BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 25. August 2022

Teil römisch zwei

321. Verordnung:

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

321. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des Paragraph 127, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind.

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 2,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Polaschek