Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 4. Oktober 2022 | Teil II |
368. Verordnung: | Verordnung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen und Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, der Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, und der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht |
Auf Grund
Für die nachstehend genannten Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Diese Verordnung samt Anlagen tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 4. Semester mit 1. Februar 2023, hinsichtlich der 5. Semester mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. Februar bzw. 1. September der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
Auf Grund
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C, C.1, C.2 und C.3 treten an die Stelle der bisherigen Anlage C.
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.
Auf Grund
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2019,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Artikel eins, Paragraph 2, wird dem Text des Paragraph 2, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage (Fachschule für pädagogische Assistenzberufe) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A der Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen) im Unterabschnitt A.1 (Stammbereich) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:
„1. | Religion/Ethik6 | 2 | 2 | 2 | 6 | III/III“ |
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage wird in Abschnitt römisch eins nach der Fußnote 5 folgende Fußnote 6 eingefügt:
„6 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.“
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage Abschnitt römisch VII (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird in der Überschrift des den Religionsunterricht betreffenden Unterabschnittes die Wendung „1. Religion“ durch die Wendung „Religion“ ersetzt und nach dem den Unterrichtsgegenstand Religion betreffenden Unterabschnitt der folgende, den Unterrichtsgegenstand Ethik betreffende, Unterabschnitt eingefügt:
Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.
Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.
In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.
Der Ethikunterricht unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.
Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.
Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.
Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.
Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.
Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.
Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen – personale Perspektive:
Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Schülerinnen und Schüler angeknüpft.
Das Zusammenleben in der Gesellschaft – gesellschaftliche Perspektive:
Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen.
Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen – ideengeschichtliche Perspektive:
Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.
Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:
Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften
Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Schülerinnen und Schüler anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.
Diskursorientierung
Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.
Diversitätsgebot
Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.
Fachdidaktische Aufbereitung
Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.
Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.
Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.
Das Kompetenzmodell gliedert sich in fünf Kompetenzbereiche, die für alle Schulstufen gelten. Die beschriebenen Kompetenzen sind in allen Schulstufen zu entwickeln. Ihr Ausprägungsgrad soll mit aufsteigender Schulstufe komplexer und differenzierter werden.
Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Analysieren und Reflektieren
Die Schülerinnen und Schüler können
Argumentieren und Urteilen
Die Schülerinnen und Schüler können
Interagieren und Sich-Mitteilen
Die Schülerinnen und Schüler können
Handlungsoptionen entwickeln
Die Schülerinnen und Schüler können
Der Ethikunterricht soll Raum für aktuelle Themen bieten.
In besonderer Weise ist auf die mit der jeweiligen Schulform verbundenen Schwerpunkte einzugehen. Dabei können weitere Bereichsethiken thematisiert oder Lehrstoffe behandelt werden.
1. Klasse (1. und 2. Semester):
Ethik und Moral, Freiheit und Verantwortung;
Grundrechte, Kinderrechte
Formen von Familie, Partnerschaft und Freundschaft;
Autoritäten, Vorbilder, Jugendkultur
Glücksvorstellungen, Glücksethiken, Glücksforschung
Suchtprävention, Abhängigkeit, Verantwortung des Einzelnen und der Gesellschaft
Globale und lokale Umweltthemen, globale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung, Nachhaltigkeit, Klima, lebensdienliche Wirtschaft, Konsumentinnen- und Konsumentenethik
Religionsgemeinschaften und säkulare Weltanschauungen in Österreich;
Religion und Staat
2. Klasse:
3. Semester – Kompetenzmodul 3:
Zweck, Nutzen, guter Wille, Gerechtigkeit
Pressefreiheit, digitale Welt, Wahrheit und Manipulation
Glaubensgrundlagen, moralische Richtlinien
4. Semester – Kompetenzmodul 4:
Moralischer Status von Tieren, Tierrechte, Tierschutz
Sex und Gender; moralische Dimensionen von Liebe und Sexualität;
Reproduktion
Konfliktforschung, Konfliktlösung, gewaltfreie Kommunikation, Respekt und Toleranz
3. Klasse – Kompetenzmodul 5:
5. Semester:
Tugendethik, Pflichtethik, Nutzenethik
Entwicklung und aktuelle Situation;
Integration und Inklusion; Umgang mit Behinderungen, Stereotypen, Fremdheit, interkulturellen Erfahrungen
Ärztliches und pflegerisches Berufsethos;
Gesundheitliche Aspekte des Sports;
Umgang mit Alter, Sterben und Tod
6. Semester:
Konzepte von Identität, Theorien der Moralentwicklung
Markt und Moral, Unternehmensethik, Technikfolgenabschätzung und -bewertung
Glaubensgrundlagen und moralische Richtlinien im Hinduismus, Buddhismus und Konfuzianismus“
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird verordnet:
Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 6, wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bildungsanstalten“ die Wendung „sowie Bauhandwerkerschulen für Berufstätige“ angefügt.
Novellierungsanordnung 2, Der Überschrift des Paragraph 7, wird der Klammerausdruck „(einschließlich der Berufstätigenform)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Lehrganges“ die Wendung „– an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester –“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz wird das Zitat „§ 2 Absatz 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 2 Absatz 4 bis 8“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
Polaschek