BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. Oktober 2022

Teil römisch zwei

375. Verordnung:

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

375. Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2022,, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Aufträge sind
    1. Litera a
      Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
    2. Litera b
      Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
  2. Ziffer 2
    Auftraggeber sind
    1. Litera a
      öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem BVergG 2018,
    2. Litera b
      Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
    3. Litera c
      Auftraggeber gemäß dem BVergGVS 2012.
  3. Ziffer 3
    Konzessionsverträge sind Konzessionsverträge gemäß dem BVergGKonz 2018.
  4. Ziffer 4
    Sanktionierte Personen sind folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    1. Litera a
      russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
    2. Litera b
      juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Litera a, genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;
    3. Litera c
      natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Litera a, oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln;
    4. Litera d
      Unternehmer, die unter Litera a bis c fallende erforderliche und nicht-erforderliche Subunternehmer sowie Lieferanten bei der Vertragsabwicklung einsetzen bzw. einsetzen wollen, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt;
    5. Litera e
      Unternehmer, die sich zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis auf die Kapazitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Litera a bis c stützen oder stützen möchten, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt.

Genehmigungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vergabe von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch Auftraggeber an sanktionierte Personen für Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Absatz 3, gilt gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, als genehmigt.
  2. Absatz 2,Die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Absatz 3, nach dem 9. Oktober 2022, die durch Auftraggeber an sanktionierte Personen vergeben worden sind, gilt gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, als genehmigt.
  3. Absatz 3,Der Auftrag oder der Konzessionsvertrag muss bestimmt sein für
    1. Ziffer eins
      den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
    2. Ziffer 2
      die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
    3. Ziffer 3
      die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von sanktionierten Personen bereitgestellt werden können,
    4. Ziffer 4
      die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Österreich in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
    5. Ziffer 5
      den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union – soweit nicht nach Artikel 3 m, oder 3n der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, verboten.
  4. Absatz 4,Die Genehmigungen gemäß Absatz eins und 2 sind ausschließlich Genehmigungen gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,. Andere bestehende Verbote oder allenfalls erforderliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Fortsetzung der Erfüllung oder der Durchführung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen bleiben dadurch unberührt.

Dokumentationspflicht

Paragraph 3,

Auftraggeber sind verpflichtet, im Vergabevermerk gemäß den Paragraphen 147 und 309 BVergG 2018 oder Paragraph 112, BVergGVS 2012 bzw. in der Dokumentation gemäß Paragraph 27, BVergGKonz 2018 die Inanspruchnahme einer Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 zu dokumentieren.

Meldepflicht

Paragraph 4,

Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen

  1. Ziffer eins
    nach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Anspruch genommen haben, dies, oder
  2. Ziffer 2
    die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Anspruch genommen haben,
unter Verweis auf die Bekanntgabe und den gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in Anspruch genommenen Tatbestand schriftlich anzuzeigen.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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