BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. August 2022

Teil römisch zwei

330. Verordnung:

4. COVID-19-ArzneimittelV

330. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend COVID-19-Sonderregelungen für Arzneimittel (4. COVID-19-ArzneimittelV)

Auf Grund des Paragraph 94 d, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Kann der Bedarf der österreichischen Bevölkerung an einer Arzneispezialität dokumentiert und nachweislich nicht gedeckt werden, kann der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus zur ausschließlichen Anwendung in Krankenanstalten beantragen. Dabei ist nachzuweisen, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann und der Bedarf nicht mit alternativen Arzneispezialitäten abgedeckt werden kann.
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, ist beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Zulassungsinhaber per E-Mail an nat@basg.gv.at einzureichen und hat folgende Informationen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Zulassungsinhabers,
    2. Ziffer 2
      Name der Arzneispezialität,
    3. Ziffer 3
      Zulassungsnummer,
    4. Ziffer 4
      betroffene Chargennummer,
    5. Ziffer 5
      geeignete Stabilitätsdaten zum Nachweis, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann,
    6. Ziffer 6
      Angabe des Verfallsdatums und
    7. Ziffer 7
      Angabe, wie lange die Abgabe nach Einschätzung des Zulassungsinhabers erfolgen kann.
  3. Absatz 3,Nach Überprüfung des Antrags hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die betreffende Arzneispezialität in einer Liste auf seiner Homepage allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, hat der Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat unverzüglich die Löschung der betreffenden Arzneispezialität aus der Liste gemäß Absatz 3, vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Kommt der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Absatz 4, nicht nach, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung eine amtswegige Löschung vornehmen.

Paragraph 2,

Arzneimittel dürfen an Notkrankenanstalten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EpiG und Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken abgegeben werden.

Paragraph 3,

Der Arzneimittel-Großhändler ist im Zuge der Abgabe von COVID-19 Impfstoffen an Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, AMG berechtigt, die Handelspackung

  1. Ziffer eins
    des Impfstoffes und
  2. Ziffer 2
    der zur Verimpfung notwendigen Arzneimittel
zu öffnen, um die benötigten Dosen auszueinzeln bzw. zu stückeln.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Rauch