BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 4. Oktober 2022

Teil II

368. Verordnung:

Verordnung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen und Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, der Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, und der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

368. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen erlassen wird sowie die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, die Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a, 59, 68a und 72, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:

Lehrpläne

Paragraph eins,

Für die nachstehend genannten Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1),
  2. Ziffer 2
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Chemieingenieure, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Chemieingenieure, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Chemieingenieure, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.2),
  3. Ziffer 3
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Design, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Design, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Design, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Design (Anlagen 1 und 1.3),
  4. Ziffer 4
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.4),
  5. Ziffer 5
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektrotechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektrotechnik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektrotechnik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.5),
  6. Ziffer 6
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit (Anlagen 1 und 1.6),
  7. Ziffer 7
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Gebäudetechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Gebäudetechnik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Gebäudetechnik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.7),
  8. Ziffer 8
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.8),
  9. Ziffer 9
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Informatik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Informatik (Anlagen 1 und 1.9),
  10. Ziffer 10
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.10),
  11. Ziffer 11
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Maschinenbau, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Maschinenbau, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.11),
  12. Ziffer 12
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Mechatronik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Mechatronik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Mechatronik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.12),
  13. Ziffer 13
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Medien, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Medien, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Medien, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Medien (Anlagen 1 und 1.13),
  14. Ziffer 14
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Medieningenieure und Printmanagement, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.14),
  15. Ziffer 15
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Ofenbautechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Ofenbautechnik (Anlagen 1 und 1.15),
  16. Ziffer 16
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Optometrie, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Optometrie (Anlagen 1 und 1.16),
  17. Ziffer 17
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik (Anlagen 1 und 1.17),
  18. Ziffer 18
    Fünfsemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau, siebensemestriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau, sechssemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.18),
  19. Ziffer 19
    Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen (Anlage 2).

Lehrverpflichtungsgruppen

Paragraph 2,

Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zusätzliche Lehrplanbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsWird in den Anlagen hinsichtlich eines einzelnen Unterrichtsgegenstands auf einen Unterrichtsgegenstand in derselben Anlage verwiesen und
    1. Ziffer eins
      weisen diese beiden Unterrichtsgegenstände unterschiedliche (höhere oder niedrigere) Stundensummen auf oder
    2. Ziffer 2
      weicht die Aufteilung der Wochenstunden dieser Unterrichtsgegenstände auf die Semester oder Schulstufen voneinander ab,
    sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, des ersten Unterrichtsgegenstandes schulautonom auf die einzelnen Semester oder Schulstufen aufzuteilen.
  2. Absatz 2Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung samt Anlagen tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 4. Semester mit 1. Februar 2023, hinsichtlich der 5. Semester mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. Februar bzw. 1. September der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 59, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen und der Bauhandwerkerschulen (jeweils einschließlich der Berufstätigenformen)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für die nachstehend genannten Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
    1. Ziffer eins
      Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen C und C.1)
    2. Ziffer 2
      Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Holzbautechnik (Anlagen C und C.2)
    3. Ziffer 3
      Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen C und C.3)“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Titel, Paragraph eins, Absatz 3, sowie die Anlagen C, C.1, C.2 und C.3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2022, treten hinsichtlich des 1., 2. und 3. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2023, hinsichtlich des 5. Semesters mit 1. September 2023 und hinsichtlich des 6. Semesters mit 1. Februar 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C, C.1, C.2 und C.3 treten an die Stelle der bisherigen Anlage C.

Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.

Artikel 4
Änderung der Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 63b, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2019,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel eins, Paragraph 2, wird dem Text des Paragraph 2, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Abschnitte römisch eins und römisch VII der Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2022, treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage (Fachschule für pädagogische Assistenzberufe) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A der Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen) im Unterabschnitt A.1 (Stammbereich) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik6

2

2

2

6

III/III“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage wird in Abschnitt römisch eins nach der Fußnote 5 folgende Fußnote 6 eingefügt:

„6 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage Abschnitt römisch VII (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird in der Überschrift des den Religionsunterricht betreffenden Unterabschnittes die Wendung „1. Religion“ durch die Wendung „Religion“ ersetzt und nach dem den Unterrichtsgegenstand Religion betreffenden Unterabschnitt der folgende, den Unterrichtsgegenstand Ethik betreffende, Unterabschnitt eingefügt:

Ethik

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

Der Ethikunterricht unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

Zentrale fachliche Konzepte

Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen – personale Perspektive:

Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Schülerinnen und Schüler angeknüpft.

Das Zusammenleben in der Gesellschaft – gesellschaftliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen.

Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen – ideengeschichtliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.

Didaktische Grundsätze

Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:

Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften

Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Schülerinnen und Schüler anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.

Diskursorientierung

Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.

Diversitätsgebot

Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.

Fachdidaktische Aufbereitung

Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.

Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.

Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.

Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche, Kompetenzbeschreibungen

Das Kompetenzmodell gliedert sich in fünf Kompetenzbereiche, die für alle Schulstufen gelten. Die beschriebenen Kompetenzen sind in allen Schulstufen zu entwickeln. Ihr Ausprägungsgrad soll mit aufsteigender Schulstufe komplexer und differenzierter werden.

Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen

Die Schülerinnen und Schüler können

Analysieren und Reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Argumentieren und Urteilen

Die Schülerinnen und Schüler können

Interagieren und Sich-Mitteilen

Die Schülerinnen und Schüler können

Handlungsoptionen entwickeln

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff

Der Ethikunterricht soll Raum für aktuelle Themen bieten.

In besonderer Weise ist auf die mit der jeweiligen Schulform verbundenen Schwerpunkte einzugehen. Dabei können weitere Bereichsethiken thematisiert oder Lehrstoffe behandelt werden.

1. Klasse (1. und 2. Semester):

Grundlagen: Philosophische Ethik und Menschenrechte

Ethik und Moral, Freiheit und Verantwortung;

Grundrechte, Kinderrechte

Soziale Beziehungen

Formen von Familie, Partnerschaft und Freundschaft;

Autoritäten, Vorbilder, Jugendkultur

Glück

Glücksvorstellungen, Glücksethiken, Glücksforschung

Sucht und Selbstverantwortung

Suchtprävention, Abhängigkeit, Verantwortung des Einzelnen und der Gesellschaft

Natur und Wirtschaft

Globale und lokale Umweltthemen, globale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung, Nachhaltigkeit, Klima, lebensdienliche Wirtschaft, Konsumentinnen- und Konsumentenethik

Religion und Weltanschauung

Religionsgemeinschaften und säkulare Weltanschauungen in Österreich;

Religion und Staat

2. Klasse:

3. Semester – Kompetenzmodul 3:

Prinzipien normativer Ethik

Zweck, Nutzen, guter Wille, Gerechtigkeit

Medien und Kommunikation

Pressefreiheit, digitale Welt, Wahrheit und Manipulation

Judentum, Christentum, Islam

Glaubensgrundlagen, moralische Richtlinien

4. Semester – Kompetenzmodul 4:

Umgang mit Tieren

Moralischer Status von Tieren, Tierrechte, Tierschutz

Liebe, Sexualität, Beginn des Lebens

Sex und Gender; moralische Dimensionen von Liebe und Sexualität;

Reproduktion

Konflikte und Konfliktbewältigung

Konfliktforschung, Konfliktlösung, gewaltfreie Kommunikation, Respekt und Toleranz

3. Klasse – Kompetenzmodul 5:

5. Semester:

Grundkonzepte der Ethik

Tugendethik, Pflichtethik, Nutzenethik

Menschenwürde, Menschenrechte, Menschenpflichten

Entwicklung und aktuelle Situation;

Diversität und Diskriminierung:

Integration und Inklusion; Umgang mit Behinderungen, Stereotypen, Fremdheit, interkulturellen Erfahrungen

Krankheit und Gesundheit, Ende des Lebens

Ärztliches und pflegerisches Berufsethos;

Gesundheitliche Aspekte des Sports;

Umgang mit Alter, Sterben und Tod

6. Semester:

Identitäten und Moralentwicklung

Konzepte von Identität, Theorien der Moralentwicklung

Wirtschaft und Technik

Markt und Moral, Unternehmensethik, Technikfolgenabschätzung und -bewertung

Fernöstliche Religionen und Weltanschauungen

Glaubensgrundlagen und moralische Richtlinien im Hinduismus, Buddhismus und Konfuzianismus

Artikel 5
Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 6, wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bildungsanstalten“ die Wendung „sowie Bauhandwerkerschulen für Berufstätige“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Der Überschrift des Paragraph 7, wird der Klammerausdruck „(einschließlich der Berufstätigenform)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Lehrganges“ die Wendung „– an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz wird das Zitat „§ 2 Absatz 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 2 Absatz 4 bis 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Die Überschriften der Paragraphen 6 und 7 sowie Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Polaschek