Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 25. August 2022 | Teil römisch zwei |
321. Verordnung: | Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen |
Auf Grund des Paragraph 127, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, wird verordnet:
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Polaschek