BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. Oktober 2022

Teil II

400. Verordnung:

Registerforschungsverordnung BMBWF

400. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Registerforschungsverordnung BMBWF – RFV BMBWF)

Auf Grund des Paragraph 38 b, des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

  1. Ziffer eins
    der bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, den Zielsetzungen des Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“), sowie
  2. Ziffer 2
    des für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG anfallenden Kostenersatzes.

Registerforschungstaugliche Register

Paragraph 2,

Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.

Kosten

Paragraph 3,

Für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Polaschek

Anlage

Registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Nr.

Register/Bezeichnung

bundesgesetzliche Grundlage

Beschreibung

1

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH

Paragraph 10 a, OeADG

Insbesondere die Daten nach Paragraph 10 a, Absatz 4 bis 5a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen.

2

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an öffentlichen Universitäten

Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020

Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Absatz 2, BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt.

Dabei handelt es sich um Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden.

Die Definition eines prüfungsaktiven Studiums ist in der Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016) geregelt.

3

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020

Aufgrund der gemeinsam zwischen den öffentlichen Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien ist Prüfungsaktivität ein hochschultyp-übergreifendes Merkmal. Aus diesem Grund gelten die gleichen Beschreibungsmerkmale wie für prüfungsaktive Studierende an öffentlichen Universitäten.

4

Schulformenregister

Paragraph 7, Absatz 3, BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen")

Verzeichnis der Schulformen („Ausbildungen"), welche an den österreichischen Schulen in den einzelnen Schuljahren geführt werden können (Schulformkennzahl, Bezeichnung der Schulform, zulässige Schulstufen und Klassennummern, Abschluss-Schulstufe und Art des Abschlusses) mitsamt einer Zuordnung zu den jeweils übergeordneten Schultypen.