BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. September 2022

Teil römisch zwei

354. Verordnung:

Pfandbrief-Berichtsverordnung

354. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berichte zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Berichtsverordnung – PB-BV)

Auf Grund des Paragraph 29, Absatz 2, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird verordnet:

Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Festlegung der Stichtage und Fristen zur Übermittlung von Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 11 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,.

Berichtsfrequenz, Berichtszeiträume und Übermittlungsfristen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Berichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 11 PfandBG sind jährlich, bezogen auf den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 11 sind zwischen dem 1. Jänner des betreffenden Kalenderjahres und dem letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn von den in diesen Ziffern genannten Bestimmungen kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es seit der letzten Übermittlung zu keiner inhaltlichen Änderung gekommen ist.
  3. Absatz 3,Die Berichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, sind nach Ablauf des in Absatz eins, festgelegten Zeitraums unverzüglich, jedoch spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von Paragraph 2, Absatz 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind.

Ettl   Müller