Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 28. Oktober 2022 | Teil II |
400. Verordnung: | Registerforschungsverordnung BMBWF |
Auf Grund des Paragraph 38 b, des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, wird verordnet:
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung
Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.
Für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Polaschek
Registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Nr. | Register/Bezeichnung | bundesgesetzliche Grundlage | Beschreibung |
1 | Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH | Paragraph 10 a, OeADG | Insbesondere die Daten nach Paragraph 10 a, Absatz 4 bis 5a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen. |
2 | Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an öffentlichen Universitäten | Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020 | Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Absatz 2, BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt. Dabei handelt es sich um Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden. Die Definition eines prüfungsaktiven Studiums ist in der Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016) geregelt. |
3 | Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen | Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020 | Aufgrund der gemeinsam zwischen den öffentlichen Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien ist Prüfungsaktivität ein hochschultyp-übergreifendes Merkmal. Aus diesem Grund gelten die gleichen Beschreibungsmerkmale wie für prüfungsaktive Studierende an öffentlichen Universitäten. |
4 | Schulformenregister | Paragraph 7, Absatz 3, BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen") | Verzeichnis der Schulformen („Ausbildungen"), welche an den österreichischen Schulen in den einzelnen Schuljahren geführt werden können (Schulformkennzahl, Bezeichnung der Schulform, zulässige Schulstufen und Klassennummern, Abschluss-Schulstufe und Art des Abschlusses) mitsamt einer Zuordnung zu den jeweils übergeordneten Schultypen. |