325. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, wird verordnet:
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019, wird wie folgt geändert:Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:
Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind;“Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 12 lautet:Paragraph eins, Ziffer 12, lautet:
Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;“Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 1 Z 6 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 6 und 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Kocher