357. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 geändert wird (GMMO-VO 2020 – 2. Novelle 2022)
Auf Grund von § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 94/2022, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 41, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 94 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020), BGBl. II Nr. 425/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Differenzierung der Höhe der Umlage für allokierte Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 und für die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, ist zulässig.“„Eine Differenzierung der Höhe der Umlage für allokierte Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6 und für die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, ist zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
über Abrufe aus der strategischen Gasreserve gemäß § 18c GWG 2011.“über Abrufe aus der strategischen Gasreserve gemäß Paragraph 18 c, GWG 2011.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 30 Abs. 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h haben sich an der Merit Order List gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 bei der Bilanzierungsstelle zu registrieren. Der jeweilige Bilanzgruppenverantwortliche hat mit diesen Bilanzgruppenmitgliedern eine Vereinbarung für die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List zu treffen. Mittelbare Bilanzgruppenmitglieder können sich dazu auch ihres Versorgers bedienen.“Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h haben sich an der Merit Order List gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, bei der Bilanzierungsstelle zu registrieren. Der jeweilige Bilanzgruppenverantwortliche hat mit diesen Bilanzgruppenmitgliedern eine Vereinbarung für die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List zu treffen. Mittelbare Bilanzgruppenmitglieder können sich dazu auch ihres Versorgers bedienen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz eins,Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde, giltSofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, ausgerufen wurde, gilt
bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
(2)Absatz 2,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß § 33 Abs. 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.
(3)Absatz 3,Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß § 18a GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.“Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß Paragraph 18 a, GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 40 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 40, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes und/oder an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes unter Berücksichtigung der Verbrauchsprognosen gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie im Umfang der Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und abzüglich geplanter Einspeisungen erneuerbarer Gase je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle. Die zur Übergabe am Virtuellen Handelspunkt bzw. an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erforderlichen Gasmengen sind zusätzlich vorab beim MVGM getrennt anzumelden. Die erforderlichen Einspeisekapazitäten an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellen und einem Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle zuzuordnen.Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes und/oder an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes unter Berücksichtigung der Verbrauchsprognosen gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie im Umfang der Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und abzüglich geplanter Einspeisungen erneuerbarer Gase je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle. Die zur Übergabe am Virtuellen Handelspunkt bzw. an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erforderlichen Gasmengen sind zusätzlich vorab beim MVGM getrennt anzumelden. Die erforderlichen Einspeisekapazitäten an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellen und einem Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle zuzuordnen.
(4)Absatz 4,Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle gemäß Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt bzw. nach den an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.“Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle gemäß Absatz 3, erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt bzw. nach den an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 40 Abs. 7 lautet:Paragraph 40, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Der Handel von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg in Abweichung zu § 18 Abs. 5 nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes möglich. Die Übertragung von Gasmengen an einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle für den Transport in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann am Virtuellen Handelspunkt sowie an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erfolgen.“Der Handel von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg in Abweichung zu Paragraph 18, Absatz 5, nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes möglich. Die Übertragung von Gasmengen an einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle für den Transport in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann am Virtuellen Handelspunkt sowie an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 41 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
ergänzend berücksichtigt werden die gemäß § 40 Abs. 3 an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle übergebenen Gasmengen.“ergänzend berücksichtigt werden die gemäß Paragraph 40, Absatz 3, an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle übergebenen Gasmengen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 46 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 46, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. Oktober 2022, Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h bis 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. November 2022 gemäß § 30 Abs. 2 zu registrieren.“Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. Oktober 2022, Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h bis 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. November 2022 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zu registrieren.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 47 erhält der zweite Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 47, erhält der zweite Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“. In Paragraph 47, Absatz eins, wird die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage 2 Punkt III wird folgender Satz (vor der Tabelle) angefügt.:In Anlage 2 Punkt römisch drei wird folgender Satz (vor der Tabelle) angefügt.:
„Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8 (gemessener Eigenverbrauch) und Nr. 9 (ungemessener Eigenverbrauch) für das Clearing gemeinsam in einer Position an die Bilanzierungsstelle übermitteln.“
Urbantschitsch Haber