318. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung erlassen, die DBA-Entlastungsverordnung geändert und die Durchführungsverordnungen zum DBA-Belgien, DBA-Brasilien, DBA-CSSR, DBA-Großbritannien, DBA-Irland, DBA-Kanada, DBA-Niederlande, DBA-Polen, DBA-Portugal, DBA-Spanien und DBA-Ungarn aufgehoben werden (DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung |
Artikel 2 | Änderung der DBA-Entlastungsverordnung |
Artikel 3 | Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum DBA-Belgien, DBA-Brasilien, DBA-CSSR, DBA-Großbritannien, DBA-Irland, DBA-Kanada, DBA-Niederlande, DBA-Polen, DBA-Portugal, DBA-Spanien und DBA-Ungarn |
Artikel 1
Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung
Zur Durchführung
der §§ 98, 99 und 100 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022 undder Paragraphen 98,, 99 und 100 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022, und
des § 240 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, sowiedes Paragraph 240, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, sowie
von Doppelbesteuerungsabkommen
wird verordnet:
Sicherstellung der Steuer auf die Löhne bei Arbeitskräftegestellung
§ 1.Paragraph eins,
Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gelten mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§§ 99 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 EStG 1988) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als wirtschaftlich bereits nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfasst sowie deren Besteuerung sichergestellt. Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gelten mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraphen 99, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz eins, EStG 1988) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 als wirtschaftlich bereits nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfasst sowie deren Besteuerung sichergestellt.
Entlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen
§ 2.Paragraph 2,
Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen an der Quelle (§ 3) oder im Wege einer Rückerstattung (§ 4) herbeigeführt werden. Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen an der Quelle (Paragraph 3,) oder im Wege einer Rückerstattung (Paragraph 4,) herbeigeführt werden.
Entlastung an der Quelle
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFür die Entlastung an der Quelle gelten die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen – DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Entlastung an der Quelle gelten die Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen – DBA-Entlastungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2Zur Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der gestellten Arbeitnehmer ist eine Entlastung an der Quelle nur in folgenden Fällen zulässig:
Im Fall von konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten, wenn
70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) einbehalten und abgeführt wird oder70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraph eins,) einbehalten und abgeführt wird oder
für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 durchgeführt wird.für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 durchgeführt wird.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt für Großbetriebe über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und
70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) einbehalten und abgeführt wird oder70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraph eins,) einbehalten und abgeführt wird oder
für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wird sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt.für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 vorgenommen wird sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 82, EStG 1988 wahrnimmt.
Gestellungsnehmer können die Entlastung an der Quelle für jene Zeiträume vornehmen, für die ihnen eine Kopie dieses Bescheides (Befreiungsbescheid) vorliegt.
(3)Absatz 3Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat vor Stellung des Antrages im Sinne des Abs. 2 Z 2 elektronisch eine Vorausmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe abzugeben (Abs. 4). Der Antrag kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung gestellt werden.Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat vor Stellung des Antrages im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, elektronisch eine Vorausmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe abzugeben (Absatz 4,). Der Antrag kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung gestellt werden.
(4)Absatz 4Für die elektronische Vorausmeldung gilt Folgendes:
Die Vorausmeldung ist unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Bei Vornahme einer Vorausmeldung sind durch das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen (Arbeitgeber) für Zwecke der Beantragung des Befreiungsbescheides insbesondere anzugeben:
Daten zum Arbeitgeber: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat, bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat;
Daten zu der zur Vertretung nach außen berufenen Person des Arbeitgebers: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse und Staat;
Daten zum inländischen Auftraggeber (Gestellungsnehmer): Firmenname, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat, Telefonnummer;
das voraussichtliche Bruttoleistungsentgelt;
der Beginn und das voraussichtliche Ende der Gestellung;
Daten zu den überlassenen Arbeitnehmern: Vor- und Familienname, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum, Sozialversicherungsträger und -nummer, Adresse und Staat des Wohnsitzes, Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, Angaben über das Vorhandensein einer Ansässigkeitsbescheinigung des eingesetzten Arbeitnehmers, Angaben über das dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt;
Erklärung, ob eine pauschale Entlastung an der Quelle gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a in Anspruch genommen wird;Erklärung, ob eine pauschale Entlastung an der Quelle gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, in Anspruch genommen wird;
Zusätzlich zu den nach lit. a bis g erforderlichen Angaben können weitere ergänzende Angaben sowie die Übermittlung ergänzender Unterlagen vorgesehen werden.Zusätzlich zu den nach Litera a bis g erforderlichen Angaben können weitere ergänzende Angaben sowie die Übermittlung ergänzender Unterlagen vorgesehen werden.
Das ausgefüllte Web-Formular im Sinne der Z 1 ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen. Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen und dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zur Verfügung zu stellen ist.Das ausgefüllte Web-Formular im Sinne der Ziffer eins, ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen. Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen und dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zur Verfügung zu stellen ist.
Rückerstattung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsSind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, ist eine Rückerstattung in Höhe von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) unzulässig.Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, ist eine Rückerstattung in Höhe von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraph eins,) unzulässig.
(2)Absatz 2Ungeachtet des Abs. 1 ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt.Ungeachtet des Absatz eins, ist eine Rückerstattung in voller Höhe zulässig, wenn für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 vorgenommen wurde sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 82, EStG 1988 wahrnimmt.
Kurzfristige Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland
§ 5.Paragraph 5,
In den Fällen des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 kann der Lohnsteuerabzug unterbleiben, wenn ein Nachweis darüber erbracht wird, dass der Arbeitslohn der überlassenen Arbeitskräfte auf Grund von Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 182/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 32/2012, in Österreich nicht besteuert werden darf. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, kann der Lohnsteuerabzug unterbleiben, wenn ein Nachweis darüber erbracht wird, dass der Arbeitslohn der überlassenen Arbeitskräfte auf Grund von Artikel 15, Absatz 3, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2012,, in Österreich nicht besteuert werden darf.
Schlussbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen, wobei § 4 auch auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Abweichend davon tritt § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 4 Z 3 lit. g am 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2023 zufließen. Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen, wobei Paragraph 4, auch auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Abweichend davon tritt Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 4, Ziffer 3, Litera g, am 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2023 zufließen.
Artikel 2
Änderung der DBA-Entlastungsverordnung
Zur Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Entlastungsverordnung), BGBl. III Nr. 92/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 579/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Entlastungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 entfallen Abs. 1 Z 4 und Abs. 3.In Paragraph 5, entfallen Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 entfällt Abs. 2 und es wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 6, entfällt Absatz 2 und es wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft und ist letztmalig auf Einkünfte anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt zufließen. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft und ist letztmalig auf Einkünfte anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt zufließen. Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.“
Artikel 3
Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum DBA-Belgien, DBA-Brasilien, DBA-CSSR, DBA-Großbritannien, DBA-Irland, DBA-Kanada, DBA-Niederlande, DBA-Polen, DBA-Portugal, DBA-Spanien und DBA-Ungarn
Zur Durchführung der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen wird auf deren Grundlage verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. März 1974 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, BGBl. Nr. 216/1974,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. März 1974 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1974,,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Oktober 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 633/1976,die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Oktober 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1976,,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. November 1979 zur Durchführung des Abkommens vom 7. März 1978 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 484/1979,die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. November 1979 zur Durchführung des Abkommens vom 7. März 1978 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1979,,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 1979 zur Durchführung des Abkommens vom 30. April 1969 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen, BGBl. Nr. 505/1979,die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 1979 zur Durchführung des Abkommens vom 30. April 1969 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1979,,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1970 zur Durchführung des Abkommens vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 66/1968, zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. Nr. 154/1970,die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1970 zur Durchführung des Abkommens vom 24. Mai 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968,, zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1970,,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1982 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. Nr. 318/1982,die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1982 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1982,,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Feber 1972 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 83/1972,die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Feber 1972 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1972,,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. August 1977 zur Durchführung des Abkommens vom 2. Oktober 1974 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 472/1977,die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. August 1977 zur Durchführung des Abkommens vom 2. Oktober 1974 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1977,,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. August 1975 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 469/1975,die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. August 1975 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1975,,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. April 1973 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 266/1973, unddie Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. April 1973 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1973,, und
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. Jänner 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 25. Feber 1975 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen, BGBl. Nr. 101/1978,die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. Jänner 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 25. Feber 1975 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1978,,
werden aufgehoben und treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
Brunner