392. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „ , sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Zusammenkünfte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Religionsausübung, sofern in ihrem Wirkungsbereich dem § 7 gleichwertige Regelungen bestehen, für deren Einhaltung Sorge getragen wird. Von diesen Regelungen können Abweichungen vorgesehen werden, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder Ausnahmen zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig sind.“Zusammenkünfte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Religionsausübung, sofern in ihrem Wirkungsbereich dem Paragraph 7, gleichwertige Regelungen bestehen, für deren Einhaltung Sorge getragen wird. Von diesen Regelungen können Abweichungen vorgesehen werden, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder Ausnahmen zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Sofern in den Fällen der Z 3 bis 6 strengere Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, bleiben diese unberührt.“„Sofern in den Fällen der Ziffer 3 bis 6 strengere Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, bleiben diese unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 9, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 9, angefügt:
wenn dies zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „23. Oktober 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „15. Jänner 2023“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Z 8 und 9 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2022 treten mit 24. Oktober 2022 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8 und 9 sowie Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2022, treten mit 24. Oktober 2022 in Kraft.“
Rauch