BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. September 2022

Teil römisch zwei

365. Verordnung:

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

365. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Auslandsunternehmenseinheit im Inland: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  2. Ziffer 2
    Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  3. Ziffer 3
    Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Anhang Abschnitt III B der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  4. Ziffer 4
    Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  5. Ziffer 5
    Kontrolle: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
  6. Ziffer 6
    Niederlassung: örtliche Einheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens. Niederlassungen werden für den Zweck dieser Verordnung als Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß Ziffer 8, behandelt;
  7. Ziffer 7
    Örtliche Einheit: Örtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  8. Ziffer 8
    Quasi-Kapitalgesellschaft: Quasi-Kapitalgesellschaft gemäß Anhang Abschnitt III B 3.f) der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  9. Ziffer 9
    Rechtliche Einheit: Rechtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt römisch zwei A Ziffer 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  10. Ziffer 10
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 3,

Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten sind jährlich, die Erhebung und die Statistik gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage römisch eins in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2021, durchzuführen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
    2. Ziffer 2
      rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008
    regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
    2. Ziffer 2
      Unternehmen und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008
    regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  3. Absatz 3,Die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) wird gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegt und ist unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlicht.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

Paragraph 5,

Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Merkmale gemäß Anlage römisch eins,
  2. Ziffer 2
    bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, die Merkmale gemäß Anlage römisch zwei.

Erhebungsart

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage römisch eins durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage römisch eins durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen erhoben wurden;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage römisch eins durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung erhoben wurden;
    4. Ziffer 4
      soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Ziffer eins bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Absatz eins, Ziffer 2,) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Absatz eins, Ziffer 3,), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage römisch zwei durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.5 bis 1.7 der Anlage römisch zwei durch Heranziehung der Daten aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Daten der Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage römisch zwei über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
      1. Litera a
        direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
      2. Litera b
        indirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß den Punkten 2.6 und 2.7 der Anlage römisch zwei durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.

Auskunftspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgestellten Einheiten sowie
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten rechtlichen Einheiten und Niederlassungen im Ausland.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die
    1. Ziffer eins
      eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Auskunftspflicht besteht, oder
    2. Ziffer 2
      eine im Inland ansässige institutionelle Einheit, welche Unternehmen und Niederlassungen im Ausland kontrolliert,
    im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

Paragraph 9,

Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.

Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

Die Oesterreichische Nationalbank hat, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden, auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, kostenlos bis spätestens Ende Juni des dem Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres auf elektronischem Wege an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8, Absatz 2,) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Publikation der Ergebnisse

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Erstellung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 13,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Kostenersatz

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2023: 194 039 Euro
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2024: 159 587 Euro
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2025: 163 577 Euro
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2026: 167 666 Euro
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2027: 171 858 Euro.
    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2028 neu festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 Sitzung eins, ;
  2. Ziffer 2
    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 Sitzung eins, ;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 Sitzung eins, , in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 08.09.2015 Sitzung 35, ;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 Sitzung eins, , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung eins, ;
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung eins, , zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019, ABl. Nr. 198 vom 25.07.2019 Sitzung 241, ;
  6. Ziffer 6
    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 334 vom 13.10.2020 Sitzung 2, ;
  7. Ziffer 7
    Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,;
  8. Ziffer 8
    Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2022,;
  9. Ziffer 9
    F&E-Statistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2008,.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2008, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2019,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik über die Berichtsperiode 2020 und der Kostenersatz für das Kalenderjahr 2022 erfolgen gemäß der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2019,.

Kocher

Anlage römisch eins Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins

Merkmale der in Österreich ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von im Ausland ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden:

  1. eins Punkt eins
    Firmenname
  2. eins Punkt 2
    Standort
  3. eins Punkt 3
    Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
  4. eins Punkt 4
    Firmenbuchnummer
  5. eins Punkt 5
    Firmenname der kontrollierenden im Ausland ansässigen institutionellen Einheit
  6. eins Punkt 6
    Land, in dem die letztlich kontrollierende institutionelle Einheit ansässig ist, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden Fassung
  7. eins Punkt 7
    Umsatzerlöse
  8. eins Punkt 8
    Produktionswert (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
  9. eins Punkt 9
    Bruttowertschöpfung (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
  10. eins Punkt 10
    Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
  11. eins Punkt 11
    Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
  12. eins Punkt 12
    Personalaufwendungen
  13. eins Punkt 13
    Bruttoinvestition in Sachanlagen
  14. eins Punkt 14
    Zahl der Beschäftigten
  15. eins Punkt 15
    Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung
  16. eins Punkt 16
    Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für Forschung und Entwicklung

Anlage römisch zwei Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2

Merkmale der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit, die im Ausland ansässige rechtliche Einheiten und Niederlassungen kontrolliert

  1. eins Punkt eins
    Firmenname
  2. eins Punkt 2
    Standort
  3. eins Punkt 3
    Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
  4. eins Punkt 4
    Firmenbuchnummer
  5. eins Punkt 5
    Anzahl und Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2008 der im Inland kontrollierten Unternehmen
  6. eins Punkt 6
    Zahl der Beschäftigten in den im Inland kontrollierten Unternehmen
  7. eins Punkt 7
    Umsatzerlöse der im Inland kontrollierten Unternehmen

Merkmale der im Ausland ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden:

  1. 2 Punkt eins
    Firmenname
  2. 2 Punkt 2
    Land, in dem die kontrollierten Unternehmen und Niederlassungen ansässig sind, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden Fassung
  3. 2 Punkt 3
    Wirtschaftstätigkeit nach Gruppen der ÖNACE 2008
  4. 2 Punkt 4
    Umsatzerlöse
  5. 2 Punkt 5
    Zahl der Beschäftigten
  6. 2 Punkt 6
    Personalaufwendungen
  7. 2 Punkt 7
    Bruttoinvestitionen in Sachanlagen