Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 24. August 2022 | Teil römisch zwei |
317. Verordnung: | Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen |
Aufgrund Paragraph 46 a, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2020 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verordnet:
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, FLAG 1967 festgelegt.
Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.
Änderungen der in Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b bis d FLAG 1967 genannten Daten sind gemeinsam mit dem vbPK-BF dem Finanzamt Österreich vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen laufend automatisiert zu übermitteln. Änderungen des Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt Österreich laufend automatisiert an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt mit 26. August 2022 in Kraft.
Brunner