35. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die ELGA-Verordnung 2015 geändert wird (ELGA-Verordnungsnovelle 2021)
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Implementierung und Weiterentwicklung von ELGA (ELGA-Verordnung 2015 – ELGA-VO 2015), BGBl. II Nr. 106/2015, zuletzt geändert durch die ELGA-Verordnungsnovelle 2019, BGBl. II Nr. 54/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Implementierung und Weiterentwicklung von ELGA (ELGA-Verordnung 2015 – ELGA-VO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,, zuletzt geändert durch die ELGA-Verordnungsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Beistrich ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Z 3 wird folgende lit. g angefügt:Dem Paragraph 2, Ziffer 3, wird folgende Litera g, angefügt:
„Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 wird folgende Z 7 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
„Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Version 2.06)“ durch den Klammerausdruck „(Version 3)“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Version 2.06)“ durch den Klammerausdruck „(Version 3)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 1 Z 6 wird der Klammerausdruck „(Version 2.06)“ durch den Klammerausdruck „(Version 3)“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Klammerausdruck „(Version 2.06)“ durch den Klammerausdruck „(Version 3)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 1 werden das Wort „sowie“ am Ende der Z 7 und der Punkt am Ende der Z 8 jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 und 10 werden angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, werden das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 7 und der Punkt am Ende der Ziffer 8, jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 9 und 10 werden angefügt:
Implementierungsleitfaden Ambulanzbefund (Version 1) sowie
Implementierungsleitfaden Telemonitoring-Episodenbericht (Version 1).“
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Medizinische Dokumente und Medikationsdaten haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der tatsächlichen Verwendung von Feldern, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] bezeichnet sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Aktualisierungen, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ [M], „Required“ [R] oder „Fixed“ [F] betreffen und für die eine minimale Kardinalität von 1 angegeben ist („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 16 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden. Spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden. Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden.Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden. Spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden. Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins, Ziffer 9 und 10 und die diese betreffenden Hauptversionen dürfen mit Inkrafttreten der Verordnung, mit welcher sie erstmals verordnet werden, verwendet werden.
(6)Absatz 6,Nach der Veröffentlichung einer Hauptversion darf die dieser Hauptversion vorangegangene Hauptversion während der Übergangsfrist gemäß Abs. 5 weiterverwendet werden.Nach der Veröffentlichung einer Hauptversion darf die dieser Hauptversion vorangegangene Hauptversion während der Übergangsfrist gemäß Absatz 5, weiterverwendet werden.
(7)Absatz 7,Die Verwendung der Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der ELGA GmbH zu evaluieren.“Die Verwendung der Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins, Ziffer 9 und 10 ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der ELGA GmbH zu evaluieren.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 22 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:Nach Paragraph 22, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins d,§ 2 Z 3 lit. f und g sowie Z 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 10, Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 3, Litera f und g sowie Ziffer 7,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 10, Absatz 2 und 4 bis 7 sowie Paragraph 23, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 23, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/0678/A).“Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2022, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/0678/A).“
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