397. Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V)
Aufgrund von § 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG), BGBl. Nr. 263/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres verordnet:Aufgrund von Paragraph eins a, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG), Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V), BGBl. II Nr. 296/2020, wird wie folgt geändert.Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2020,, wird wie folgt geändert.
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, und es wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt, und es wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Ukraine (IICIHR-Ukraine), die vom Menschenrechtsrat mit Resolution 49/1 vom 4. März 2022 eingesetzt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Inhalt von § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:Der bisherige Inhalt von Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Zadić