

Die Untergrenze für die förderfähigen Nettokosten je Fördergegenstand beträgt 2 000 €.

Ausmaß der Förderung

Paragraph 225,

  1. Absatz einsDer Fördersatz beträgt
    1. Ziffer eins
      25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß Paragraphen 219 und 222,
    2. Ziffer 2
      40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß Paragraph 216, sowie
    3. Ziffer 3
      30% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen.
  2. Absatz 2Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz eins,, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in Paragraphen 215 bis 218 und 220 bis 223 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß Paragraph 219, beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.
  3. Absatz 3Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Absatz 2, eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.
  4. Absatz 4Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz 2, verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8,, 217 bis 219 und 223 festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.

Entscheidung über den Förderantrag

Paragraph 226,

  1. Absatz einsDie AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Bewertung der vorgelegten Förderanträge, insbesondere in Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs sowie in Hinblick auf die Beurteilung der Förderfähigkeit zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebs nicht angemessen sind, hat die AMA den Förderantrag abzulehnen.
  2. Absatz 2Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 225, Absatz 2, sind der AMA vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft aus den im Wege der Weindatenbank gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009 abgegebenen Bestandsmeldungen mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht, zur Verfügung zu stellen.

Zahlungsantrag

Paragraph 227,

  1. Absatz einsDer Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.
  2. Absatz 2Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 82, eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.
  3. Absatz 3Die fertiggestellten Investitionen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.
  4. Absatz 4Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

4. Abschnitt
Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)

Förderwerber, Antragstellung

Paragraph 228,

  1. Absatz einsAls Förderwerber kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Österreich Wein Marketing GmbH,
    2. Ziffer 2
      Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
    3. Ziffer 3
      Nationales Weinkomitee,
    4. Ziffer 4
      Regionale Weinkomitees und
    5. Ziffer 5
      Weinakademie Österreich.
  2. Absatz 2Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
  3. Absatz 3Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können.

Ziele

Paragraph 229,

Ziel der Maßnahme Information in Mitgliedstaaten ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geografischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften.

Fördergegenstände

Paragraph 230,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigungen von Veranstaltungen, Advertorials, Medienpromotionen, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots.
  2. Ziffer 2
    Informationsveranstaltungen in den Gebieten der geschützten Ursprungsbezeichnungen; gefördert werden folgende Aktivitäten:
    1. Litera a
      im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);
    2. Litera b
      im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am Point of Sale (im Folgenden kurz: „POS“) und online;
    3. Litera c
      im Bereich der klassischen Public Relation (im Folgenden kurz: „PR“) – Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
  3. Ziffer 3
    Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Filmen, Plakaten, geografischen Karten sowie gruppenspezifische Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten);
  4. Ziffer 4
    Teilnahme an und Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Schulungen; Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler, vorwiegend in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderfähig sind auch Aktivitäten im Rahmen von „Wine in Moderation“;
  5. Ziffer 5
    Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österreichische und europäische Weine aufgrund des geografischen Ursprungs aufweisen sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

Fördervoraussetzungen

Paragraph 231,

  1. Absatz einsDie förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.
  2. Absatz 2Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
  3. Absatz 3Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß Paragraph 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, zu begutachten. Für Förderanträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie.

Förderfähige Kosten

Paragraph 232,

  1. Absatz einsDie förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer eins, umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
  2. Absatz 2Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer 2, umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Absatz 5,, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich; bei direkter Konsumenteninformation online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Live-Schaltungen;
    2. Ziffer 2
      bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
    3. Ziffer 3
      die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;
    4. Ziffer 4
      Kosten für Agenturtätigkeiten.
  3. Absatz 3Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 230, Ziffer 4, umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
  4. Absatz 4Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 230, Ziffer 3 und Ziffer 5, umfassen Sach- und Personalkosten.
  5. Absatz 5Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
  6. Absatz 6Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
    2. Ziffer 2
      Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag.
    3. Ziffer 3
      Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.
  7. Absatz 7Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Absatz 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
  8. Absatz 8Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig.

Ausmaß der Förderung

Paragraph 233,

Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.

Zahlungsantrag

Paragraph 234,

Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.

5. Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)

Förderwerber, Antragstellung

Paragraph 235,

  1. Absatz einsAls Förderwerber kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins ,
      Österreich Wein Marketing GmbH,
    2. Ziffer 2
      Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
    3. Ziffer 3
      Nationales Weinkomitee,
    4. Ziffer 4
      Regionale Weinkomitees,
    5. Ziffer 5
      für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände,
    6. Ziffer 6
      Weinakademie Österreich und
    7. Ziffer 7
      privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und Niederlassung in Österreich.
  2. Absatz 2Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
  3. Absatz 3Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können und
    3. Ziffer 3
      zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Europäische Union und in Drittländer) und den nach Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.

Ziele

Paragraph 236,

Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein.

Fördergegenstände

Paragraph 237,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    absatzfördernde Aktivitäten in den Medien von Drittländern wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots;
  2. Ziffer 2
    PR, Promotion und Verkaufsförderung: gefördert werden folgende Aktivitäten im stationären und im Online-Vertrieb (zB Importeure, Händler, Gastronomen):
    1. Litera a
      im Bereich der Imagepromotion wie zB die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings;
    2. Litera b
      im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure und Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
    3. Litera c
      im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS und online;
    4. Litera d
      im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie zB Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
  3. Ziffer 3
    Erstellung und Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, zB Broschüren, Pressetexten, didaktischem Material, DVDs, Plakaten, geografischen Karten sowie zielgruppenspezifischen Webseiten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten;
  4. Ziffer 4
    Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie zB Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten;
  5. Ziffer 5
    Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten sowie Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

Fördervoraussetzungen

Paragraph 238,

  1. Absatz einsDie förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.
  2. Absatz 2Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
  3. Absatz 3Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
  4. Absatz 4Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß Paragraph 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, zu begutachten. Für Förderanträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie.

Förderfähige Kosten

Paragraph 239,

  1. Absatz einsDie förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer eins, umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.
  2. Absatz 2Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer 2, umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
    2. Ziffer 2
      bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Absatz 6 ;, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
    3. Ziffer 3
      bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;
    4. Ziffer 4
      die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Kosten für Agenturtätigkeiten.
  3. Absatz 3Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
  4. Absatz 4Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 237, Ziffer 3 und Ziffer 5, umfassen Sach- und Personalkosten.
  5. Absatz 5Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.
  6. Absatz 6Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
    2. Ziffer 2
      Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.
    3. Ziffer 3
      Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.
  7. Absatz 7Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Absatz 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
  8. Absatz 8Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Ausmaß der Förderung

Paragraph 240,

Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.

Zahlungsantrag

Paragraph 241,

  1. Absatz einsFür jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.
  2. Absatz 2Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 82, eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen. Diese Bewertung hat zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß Paragraph 238, Absatz eins, auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung des Projekts festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.

10. Kapitel
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 242,

Diese Verordnung tritt

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 4,, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023
in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen.

Außerkrafttreten

Paragraph 243,

  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
    2. Ziffer 2
      die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 2, Absatz 3, Ziffer eins und 18 bis 23a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,, und
    4. Ziffer 4
      die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, ausgenommen die Paragraphen 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,
    2. Ziffer 2
      gemäß operationellen Programmen im Sektor Obst und Gemüse vor dem 1. Oktober 2022 genehmigt worden sind oder
    3. Ziffer 3
      sich auf Förderanträge beziehen, die hinsichtlich der Fördermaßnahme 58-01 vor dem 16. Oktober 2023 und hinsichtlich aller weiteren Fördermaßnahmen im Sektor Wein vor dem 1. Jänner 2023 gestellt worden sind.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Artikel 104, Absatz eins, Litera a, iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.

Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

Paragraph 244,

Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

  1. Ziffer eins
               zu Paragraph 174, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
  2. Ziffer 2
    zu Paragraph 200, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Modernisierung von Unterkünften und Sozialräumen für Arbeitnehmer bezieht,
  3. Ziffer 3
    zu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, und
  4. Ziffer 4
    zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Ziffer 2, dieses Standards aufgezählten Maßnahme.

Totschnig

Anlage 1

Im GAP-Strategieplan sind folgende Fördermaßnahmen mit dem Interventionscode und dem Namen für die Intervention erfasst:

21-01 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)

21-02 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)

29-01 – Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungszahlung)

30-01 – Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtlandwirtinnen und Junglandwirte)

31-01 – Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

31-02 – Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

31-03 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

31-04 – Tierwohl – Weide

32-01 – Gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf Almen (Almauftriebsprämie)

47-01 – Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage

47-02 – Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität

47-03 – Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen

47-04 – Verbesserung der Vermarktung

47-05 – Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-06 – Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-07 – Bündelung des Angebots

47-08 – Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse

47-09 – Ökologische/biologische Erzeugung

47-10 – Integrierter Landbau

47-11 – Bodenerhaltung

47-12 – Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität

47-13 – Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien

47-14 – Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten

47-15 – Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser

47-16 – Verringerung des Pestizideinsatzes

47-17 – Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

47-18 – Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-19 – Verringerung von Emissionen

47-20 – Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich

47-21 – Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren

47-22 – Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung

47-23 – Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

47-24 – Ernteversicherung

47-25 – Krisenkommunikation

47-26 – Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen

55-01 – Aus- und Weiterbildung, Beratungsdienst

55-02 – Einstieg in die Bienenhaltung, Umstieg in die biologische Bienenhaltung, Biofuttermittel

55-03 – Netzwerkstelle Biene Österreich

55-04 – Investitionen im Imkereisektor

55-05 – Bienenzucht (Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Vatervölker, künstliche Besamung)

55-06 – Unterstützung von Analyselabors

55-07 – Angewandte Forschung und Innovation im Bereich der Bienenzucht

55-08 – Kommunikation, Sensibilisierung für hochwertige Imkereierzeugnisse, Marktbeobachtung

58-01 – Umstellungsförderung

58-02 – Investitionsförderung

58-03 – Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten

58-04 – Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

70-01 – Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)

70-02 – Biologische Wirtschaftsweise

70-03 – Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel

70-04 – Heuwirtschaft

70-05 – Bewirtschaftung von Bergmähdern

70-06 – Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

70-07 – Erosionsschutz Acker

70-08 – Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation

70-09 – Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-10 – Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-11 – Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau

70-12 – Almbewirtschaftung

70-13 – Tierwohl – Behirtung

70-14 – Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker

70-15 – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland

70-16 – Naturschutz

70-17 – Ergebnisorientierte Bewirtschaftung

70-18 – Tierwohl – Stallhaltung Rinder

70-19 – Tierwohl – Schweinehaltung

71-01 – Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

72-01 – Natura 2000 – Landwirtschaft

72-02 – Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft

73-01 – Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

73-02 – Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-03 – Infrastruktur Wald

73-04 – Waldbewirtschaftung

73-05 – Investitionen in überbetriebliche Bewässerung

73-06 – Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos

73-07 – Investitionen in gewässerökologische Verbesserung

73-08 – Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-09 – Ländliche Verkehrsinfrastruktur

73-10 – Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)

73-11 – Investitionen in soziale Dienstleistungen

73-12 – Investition in erneuerbare Energien

73-13 – Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene

73-14 – Klimafreundliche Mobilitätslösungen – klimaaktiv mobil

73-15 – Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes

73-16 – Unterstützung für Investitionen im Bereich kleine touristische Infrastruktur mit Fokus auf alpine Infrastruktur mit touristischer Relevanz

73-17 – Unterstützung von Investitionen im Zuge von Unternehmensübergaben im ländlichen Raum

73-18 – Investitionen zur Stabilisierung von Hangrutschungen

75-01 – Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

75-02 – Unterstützung der Gründung und Entwicklung von innovativen Kleinunternehmen mit Mehrwert für den ländlichen Raum

77-01 – Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen

77-02 – Zusammenarbeit

77-03 – Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft

77-04 – Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung & Beratung, Entwicklungskonzepte & Management zur Stadt- und Ortskernstärkung

77-05 – LEADER

77-06 – Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI

78-01 – Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung

78-02 – Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information)

78-03 – Wissenstransfer (Bewusstseins-, Weiterbildung, Beratung sowie Pläne und Studien) für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder

Anlage 2

Für die in Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:

GLÖZ 1:

Die Verpflichtung, das Dauergrünlandverhältnis gegenüber dem Referenzjahr 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen, findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.

GLÖZ 2:

Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar zum Stichtag 6. Dezember 2021 als

  1. Ziffer eins
    Moorböden oder
  2. Ziffer 2
    Schwarzerdeböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass
ausgewiesen sind.

Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.

Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:

  1. Ziffer eins
    das Abbrennen bzw. der Abbau von Torf,
  2. Ziffer 2
    die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,
  3. Ziffer 3
    geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen,
  4. Ziffer 4
    Bodenwendungen tiefer als 30 cm und
  5. Ziffer 5
    der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen.

Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

GLÖZ 3:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.

GLÖZ 4:

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist

  1. Ziffer eins
    bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten,
  2. Ziffer 2
    bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 Sitzung 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von
    1. Litera a
      mindestens 10 m zu stehenden Gewässern und
    2. Litera b
      mindestens 5 m zu Fließgewässern
ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.

GLÖZ 5:

Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

Auf Ackerflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr, die eine überwiegende Neigung ab 10% aufweisen, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
  2. Ziffer 2
    am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an oder
  3. Ziffer 3
    der Anbau erfolgt quer zum Hang oder
  4. Ziffer 4
    der Anbau erfolgt mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat).

Auf Dauer- und Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr bzw. auf Weinflächen mit einer Feldstücksgröße von 0,75 ha und mehr ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen. Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst- bzw. Weinreihen angelegt werden.

GLÖZ 6:

  1. Ziffer eins
    Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
  2. Ziffer 2
    Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
  3. Ziffer 3
    Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar jedenfalls eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.
    Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
    1. Litera a
      Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
    2. Litera b
      Belassen von Ernterückständen oder
    3. Litera c
      mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).
    Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.
    Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
    1. Litera a
      Begrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
    2. Litera b
      mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
    3. Litera c
      Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.

Ausgenommen sind

  1. Litera a
    Ackerflächen, die für den Anbau von Zuckerrüben genutzt werden und nach dem 15. November geerntet werden, und
  2. Litera b
    Ackerflächen, die für den Anbau von späträumenden Feldgemüsearten, wie beispielsweise Chinakohl, Karotten, Kohlrabi, Kraut, Kren, Rote Rüben, Sellerie und Süßkartoffeln, genutzt werden.

GLÖZ 7:

  1. Ziffer eins
    Anbaudiversifizierung:
    Bei Landwirten, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, darf die Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.
  2. Ziffer 2
    Fruchtwechsel:
              Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben
  1. Litera a
    auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie
  2. Litera b
    auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur
              sicherzustellen.
Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.

Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,

  1. Ziffer eins
    bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient,
  2. Ziffer 2
    deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder
  3. Ziffer 3
    die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wirtschaftende Betriebe sind.

Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.

Für das Antragsjahr 2023 ist das Erfordernis des jährlichen Wechsels der Hauptkultur auf mindestens 30% der Ackerfläche nicht einzuhalten.

GLÖZ 8:

  1. Ziffer eins
    Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch
    1. Litera a
      brachliegende Flächen,
    2. Litera b
      Landschaftselemente gemäß Ziffer 2, auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder
    3. Litera c
      gemäß GLÖZ 4 Ziffer 2, festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.
    Für brachliegende Flächen gemäß Litera a, gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 10, maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Nach dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.
    Für das Antragsjahr 2023 können die in Litera a, genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in Litera a, genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.
    Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte, deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt, oder bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
  2. Ziffer 2
    Landschaftselemente dürfen – unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden – nicht ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:

Größe

Typ

Zusatzkriterium

Erfassung

≥ 50 m²

Hecke/Ufergehölz

Länge: ≥ 20 m

Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø

Polygon

≥ 50 m²

Graben/Uferrandstreifen

≥ 50 m²

Rain/Böschung/Trockensteinmauer

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe

≥ 10 m breit oder lang

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Steinriegel/Steinhage

 

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Teich/Tümpel

 
 

Naturdenkmal

 

Polygon

 

Naturdenkmal

 

Punkt

  1. Ziffer 3
    Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume – ausgenommen Pflegeschnitt bei Obstbäumen – nicht geschnitten werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.

GLÖZ 9:

Umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten darf weder umgewandelt noch umgebrochen werden. Als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten gelten Almen sowie folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7, welche von den zuständigen Landesdienststellen der AMA gemeldet wurden und somit gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f und g im Invekos-GIS als solche eingezeichnet sind:

  1. Ziffer eins
    1530: pannonische Steppen und Salzwiesen
  2. Ziffer 2
    2340: pannonische Binnendünen
  3. Ziffer 3
    5130: Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen
  4. Ziffer 4
    6130: Schwermetallrasen
  5. Ziffer 5
    6170: alpine und subalpine Kalkrasen
  6. Ziffer 6
    6210: Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia
  7. Ziffer 7
    6230: artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
  8. Ziffer 8
    6240: subpannonische Steppen-Trockenrasen
  9. Ziffer 9
    6250: subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss
  10. Ziffer 10
    6260: pannonische Steppen auf Sand
  11. Ziffer 11
    6410: Pfeifengraswiesen
  12. Ziffer 12
    6430: feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
  13. Ziffer 13
    6440: Brenndolden-Auenwiesen
  14. Ziffer 14
    6510: magere Flachland-Mähwiesen
  15. Ziffer 15
    6520: Berg-Mähwiesen
  16. Ziffer 16
    7230: kalkreiche Niedermoore
  17. Ziffer 17
    9110: Hainsimsen-Buchwald (Luzulo-Fagetum)
  18. Ziffer 18
    9130: Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) inklusive Waldgersten-Buchenwald
  19. Ziffer 19
    9160: Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
  20. Ziffer 20
    9170: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio carpinetum)
  21. Ziffer 21
    9180: Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio acericon)
  22. Ziffer 22
    91E0: Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
  23. Ziffer 23
    91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
  24. Ziffer 24
    91G0: Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinius betulus
  25. Ziffer 25
    91M0: Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

GLÖZ 10:

Bei der P-Düngung sind die Richtlinien für die sachgerechte Düngung, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht sind, einzuhalten.

Erfolgt kein P-Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der Vorgaben gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für N-Düngung davon ausgegangen, dass die Richtlinien bezüglich P-Düngung eingehalten werden.

Erfolgen zu Wirtschaftsdüngern zusätzliche P-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5/ha, ist der P-Bedarf durch Bodenuntersuchung nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Die Bodenprobe darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Anlage 3

  1. Ziffer eins
    Die Artikel 3 bis 6, 8, 10 und 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019 Sitzung 105, wurden umgesetzt durch die Paragraphen 6,, 10, 11 und 29 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, und die zu diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen des jeweils maßgeblichen Kollektivvertrags.
  2. Ziffer 2
    Die Artikel 5 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989 Sitzung 1, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20a, Unterabschnitt 20b, Unterabschnitt 20d, Unterabschnitt 20e, Unterabschnitt 20g und die Paragraphen 114,, 115, 257 Absatz 3,, 338, 362 Absatz 3,, 367 und 368 des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.
  3. Ziffer 3
    Die Artikel 3 bis 9 der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009 Sitzung 5, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20c des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.