327. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2022, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1) auch eine beglaubigte Abschrift davon.“„Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) auch eine beglaubigte Abschrift davon.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 entfällt die Z 2 und erhalten die Ziffern 3 bis 7 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „6.“.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2 und erhalten die Ziffern 3 bis 7 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „6.“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 wird in Z 3 (neu) nach dem Wort „erforderlichenfalls“ das Wort „Geburtsurkunde,“ und in den Z 4 (neu), 5 (neu) und 6 (neu) jeweils nach der Ziffernbezeichnung das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird in Ziffer 3, (neu) nach dem Wort „erforderlichenfalls“ das Wort „Geburtsurkunde,“ und in den Ziffer 4, (neu), 5 (neu) und 6 (neu) jeweils nach der Ziffernbezeichnung das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 5 oder 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 4 oder 6“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5, oder 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 4, oder 6“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 4 bis 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3 bis 6“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 4 bis 7 durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3 bis 6 ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Z 7 lit. c wird das Wort „Schuljahr“ durch das Wort „Unterrichtsjahr“ ersetzt.In Paragraph 8, Ziffer 7, Litera c, wird das Wort „Schuljahr“ durch das Wort „Unterrichtsjahr“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 wird im Schlussteil des Abs. 2 und im Schlussteil des Abs. 3 jeweils das Zitat „§ 49 Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 9, wird im Schlussteil des Absatz 2 und im Schlussteil des Absatz 3, jeweils das Zitat „§ 49 Absatz 2, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 49 Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3a NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt.“Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 a, NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 6 lautet:Paragraph 9, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;.
im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG:im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG:
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(9)“ und werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:In Paragraph 9, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(9)“ und werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 und 8 eingefügt:
„(7)Absatz 7,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1a NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde:
Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde;
im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurden:im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurden:
(8)Absatz 8,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
gültiger Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates;
im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021, Seite 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.“Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9a Z 1 lit. a wird die Wendung „Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG“ durch die Wendung „Vorrechten und Befreiungen nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021“ ersetzt.In Paragraph 9 a, Ziffer eins, Litera a, wird die Wendung „Privilegien und Immunitäten nach Paragraph 95, FPG“ durch die Wendung „Vorrechten und Befreiungen nach Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. römisch eins Nr. 54/2021“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift zu Abschnitt 4a. und der Überschrift zu § 10a wird jeweils das Zitat„Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.In der Überschrift zu Abschnitt 4a. und der Überschrift zu Paragraph 10 a, wird jeweils das Zitat„Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10c Abs. 1 wird das Zitat „§ 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12“ durch das Zitat „§ 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12“ und das Zitat „BGBl. II Nr. 263/2019“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 325/2022“ ersetzt.In Paragraph 10 c, Absatz eins, wird das Zitat „§ 1 Ziffer eins, 2, 4, 7, 8, 9, oder 12“ durch das Zitat „§ 1 Ziffer eins, 2, 4, 6, 7, 8, 9, oder 12“ und das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 263/2019“ durch das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 325/2022“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 13 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Die Promulgationsklausel, die §§ 6 Abs. 1, 7, 8 Z 7 lit. c, 9, die Überschriften zu Abschnitt 4a. und § 10a sowie die Anlage I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 327/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2022, in Kraft. Die §§ 9a Z 1 lit. a und 10c Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 327/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 8, Ziffer 7, Litera c,, 9, die Überschriften zu Abschnitt 4a. und Paragraph 10 a, sowie die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2022, in Kraft. Die Paragraphen 9 a, Ziffer eins, Litera a und 10c Absatz eins, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Anlage I lautet: (siehe Anlage)Die Anlage römisch eins lautet: (siehe Anlage)
Karner