378. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund der §§ 12, 21, 24a, 24g und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12,, 21, 24a, 24g und 124 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 144/2010, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
für Ultraleichtluftfahrzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Luftschiffe, Heißluft-Luftschiffe, motorisierte Hänge- und Paragleiter und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (UAV Klasse 2),“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Abs. 1 umfasst sind, gelten § 4 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 5, 10, 11 und 14 und 15.“Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Absatz eins, umfasst sind, gelten Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 5 sowie die Paragraphen 5,, 10, 11 und 14 und 15.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Für nicht eigenstartfähige Motorsegler ist diese Verordnung, mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, nicht anzuwenden.“Für nicht eigenstartfähige Motorsegler ist diese Verordnung, mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 1 wird der Ausdruck „3. Ausgabe vom Juli 1993, Amendement 8“ durch den Ausdruck „Änderung 12“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „3. Ausgabe vom Juli 1993, Amendement 8“ durch den Ausdruck „Änderung 12“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer zuständigen Behörde ist vom Halter bzw. von der Halterin eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, ein vom Inhaber bzw. von der Inhaberin des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller bzw. von der Herstellerin stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung (§ 20 LFG) eine Lärmausnahmebewilligung gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 erteilen, sofern dies aufgrund des Zweckes der Fluggenehmigung erforderlich ist.“Der zuständigen Behörde ist vom Halter bzw. von der Halterin eines Zivilluftfahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 18,, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF, ein vom Inhaber bzw. von der Inhaberin des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller bzw. von der Herstellerin stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung (Paragraph 20, LFG) eine Lärmausnahmebewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erteilen, sofern dies aufgrund des Zweckes der Fluggenehmigung erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „gemäß § 32 ZLLV 2005“.In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „gemäß Paragraph 32, ZLLV 2005“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 4, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters bzw. der Halterin ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:
die gemäß § 3 vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen oder die aufgrund einer gemäß § 32 ZLLV 2010 durchgeführten Musterprüfung festgestellten oder die aufgrund einer gemäß § 36 ZLLV 2010 durchgeführten Musteranerkennung vorgelegten oder festgestellten Lärmemmissionen die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oderdie gemäß Paragraph 3, vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen oder die aufgrund einer gemäß Paragraph 32, ZLLV 2010 durchgeführten Musterprüfung festgestellten oder die aufgrund einer gemäß Paragraph 36, ZLLV 2010 durchgeführten Musteranerkennung vorgelegten oder festgestellten Lärmemmissionen die gemäß Paragraph 8, festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
das Zivilluftfahrzeug von § 1 Abs. 2 oder 4 umfasst ist.das Zivilluftfahrzeug von Paragraph eins, Absatz 2, oder 4 umfasst ist.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligung ist diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und ist zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.Abweichend von Absatz eins, kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 132, LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligung ist diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und ist zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
(3)Absatz 3Für Zivilluftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 und 4 ist im Lärmzeugnis einzutragen, dass das Luftfahrzeug nicht von der Lärmzertifizierung betroffen ist.“Für Zivilluftfahrzeuge gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 4 ist im Lärmzeugnis einzutragen, dass das Luftfahrzeug nicht von der Lärmzertifizierung betroffen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)“ durch die Wortfolge „der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)“ durch die Wortfolge „der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 Abs. 1 wird im Schlusssatz der Ausdruck „§§ 10, 11 und 16 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§§ 10 und 11“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird im Schlusssatz der Ausdruck „§§ 10, 11 und 16 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§§ 10 und 11“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lautet:
für Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Z 1 lit. a (historisch), lit. b (Experimental), lit. d (ehemalige militärisch genutzte) sowie lit. g (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1;für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, (historisch), Litera b, (Experimental), Litera d, (ehemalige militärisch genutzte) sowie Litera g, (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 Sitzung 1;
im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß § 20 LFG.“im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß Paragraph 20, LFG.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 4“ durch den Ausdruck „Anhang I Z 1 lit. d der Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 entfällt der Abs. 4; die bisherigen Abs. 5 und Abs. 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.In Paragraph 6, entfällt der Absatz 4 ;, die bisherigen Absatz 5 und Absatz 6, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 4 (neu) wird die Wortfolge „den Abs. 1 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, (neu) wird die Wortfolge „den Absatz eins und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 6 Abs. 5 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 5, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Ultraleichthubschrauber sind gemäß dem Kapitel 11 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 7 wird der Abs. 6 durch folgende Abs. 6 und 7 ersetzt:In Paragraph 7, wird der Absatz 6, durch folgende Absatz 6 und 7 ersetzt:
„(6)Absatz 6Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gelten dieselben Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren wie für die bemannten Luftfahrzeuge derselben Kategorie.
(7)Absatz 7Die zuständige Behörde kann mit Lufttüchtigkeitshinweis die Möglichkeit der Anwendung von anderen als den in der Anlage B bis E sowie im ICAO Anhang 16 angeführten Lärmmessverfahren festlegen, sofern sichergestellt ist, dass die erforderlichen Lärmwerte mit diesen alternativen Lärmmessverfahren auf eine zumindest gleichwertige Art und Weise festgestellt werden können.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Anhang 16“ durch die Wortfolge „von Anhang 16“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Anhang 16“ durch die Wortfolge „von Anhang 16“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 8 werden die Abs. 2 bis 5 durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:In Paragraph 8, werden die Absatz 2 bis 5 durch folgende Absatz 2 bis 7 ersetzt:
„(2)Absatz 2Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Anhang I Z 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 bis zu einer maximalen Startmasse von 472,5 kg den Lärmgrenzwert von 60 dB(A), darüber bis zu einer maximalen Startmasse von 475 kg linear ansteigend auf 60,26 dB(A), nicht überschreiten.Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 bis zu einer maximalen Startmasse von 472,5 kg den Lärmgrenzwert von 60 dB(A), darüber bis zu einer maximalen Startmasse von 475 kg linear ansteigend auf 60,26 dB(A), nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139 den Lärmgrenzwert von 60,26 dB(A) nicht überschreiten und steigt ab einer höchstzulässigen Startmasse von 475 kg linear mit der höchstzulässigen Startmasse an, bis bei 570 kg und darüber der Lärmgrenzwert von 70 dB(A) nicht überschritten werden darf.Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1139 den Lärmgrenzwert von 60,26 dB(A) nicht überschreiten und steigt ab einer höchstzulässigen Startmasse von 475 kg linear mit der höchstzulässigen Startmasse an, bis bei 570 kg und darüber der Lärmgrenzwert von 70 dB(A) nicht überschritten werden darf.
(4)Absatz 4Der Lärmnachweis für Ultraleichthubschrauber gemäß Anhang I Z 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 ist gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 11 zu erbringen.Der Lärmnachweis für Ultraleichthubschrauber gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139 ist gemäß ICAO Anhang 16, Band römisch eins, Kapitel 11 zu erbringen.
(5)Absatz 5Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für Tragschrauber gemäß Anhang I Z 1 lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 450 kg den Lärmgrenzwert von 68 dB(A) nicht überschreiten. Für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 450 kg bis zu 1500 kg sind die Lärmgrenzwerte nach folgender Formel zu berechnen:Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für Tragschrauber gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera f, der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 450 kg den Lärmgrenzwert von 68 dB(A) nicht überschreiten. Für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 450 kg bis zu 1500 kg sind die Lärmgrenzwerte nach folgender Formel zu berechnen:
LAgrenz=79,27 + 32,51*log M. | M…..MTOM in 1000 kg |
| |
Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 1500 kg dürfen den Lärmgrenzwert von 85 dB(A) nicht überschreiten.
(6)Absatz 6Für Luftschiffe darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage D bzw. E ermittelte Lärmpegel den Lärmgrenzwert bei
propellergetriebenen Luftschiffen 90 dB(SEL) nicht überschreiten,
Heißluft-Luftschiffen 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht wird, der über 1500 kg konstant bleibt, nicht übersteigen.
= 64 + (M-600) x [dB(A)]
| M.....höchstzulässige Startmasse [Kg] |
| |
(7)Absatz 7Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gelten dieselben Lärmgrenzwerte wie für die bemannten Luftfahrzeuge derselben Bauart.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 10 Abs. 2 entfällt die Z 1; die bisherigen Z 2 und Z 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt die Ziffer eins ;, die bisherigen Ziffer 2 und Ziffer 3, erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 10 entfällt der Abs. 3; die bisherigen Abs. 4 und Abs. 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.In Paragraph 10, entfällt der Absatz 3 ;, die bisherigen Absatz 4 und Absatz 5, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 10 Abs. 3 (neu) werden die Wortfolge „Motorflugzeugen, Hubschraubern und Motorseglern im Motorflug“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeugen im Motorbetrieb“, die Wortfolge „Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug und Hubschraubern“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeugen im Motorbetrieb“ sowie die Wortfolge „Samstag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 20.00 Uhr“ durch die Wortfolge „Samstag vor 08.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 19.00 Uhr“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, (neu) werden die Wortfolge „Motorflugzeugen, Hubschraubern und Motorseglern im Motorflug“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeugen im Motorbetrieb“, die Wortfolge „Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug und Hubschraubern“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeugen im Motorbetrieb“ sowie die Wortfolge „Samstag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 20.00 Uhr“ durch die Wortfolge „Samstag vor 08.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 19.00 Uhr“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 10 Abs. 4 (neu) lautet:Paragraph 10, Absatz 4, (neu) lautet:
„(4)Absatz 4Ausgenommen von den Einschränkungen gemäß Abs. 3 sind Luftfahrzeuge im Motorbetrieb, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6, 8, 10 oder 11 des Anhanges 16.“Ausgenommen von den Einschränkungen gemäß Absatz 3, sind Luftfahrzeuge im Motorbetrieb, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6, 8, 10 oder 11 des Anhanges 16.“
23.Novellierungsanordnung 23, In der Abschnittsüberschrift nach § 11 wird das Wort „Gemeinschaftsrechtliche“ durch das Wort „Unionsrechtliche“ ersetzt.In der Abschnittsüberschrift nach Paragraph 11, wird das Wort „Gemeinschaftsrechtliche“ durch das Wort „Unionsrechtliche“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „(EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6,“ durch den Ausdruck „(EU) 2018/1139“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „(EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 Sitzung 6,“ durch den Ausdruck „(EU) 2018/1139“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 12 Abs. 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 13 entfällt.Paragraph 13, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Notifikationshinweis
§ 16.Paragraph 16,
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 (Notifikationsnummer: 2005/0166/A) sowie der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, (Notifikationsnummer: 2009/671/A; Notifikationsnummer: 2022/0443/A) notifiziert.“ Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, Sitzung 37 (Notifikationsnummer: 2005/0166/A) sowie der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, (Notifikationsnummer: 2009/671/A; Notifikationsnummer: 2022/0443/A) notifiziert.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 3, 6 und 7 § 8, § 10 Abs. 2, 3 und 4, die Abschnittsüberschrift nach § 11, § 12, § 16 samt Überschrift sowie die Überschrift zu Teil 2 der Anlage C, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2022, treten mit 15. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten § 13 und der Teil 1 der Anlage C außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 3,, 6 und 7 Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2,, 3 und 4, die Abschnittsüberschrift nach Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 16, samt Überschrift sowie die Überschrift zu Teil 2 der Anlage C, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2022,, treten mit 15. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 13 und der Teil 1 der Anlage C außer Kraft.“
29.Novellierungsanordnung 29, In der Anlage C entfällt der Teil 1.
30.Novellierungsanordnung 30, In der Anlage C entfällt in der Überschrift zu Teil 2 die Wortfolge „nicht-eigenstartfähige Motorsegler und“.
Gewessler