385. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst geändert wird
Auf Grund des § 207f Abs. 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und des § 26a Abs. 14 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 207 f, Absatz 16, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und des Paragraph 26 a, Absatz 14, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst, BGBl. II Nr. 72/2019, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Für den Bereich der an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen (§ 222 Abs. 3 BDG 1979 und § 48a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) gelten Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:Für den Bereich der an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen (Paragraph 222, Absatz 3, BDG 1979 und Paragraph 48 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,) gelten Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:
In Abs. 1 und 8 tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die zuständige Pädagogische Hochschule.In Absatz eins und 8 tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die zuständige Pädagogische Hochschule.
Die fachlich geeignete Vertretung gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. a BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. a VBG ist von der Rektorin oder dem Rektor abweichend zu Abs. 2 aus dem Kreis der Institutsleiterinnen und der Institutsleiter oder der Vizerektorinnen und der Vizerektoren zu entsenden.Die fachlich geeignete Vertretung gemäß Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, BDG 1979 und gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, VBG ist von der Rektorin oder dem Rektor abweichend zu Absatz 2, aus dem Kreis der Institutsleiterinnen und der Institutsleiter oder der Vizerektorinnen und der Vizerektoren zu entsenden.
Die von der Rektorin oder dem Rektor entsandte Vertretung und die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsandte Expertin oder Experte gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. b BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. b VBG haben abweichend von Abs. 3 ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Rektorin oder dem Rektor und der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.Die von der Rektorin oder dem Rektor entsandte Vertretung und die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsandte Expertin oder Experte gemäß Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, BDG 1979 und gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, VBG haben abweichend von Absatz 3, ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Rektorin oder dem Rektor und der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
Erklärungsempfängerin oder Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes ist anstelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors (Abs. 4) die Rektorin oder der Rektor.Erklärungsempfängerin oder Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes ist anstelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors (Absatz 4,) die Rektorin oder der Rektor.
In Abs. 5 tritt an die Stelle der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.In Absatz 5, tritt an die Stelle der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
Für die Anwendung des Abs. 6 treten an die Stelle von § 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984 für die Abstandnahme von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters § 222 Abs. 3 Z 7 lit. a BDG 1979 und § 48a Abs. 3 Z 8 lit. a VBG.“Für die Anwendung des Absatz 6, treten an die Stelle von Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 und Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984 für die Abstandnahme von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, BDG 1979 und Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 8, Litera a, VBG.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 erhalten die Ziffern 2 bis 6 die Bezeichnungen „3“ bis „7“ und wird vor der neuen Z 3 folgende Z 2 eingefügt:In Paragraph 9, Absatz 2, erhalten die Ziffern 2 bis 6 die Bezeichnungen „3“ bis „7“ und wird vor der neuen Ziffer 3, folgende Ziffer 2, eingefügt:
„2.Ziffer 2 Gender- und Diversitätskompetenz,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 3 wird die Bezeichnung der Ziffer „6“ durch die Ziffernbezeichnung „7“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Bezeichnung der Ziffer „6“ durch die Ziffernbezeichnung „7“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Mitgliedern“ durch die Wortfolge „Mitglieder sowie dem Mitglied gemäß § 207f Abs. 3 Z 3 und § 222 Abs. 3 Z 7 lit. c BDG 1979, gemäß § 48a Abs. 3 Z 8 lit. c VBG sowie gemäß § 26a Abs. 3 Z 4 LDG 1984 (der oder die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sowie an Praxisschulen die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen)“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „Mitgliedern“ durch die Wortfolge „Mitglieder sowie dem Mitglied gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 7, Litera c, BDG 1979, gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 8, Litera c, VBG sowie gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer 4, LDG 1984 (der oder die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sowie an Praxisschulen die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren, und zwar
im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle,
im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule bei der Pädagogischen Hochschule und
im Fall der übrigen Besetzungen bei der Bildungsdirektion.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 2 wird vor der Wendung „zur Kenntnis zu bringen“ die Wendung „sowie der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird vor der Wendung „zur Kenntnis zu bringen“ die Wendung „sowie der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14 Abs. 2 lauten der zweite und dritte Satz:In Paragraph 14, Absatz 2, lauten der zweite und dritte Satz:
„Jedem stimmberechtigten Mitglied sowie der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen steht es frei, zum Gutachten binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Gegebenenfalls kann jedes stimmberechtigte Mitglied zusätzlich die Einberufung einer Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission (einschließlich der oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder des Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) verlangen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Bildungsdirektion“ die Wortfolge „bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule an die Pädagogische Hochschule“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird im ersten Satz nach dem Wort „Bildungsdirektion“ die Wortfolge „bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule an die Pädagogische Hochschule“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der Text des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 16 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 10, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, § 13, § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 10,, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Polaschek