BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 2. Februar 2022

Teil römisch zwei

40. Verordnung:

Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

40. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird

Aufgrund des Abschnittes römisch zwei des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,, und des Abschnittes römisch zwei des Vertrages über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein, Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,, wird unter Bedachtnahme auf den am 17. Dezember 2021 gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee gefassten Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,, zuletzt geändert mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 0.02. Litera p,) lautet:

  1. Litera p
    „S p o r t b o o t - R i c h t l i n i e“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 90;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 0.02. Litera q,) lautet:

  1. Litera q
    „w a s s e r g e f ä h r d e n d e S t o f f e“: Stoffe und Gemische, die nach Anhang römisch eins Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 0.02. wird der Punkt am Ende der Litera s,) durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera t,) angefügt:

  1. Litera t
    „u n s i c h t i g e s W e t t e r“: Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins Punkt 03, Absatz eins, wird die Wortfolge „berufliche Übung“ durch die Wortfolge „Praxis der Schifffahrt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins Punkt 06, erster Satz lautet:

„Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Paragraph 14 Punkt 01,) oder ein Bootsausweis (Paragraph 2 Punkt 01, Absatz 3,) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Paragraph 12 Punkt 02,) oder ein Radarpatent (Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins Punkt 09, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Betanken von Fahrzeugen mit eingebautem Tank mittels Kanister oder einem anderen Betankungssystem ist nur mit selbstschließenden oder manuell regelbaren Systemen zulässig, die ein Überlaufen oder Verschütten des Treibstoffs verhindern.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2 Punkt 01, Absatz eins, Litera b,) lautet:

  1. Litera b
    Segelsurfbretter, Drachensegelbretter, Stand-Up-Paddles, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 2 Punkt 01, Absatz 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; Paragraph 14 Punkt 02,, ausgenommen Litera f,), g), i) und l), und Paragraph 14 Punkt 07, gelten entsprechend.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3 Punkt 01, lautet:

Paragraph 3 Punkt 01,

  1. Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden.
  2. Absatz 2,In dieser Verordnung gelten als
    1. Litera a
      „Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite (d.h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    2. Litera b
      „Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss (d.h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein.
    3. Litera c
      „Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein.
    4. Litera d
      „Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht; das weiße Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    5. Litera e
      „Kombinations-Seitenlicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
    6. Litera f
      „Dreifarben-Topplicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder so nahe wie möglich am Masttopp angebracht sein.
    Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.
  3. Absatz 3,Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:
    1. Litera a
      weißes helles Licht
      4 km (2,2 Seemeilen)
    2. Litera b
      rotes oder grünes helles Licht
      3 km (1,6 Seemeilen)
    3. Litera c
      weißes gewöhnliches Licht
      2 km (1,1 Seemeilen)
    4. Litera d
      rotes oder grünes gewöhnliches Licht
      1,5 km (0,8 Seemeilen)
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:
    1. Litera a
      Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m:
      1. Ziffer eins
        Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht
        1,85 km (1 Seemeile)
      2. Ziffer 2
        Topplicht, Hecklicht und weißes Rundumlicht
        3,7 km (2 Seemeilen)
      3. Ziffer 3
        beim Dreifarben-Topplicht
        1. eins Punkt eins
          für den Backbord- und Steuerbordsektor
          1,85 km (1 Seemeile)
        2. eins Punkt 2
          für den Hecklichtsektor
          3,7 km (2 Seemeilen)
    2. Litera b
      Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr,
      1. aber
        weniger als 20 m:
      1. Ziffer eins
        Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht
        1. und
          alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes
          3,7 km (2 Seemeilen)
      2. Ziffer 2
        Topplicht
        5,55 km (3 Seemeilen)
    3. Litera c
      Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:
      1. Ziffer eins
        Seitenlichter und Hecklicht
        3,7 km (2 Seemeilen)
      2. Ziffer 2
        Topplicht
        9,25 km (5 Seemeilen)

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift von Paragraph 3 Punkt 04, lautet:

Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3 Punkt 04, Absatz eins, 3, Satz, wird nach dem Wort „der“ die Wortfolge „gemäß Absatz 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3 Punkt 04, Absatz 2, wird die Wortfolge „von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht“ durch die Wortfolge „weißes Rundumlicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 3 Punkt 04, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des Paragraph 3 Punkt 01, Absatz 4, entspricht, müssen bei Ausfall eines Lichtes sämtliche Lichter in ihrer Gesamtheit möglichst rasch auf Lichter mit einer Sichtweite umgerüstet werden, die den Anforderungen des Paragraph 3 Punkt 01, Absatz 4, entspricht; eine freiwillige Umrüstung ist bei diesen Fahrzeugen jederzeit möglich.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 3 Punkt 06, Absatz 2 bis 6 lauten:

  1. Absatz 2,Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des Paragraph 3 Punkt 01, Absatz 4, entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.
  2. Absatz 3,Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend auf
    1. Litera a
      Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
    2. Litera b
      Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,
    3. Litera c
      Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz und
    4. Litera d
      Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
  3. Absatz 4,Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
    1. Litera a
      Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,
    2. Litera b
      ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,
    3. Litera c
      ein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder
    4. Litera d
      Seitenlichter und ein weißes Rundumlicht.
    Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß Litera a,) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.
  4. Absatz 5,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.
  5. Absatz 6,Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
    1. Litera a
      Seitenlichter und ein Hecklicht,
    2. Litera b
      ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,
    3. Litera c
      ein Dreifarben-Topplicht,
    4. Litera d
      ein weißes Rundumlicht oder
    5. Litera e
      Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 3 Punkt 07, wird die Wortfolge „von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht“ durch die Wortfolge „grünes helles Rundumlicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3 Punkt 08, Absatz eins und 3 wird die Wortfolge „von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht“ durch die Wortfolge „weißes Rundumlicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 6 Punkt 05, lautet:

Paragraph 6 Punkt 05,

Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, und unbeschadet Paragraph 6 Punkt 03, müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen

  1. Litera a
    den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,
  2. Litera b
    den Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,
  3. Litera c
    den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,
  4. Litera d
    den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen,
  5. Litera e
    den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen,
  6. Litera f
    Segelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6 Punkt 13, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 6 Punkt 13, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß Paragraph 4 Punkt 02, Absatz eins, Litera a,) zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 6 Punkt 15, Absatz eins, wird nach dem Wort „Geräten“ ein Beistrich gesetzt und der Satz „darunter fallen zB auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 6 Punkt 15, Absatz 3, lautet:

„Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 6 Punkt 15, Absatz 4, wird die Wendung „Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer“ durch die Wendung „Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 6 Punkt 15, Absatz 5, wird das Wort „Wasserskifahrern“ durch das Wort „Wassersportlern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 6 Punkt 15, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 8 Punkt 02, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 8 Punkt 02, wird in Ziffer 2, der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 8 Punkt 03, entfällt in Ziffer eins und Ziffer 2, der Verweis auf Litera b,

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 8 Punkt 03, wird in Ziffer 2, am Ende des Satzes das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 4
    gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR oder
  2. Ziffer 5
    deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 10 Punkt 02, Absatz 2, wird das Zitat „§ 6.05. Litera b bis d“ durch das Zitat „§ 6.05. Litera b,) bis f)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 10 Punkt 08, lautet:

Paragraph 10 Punkt 08,

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 11 Punkt 04, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins,) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 11 Punkt 06, zweiter Satz lautet:

„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 12 Punkt 06, Absatz eins, Litera a,) wird der Beistrich nach dem Wort „Wohnort“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Unterschrift“.

Novellierungsanordnung 34, Dem Text des Paragraph 12 Punkt 09, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, Amtsblatt Nummer L 345 vom 27.12.2017 Seite 53, werden anerkannt. In Bezug auf die in Paragraph 12 Punkt 10, angeführte Rheinstrecke ist Paragraph 12 Punkt 10, Absatz 3, zu beachten.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 12 Punkt 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397, die diese Rheinstrecke befahren wollen, müssen die in Absatz 2, geforderte Fahrpraxis nachweisen und eine Ergänzungsprüfung ablegen, mit der sie eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, mit der dem Inhaber des Unionsbefähigungszeugnisses die Berechtigung zum Befahren der in Absatz eins, angeführten Rheinstrecke bescheinigt wird.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 13 Punkt 11 a, wird in Absatz 2, die Wortfolge „für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren)“ durch die Wortfolge „Verbrennungsmotore, die nicht unter den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Otto- und Dieselmotoren“ durch das Wort „Verbrennungsmotore“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Otto- oder Dieselmotoren“ durch das Wort „Verbrennungsmotore“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7, fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:
    1. Ziffer eins
      Typenprüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro römisch sechs) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.6.2009 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1242, Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.7.2019 Seite 202;
    2. Ziffer 2
      Typenprüfungen für Dieselmotore gemäß Sportboot-Richtlinie unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2);
    3. Ziffer 3
      Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, Amtsblatt Nummer L 252 vom 16.9.2016 Seite 53, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1040, Amtsblatt Nummer L 231 vom 17.7.2020 Seite 1, mit einer Nennleistung bis 560 kW;
    4. Ziffer 4
      Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus der hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang römisch zwei, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden.

Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Auf Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotore in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;
    2. Ziffer 2
      eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Außenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
    3. Ziffer 3
      eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWP gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
    4. Ziffer 4
      eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWA gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
    5. Ziffer 5
      eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRE gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen. Beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang römisch zwei, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden;
    6. Ziffer 6
      eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRG gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen;
    7. Ziffer 7
      eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49, Änderungsserie 06.

Werden Motore, für die eine Typengenehmigung gemäß Ziffer 5, 6, oder 7 vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen.

Von dieser Bestimmung sind Motore ausgenommen, die am 1. April 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 13 Punkt 11 b, lautet:

Paragraph 13 Punkt 11 b,

Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 7, fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 13 Punkt 11 c, samt Überschrift lautet:

Wartung von Motoren

Paragraph 13 Punkt 11 c,

Alle Verbrennungsmotore für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß Paragraph 14 Punkt 04, Absatz eins, einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 13 Punkt 11 d, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Dieselmotore,
  1. Litera a
    die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind, oder
  2. Litera b
    die die Grenzwerte des Partikelausstoßes ohne beschränkende Mittel einhalten.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 13 Punkt 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ nach der Norm EN ISO 7010 gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss gut sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeuges neben dem Kennzeichen und am Heck angebracht werden.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 13 Punkt 20, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Halbsatz „sofern diese von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb begleitet werden,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 13 Punkt 20, Absatz 3, wird nach Ziffer 4, folgender Satz angefügt:

„Rettungswesten, welche EN ISO 12402-4 (Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100), EN ISO 12402-3 (Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150) oder EN ISO 12402-2 (Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275) entsprechen, werden anerkannt, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht.“

Novellierungsanordnung 48, Die Aufzählung in Paragraph 13 Punkt 20, Absatz 5, lautet:

  1. Ziffer eins
    Drachensegelbretter, Segelsurfbretter, Stand-Up-Paddles und ähnliche Geräte,
  2. Ziffer 2
    Segeljollen oder Mehrrumpfboote,
  3. Ziffer 3
    Kanus oder Kajaks.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 3 und Paragraph 14 Punkt 04, Absatz 4, wird der Verweis „Anhang XV“ durch „Anhang IV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 6, entfällt der Beistrich nach dem Wort „Tragflügelbooten“ und entfällt das Wort „Unterseebooten“.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Amphibienfahrzeuge, ausgenommen zeitlich beschränkt und eingeschränkt für die Gewässerfreihaltung,“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 7, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäß Paragraph 12 Punkt 09, anerkennen.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 16 Punkt 04, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen 0.02. Litera p,), q), s) und t), 1.03. Absatz eins, eins Punkt 06 Punkt , eins Punkt 09, Absatz 3, 2 Punkt 01, Absatz eins, Litera b,) und Absatz 3, 3 Punkt 01 Punkt , 3 Punkt 04, Überschrift, 3.04. Absatz eins bis 3, 3 Punkt 06, Absatz 2 bis 6, 3 Punkt 07 Punkt , 3 Punkt 08, Absatz eins und 3, 6 Punkt 05 Punkt , 6 Punkt 13, Absatz eins und 3, 6 Punkt 15, Absatz eins, 3, 4, 5 und 7, 8 Punkt 02, Ziffer eins bis 3, 8 Punkt 03, Ziffer eins, 2, 4 und 5, 10 Punkt 02, Absatz 2, 10 Punkt 08 Punkt , 12 Punkt 06, Absatz eins, Litera a,), 11.04. Absatz 5, 11 Punkt 06 Punkt , 12 Punkt 06, Absatz eins, Litera a,), 12.09., 12.10. Absatz 3, 13 Punkt 11 a, Absatz eins bis 4, 6 und 7, 13 Punkt 11 b, Punkt , 13 Punkt 11 c, Punkt , 13 Punkt 11 d, Absatz eins, 13 Punkt 15, Absatz 3, 13 Punkt 20, Absatz 3, 13 Punkt 20, Absatz 5, 14 Punkt 01, Absatz 3, 6 und 7 Ziffer 2 und 2 a, 14 Punkt 04, Absatz 4, 16 Punkt 02, Absatz 7, 16 Punkt 04, Absatz 5 und Anlage B, Allgemeines, Ziffer 4 und 5 sowie Anlage B Z A.13 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022, treten mit 1. April 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 55, Anlage B, Allgemeines, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.“

Novellierungsanordnung 56, Anlage B, Allgemeines, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 57, Anlage B Z A.13 lautet:

  1. A.13
    Verbot des Badens

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