402. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2022, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), BGBl. II Nr. 276/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorausbildung für den gehobenen Justizdienst
§ 20a.Paragraph 20 a,
Auf Bedienstete, die zu einer Grundausbildung für den gehobenen Justizdienst zugelassen werden sollen und für die die Absolvierung einer fachdienstwertigen Grundausbildung im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften lediglich eine Zulassungsvoraussetzung darstellt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Pflichtmodule (§ 12) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;an die Stelle der Pflichtmodule (Paragraph 12,) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;
die Anlage 2 mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass die Ausbildungsinhalte im Straf-, Zivil- und Außerstreitrecht jeweils drei Tage, im Exekutions- und Insolvenzrecht zwei Tage und im Bereich Gebühren und Kosten einen Tag umfassen;
die praktische Verwendung gemäß § 10 Abs. 4 zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
die Abschlussprüfung (§ 12 Abs. 5) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.die Abschlussprüfung (Paragraph 12, Absatz 5,) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.
Die Anrechnungsbestimmungen (§ 18) bleiben unberührt.“Die Anrechnungsbestimmungen (Paragraph 18,) bleiben unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 20a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 402/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die die Voraussetzungen für eine verkürzte Grundausbildung nach § 20a erfüllen und bereits vor Inkrafttreten des § 20a mit der GrundausbildungParagraph 20 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 402 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die die Voraussetzungen für eine verkürzte Grundausbildung nach Paragraph 20 a, erfüllen und bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 20 a, mit der Grundausbildung
nachnach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnug der in den letzten sechs Monaten absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Grundausbildung nach § 20a wechseln.“dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnug der in den letzten sechs Monaten absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Grundausbildung nach Paragraph 20 a, wechseln.“
Zadić