394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z 2 sowie des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, sowie des Paragraph 64, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2017, wird wie folgt geändert:Die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:
die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),“die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005, der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten Amtsblatt Nummer L 131 vom 17. Mai 2019, Seite 51),“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „§§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006“ durch die Wortfolge „§§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§§ 13, 15 oder 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. römisch zwei Nr. 110/2006“ durch die Wortfolge „§§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. römisch zwei Nr. 110/2006“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 erster Satzteil lautet:Paragraph 2, Absatz eins, erster Satzteil lautet:
„(1)Absatz eins,Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG,“Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 4, 5 und 8 LMSVG,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher“ durch die Wortfolge „je amtlichem Erstuntersucher“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher“ durch die Wortfolge „je amtlichem Erstuntersucher“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs.1 Z 2 entfällt der zweite Satzteil.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der zweite Satzteil.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.“Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54, LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt Nummer L 131 vom 17. Mai 2019, Seite 1) durchgeführt werden dürfen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1)“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß Anhang römisch eins Abschnitt römisch eins Kapitel römisch zwei Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen Amtsblatt Nummer L 95 vom 7. April 2017, Seite 1)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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