1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft kann |
1.1.1eins Punkt eins Punkt eins sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
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1.1.2eins Punkt eins Punkt 2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
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1.1.3eins Punkt eins Punkt 3 die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
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1.1.4eins Punkt eins Punkt 4 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen.
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1.1.5eins Punkt eins Punkt 5 die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
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1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2 das Leitbild bzw. die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
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1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3 die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
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1.2.4eins Punkt 2 Punkt 4 Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
1.3.1eins Punkt 3 Punkt eins einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
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1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2 die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
1.4.1eins Punkt 4 Punkt eins den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
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1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
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1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
1.5.1eins Punkt 5 Punkt eins auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
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1.5.2eins Punkt 5 Punkt 2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
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1.5.3eins Punkt 5 Punkt 3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
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1.5.4eins Punkt 5 Punkt 4 die Abrechnung zu ihrem Lehrlingseinkommen interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
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1.5.5eins Punkt 5 Punkt 5
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1.5.6eins Punkt 5 Punkt 6 Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
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1.5.7 eins Punkt 5 Punkt 7 die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) grundlegend verstehen.
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
1.6.1eins Punkt 6 Punkt eins ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
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1.6.2eins Punkt 6 Punkt 2 den eigenen Arbeitsplatz sauber und in Ordnung halten.
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1.6.3eins Punkt 6 Punkt 3 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
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1.6.4eins Punkt 6 Punkt 4 für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
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1.6.5eins Punkt 6 Punkt 5 Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Statikerin/Statiker) übernommen werden müssen, identifizieren insbesondere das Planen und Abnehmen von statischen Sonderkonstruktionen.
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1.6.6eins Punkt 6 Punkt 6 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
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1.6.7eins Punkt 6 Punkt 7 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
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1.6.8eins Punkt 6 Punkt 8 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
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1.6.9eins Punkt 6 Punkt 9 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
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1.6.10eins Punkt 6 Punkt 10 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
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1.6.11eins Punkt 6 Punkt 11 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
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1.6.12eins Punkt 6 Punkt 12 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
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1.6.13eins Punkt 6 Punkt 13 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
1.7.1eins Punkt 7 Punkt eins mit verschiedenen Zielgruppen (Ausbildern/Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
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1.7.2eins Punkt 7 Punkt 2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
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1.7.3eins Punkt 7 Punkt 3 berufsadäquat und betriebsspezifisch in einer Fremdsprache kommunizieren (zB aus englisch- sprachigen Datenblättern Informationen entnehmen).
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die Fachkraft kann |
1.8.1eins Punkt 8 Punkt eins erklären, warum Kundinnen/Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
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1.8.2eins Punkt 8 Punkt 2 die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
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1.8.3eins Punkt 8 Punkt 3 mit unterschiedlichen Kundensituationen, unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
2.1.12 Punkt eins Punkt eins betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
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2.1.22 Punkt eins Punkt 2 an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
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2.1.32 Punkt eins Punkt 3 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
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2.1.42 Punkt eins Punkt 4 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
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rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
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Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
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berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen (zB Stolpergefahren bei Montagetätigkeiten, Gefahren durch stumpfe Werkzeuge) und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
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sich im Notfall richtig verhalten.
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bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
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die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen).
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
2.3.12 Punkt 3 Punkt eins die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
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die Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
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Werk- und Hilfsstoffe bzw. Problemstoffe fachgerecht entsorgen.
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energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen (zB Resteverwaltung).
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen beinhalten gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
3.1.13 Punkt eins Punkt eins die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutz-Grundverordnung).
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3.1.23 Punkt eins Punkt 2 Urheberrecht und Datenschutzbestimmungen beachten.
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3.1.33 Punkt eins Punkt 3 Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
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3.1.43 Punkt eins Punkt 4 Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB rasche Verständigung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten bzw. der verantwortlichen IT-Administration).
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3.1.53 Punkt eins Punkt 5 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware).
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
3.2.13 Punkt 2 Punkt eins unterschiedliche Software bzw. Apps kompetent verwenden (zB für Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationserstellung, Kommunikation, Datenbanken).
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Inhalte unter Einhaltung der betriebsinternen Vorgaben selbst entwickeln bzw. vorhandene Inhalte editieren und zielgruppengerecht aufbereiten (zB Dokumentationen, Materialbedarfsberechnungen).
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mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten erfassen, aktualisieren).
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Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.
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Probleme im Umgang mit Software und digitalen Anwendungen lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
3.3.13 Punkt 3 Punkt eins ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Social Media).
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eine geeignete Kommunikationsform anforderungsbezogen auswählen.
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verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
3.4.13 Punkt 4 Punkt eins sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
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in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur arbeiten und dabei die Grundregeln eines effizienten Dateimanagements berücksichtigen (zB Ordner anlegen, Vergabe von Dateinamen).
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sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
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Ordner und Dateien unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben teilen (zB unter Nutzung von Cloud-Diensten, VPN).
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
3.5.13 Punkt 5 Punkt eins Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
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nach gespeicherten Dateien suchen.
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in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
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in Datenbankanwendungen Daten filtern.
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
3.6.13 Punkt 6 Punkt eins die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
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Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
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Daten und Informationen strukturiert aufbereiten.
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4. Kompetenzbereich: Arbeiten der Tischlereitechnik |
4.1 Warenannahme und Arbeitsvorbereitung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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4.1.14 Punkt eins Punkt eins Waren unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben an- und übernehmen sowie allfällige Mängel feststellen und melden.
| | | | x |
4.1.24 Punkt eins Punkt 2 Informationen, die zur Durchführung von Arbeiten benötigt werden, aus Auftragsunterlagen, insbesondere technischen Zeichnungen, ermitteln.
| | x | x | x |
4.1.34 Punkt eins Punkt 3 die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in Auftragsunterlagen beurteilen wie zB die benötigte Stückzahl.
| | x | x | x |
4.1.44 Punkt eins Punkt 4 die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in technischen Zeichnungen beurteilen wie zB Oberflächenangaben, Passungen, Toleranzen.
| | x | x | x |
4.1.54 Punkt eins Punkt 5 bei unvollständigen bzw. inkorrekten Angaben unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben qualitative Rückmeldungen geben (zB an die Vorgesetzte/den Vorgesetzten).
| | | x | x |
4.1.64 Punkt eins Punkt 6 Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind, erkennen und identifizierte Probleme rückmelden (zB an Vorgesetzte).
| | | x | x |
4.2 Planen und Zeichnen |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
4.2.14 Punkt 2 Punkt eins die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe bei der Gestaltung von Werkstücken berücksichtigen.
| | x | x | x |
bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Tischlerei oder des Modell- und Formenbaus (zB Möbeln, Bauelementen, Formen, Modellen, Werkzeugen) die entsprechenden Gestaltungsgrundsätze berücksichtigen (zB ergonomische Grundsätze, Teilungen).
| x | x | x | x |
Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen (Schnitte) erstellen.
| x | x | x | x |
fertigungsgerechte Zeichnungen (zB Schnitte) unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) erstellen.
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die technischen Möglichkeiten zur Präsentation von Konstruktionen dar- stellen (zB Visualisierung, Rendering, 3D-Brille).
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4.3 Arbeitsausführung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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4.3.14 Punkt 3 Punkt eins die relevanten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Werkstücken (ÖNORMEN, Möbelnormen) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
| | x | x | x |
die Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe (Holz, Kunststoff, Metall, Glas, Verbundstoffe, Leime, Kleber) darstellen.
| x | x | x | x |
geeignete Materialien (Holz, Kunststoff, Metall, Glas, Verbundstoffe, Leime, Kleber) für die anstehenden Arbeiten unter Beachtung des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches, technischer Anforderungen und nach Nachhaltigkeitskriterien auswählen.
| | | x | x |
den Materialbedarf für anstehende Arbeiten ermitteln (zB Werkstoffbedarf berechnen und dokumentieren).
| | x | x | x |
geeignete Verfahren zur Materialbearbeitung auswählen (zB manuelle, maschinelle Bearbeitung), mit denen die angeforderten Eigenschaften erreicht werden können.
| | | x | x |
die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen beurteilen (zB Materialfehler erkennen, Schutzvorrichtungen prüfen).
| | x | x | x |
die für anstehende Arbeiten benötigten Materialien vorbereiten.
| | | x | x |
die für anstehende Arbeiten benötigten Werkzeuge und Geräte vorbereiten und für deren Einsatzbereitschaft sorgen.
| | x | x | x |
die für anstehende Arbeiten benötigten Maschinen und Anlagen vorbereiten, insbesondere rüsten, und unterschiedliche Maschinen- bzw. Anlagenparameter setzen (Drehzahlen definieren, Werkzeugzuteilung festlegen).
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4.4 Reparatur |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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4.4.14 Punkt 4 Punkt eins Schäden und Fehler an Werkstücken der Tischlerei oder des Modell- und Formenbaus (zB Möbeln, Bauelementen, Formen, Modellen, Werkzeugen) identifizieren (zB Schäden an Oberflächen wie Kratzer und Dellen, fehlende Teile, Transportschäden, witterungsbedingte Schäden wie Aufquellen oder Verziehen, kaputte Beschläge).
| | | x | x |
Vorschläge zur Behebung von Schäden und Fehlern unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben machen (zB zu ersetzende Elemente identifizieren, Vorgehensweisen bei Ausbesserungsarbeiten definieren).
| | | x | x |
beschädigte Werkstücke fachgerecht reparieren.
| | x | x | x |
4.5 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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4.5.14 Punkt 5 Punkt eins fortlaufende Qualitätskontrollen im Rahmen des Herstellungs- und Bearbeitungsprozesses durchführen (Materialfehler und Verarbeitungsfehler erkennen) und entsprechende Maßnahmen setzen (zB melden, nacharbeiten, ausscheiden).
| x | x | x | x |
Funktionsprüfungen an hergestellten oder reparierten Werkstücken durchführen.
| | x | x | x |
4.6 Kommunikation und Abstimmung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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4.6.14 Punkt 6 Punkt eins auf der Baustelle bzw. Montage professionell auftreten, insbesondere beim Kontakt mit Kundinnen/Kunden und Vertreterinnen/Vertretern anderer Gewerke, und fachgerecht im Rahmen ihres Arbeitsbereichs agieren.
| | x | x | x |
unterschiedliche Zielgruppen (zB Kolleginnen/Kollegen, Auftraggeberin/Auftraggeber) über Werkstücke der Tischlerei oder des Modell- und Formenbaus (zB Möbel, Bauelemente, Formen, Modelle, Werkzeuge), unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben, informieren (zB bezüglich fachgerechter Pflege beraten, Werkstoffwahl und Ausgestaltung erläutern, Funktionen zeigen).
| | | x | x |
die Arbeit anderer Gewerke bei der Montage und Sicherung von Werkstücken berücksichtigen und sich ggfs. mit anderen Gewerken abstimmen (zB Haustechnikerin/Haustechniker).
| | | x | x |
4.7 Logistik und Transportvorbereitung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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4.7.14 Punkt 7 Punkt eins Prinzipien der betrieblichen Lagerwirtschaft im eigenen Tätigkeitsbereich berücksichtigen.
| | x | x | x |
nach Vorgabe Materialien und Geräte zum Transport bereitstellen.
| | x | x | x |
Werkstücke transportgerecht verpacken und gegen Beschädigung schützen.
| | x | x | x |
beim Verladen von Materialien und Geräten unter Berücksichtigung der Ladegutsicherung mitarbeiten.
| | | x | x |
| | | | |
5. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Planung |
5.1 Grundlagen der Einrichtungsplanung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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5.1.15 Punkt eins Punkt eins die relevanten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Einrichtungen (Bauvorschriften) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
| | | x | x |
5.1.25 Punkt eins Punkt 2 die Wirkung von Kombinationen verschiedener Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe bei der Einrichtungsplanung berücksichtigen.
| | | x | x |
5.1.35 Punkt eins Punkt 3 die grundlegenden Auswirkungen der Einrichtungsplanung hinsichtlich Akustik und Schall darstellen.
| | | x | x |
5.1.45 Punkt eins Punkt 4 bei der Planung von Einrichtungen unterschiedlicher Räume (zB Innen- räume, Gemeinschaftsfläche) die entsprechenden Gestaltungsgrundsätze berücksichtigen (zB ergonomische Grundsätze).
| | | x | x |
5.1.55 Punkt eins Punkt 5 elektrische und sanitärtechnische Anschlüsse von Einrichtungsgegenständen (zB Küchengeräte, Badezimmermöbel, Lautsprecher, Hausautomatisierungsanlagen) bei der Einrichtungsplanung berücksichtigen.
| | | x | x |
5.1.65 Punkt eins Punkt 6 Informationen zu Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten (zB Elektroanschlüsse, Sanitäranschlüsse, Tragfähigkeit von Wänden) einholen und daraus Rückschlüsse auf die zu planenden Einrichtungen ziehen.
| | | x | x |
5.2 Werkstück- und Einrichtungsplanung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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5.2.15 Punkt 2 Punkt eins auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches unter- schiedliche Möbel unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Gegebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien planen.
| | | x | x |
auf Grundlage der technischen Anforderung unterschiedliche Bauelemente (zB Fenster, Türen, Stiegen) unter Berücksichtigung von Montage- und Einbaumöglichkeiten, Farbgestaltung, örtlichen Gegebenheiten, Normen und Richtlinien planen.
| | | x | x |
gängige Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau (Möbel- und Innenausbau) und Bauteilherstellung (Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden), erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.
| | x | x | x |
bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Bau- oder Möbeltischlerei konstruktive Holzschutzmaßnahmen berücksichtigen (zB Hinterlüftungen vorsehen, Maßnahmen zur Vermeidung von stehendem Wasser treffen).
| | | x | x |
Entwürfe von Einrichtungen von unterschiedlichen Räumen auf Grundlage des jeweiligen Kundenwunsches und unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Begebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien erstellen und mit dem Vorgesetzten abstimmen.
| | x | x | x |
Einrichtungen unterschiedlicher Räume auf Grundlage des jeweiligen Kundenwunsches und unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Begebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien, selbstständig planen und ggfs. mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen abstimmen.
| | | | x |
sich bei der Einrichtungsplanung mit anderen Gewerken abstimmen (zB Informationen zu benötigten Anschlüssen kommunizieren).
| | | | x |
Ideen als Handskizzen von Einrichtungssituationen darstellen (zB als Ansicht, Schrägriss, Perspektive).
| | | x | x |
Pläne und Zeichnungen unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) gestalten und die Planungen zwei- und dreidimensional darstellen (zB Einbausituationen in unterschiedlichen Ansichten visualisieren).
| | | x | x |
Pläne und Zeichnungen an unterschiedliche Zielgruppen anpassen (zB Farbdarstellung für Kundinnen/Kunden, technische Informationen für andere Gewerke).
| | | | x |
auf Grundlage von Plänen und Zeichnungen die notwendigen Unterlagen für die Fertigung und Kalkulation erstellen (fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen, Optimierungen von Zuschnitten, Stücklisten, Bestell- listen).
| | | | x |
beim Erstellen von Angeboten unterstützen (technisch korrekte Beschreibungen von anzubietenden Leistungen erstellen, Zeit- und Materialabschätzungen durchführen).
| | | | x |
5.3 Arbeitsausführung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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5.3.15 Punkt 3 Punkt eins unterschiedliche Hölzer erkennen und bestimmen.
| x | x | x | x |
geeignete Methoden zur Verbindung von Materialien auswählen, mit denen die angeforderten Eigenschaften (zB optische Anforderungen, Belastbarkeit, Widerstandsfähigkeit, Funktion) erreicht werden können.
| | x | x | x |
betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.
| | x | x | x |
einfache fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ableiten (CAD/CAM).
| | | x | x |
einfache Programme für betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen er- stellen.
| | | x | x |
betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.
| | | x | x |
lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Überblattungen, Schlitz- und Zapfenverbindungen, Zinkenverbindungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen, Verbindungen mittels Beschlägen.
| x | x | x | x |
Beschläge auswählen, einpassen und einbauen.
| | x | x | x |
unterschiedliche Anschlagarten herstellen, insbesondere aufschlagende, innenliegende und überfälzte.
| | x | x | x |
Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen und Fräsen.
| x | x | | |
geeignete Materialien zum Furnieren auswählen.
| x | x | x | x |
Furniere fachgerecht verarbeiten, insbesondere Verkleben, Zusammen- setzen, Aufleimen und Pressen.
| x | x | x | x |
Oberflächen bearbeiten, veredeln und vor äußeren Einflüssen schützen, insbesondere durch Strahlen, Polieren, Bleichen, Bürsten und Aufbringen von Lackierungen, Ölen, Beizen, Polituren, Wachsen und Lasuren.
| | x | x | x |
5.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
5.4.15 Punkt 4 Punkt eins mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten kommunizieren (zB in Bezug auf die Montage von Bau- und Möbeltischlerarbeiten), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen).
| | | x | x |
Werkstücke der Bau- oder Möbeltischlerei auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf sichern unter Beachtung bezugnehmender Normen und Rechtsvorschriften, unterschiedlicher Montagetechniken, Verankerungen und Befestigungsmöglichkeiten an der Wand bzw. der Decke.
| | x | x | x |
bei Montagearbeiten Vorgaben der Bauphysik beachten, zB Trittschall bzw. Körperschall mindern, Hitzestau in Möbeln und bei Verkleidungen vermeiden.
| | | x | x |
| | | | |
6. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Produktion |
6.1 Planen und Zeichnen |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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6.1.16 Punkt eins Punkt eins auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches unter- schiedliche Möbel unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Gegebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien planen.
| | | x | x |
6.1.26 Punkt eins Punkt 2 auf Grundlage der technischen Anforderung unterschiedliche Bauelemente (zB Fenster, Türen, Stiegen) unter Berücksichtigung von Montage- und Einbaumöglichkeiten, Farbgestaltung, örtlichen Gegebenheiten, Normen und Richtlinien planen.
| | | x | x |
6.1.36 Punkt eins Punkt 3 gängige Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau (Möbel- und Innenausbau) und Bauteilherstellung (Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden), erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.
| | x | x | x |
6.1.46 Punkt eins Punkt 4 bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Bau- oder Möbeltischlerei konstruktive Holzschutzmaßnahmen berücksichtigen (zB Hinterlüftungen vorsehen, Maßnahmen zur Vermeidung von stehendem Wasser treffen).
| | | x | x |
6.1.56 Punkt eins Punkt 5 Stücklisten erstellen und Zuschnitte optimieren.
| | x | x | x |
6.2 rechnerunterstützte Produktion und Arbeitsausführung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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6.2.16 Punkt 2 Punkt eins unterschiedliche Hölzer erkennen und bestimmen.
| x | x | x | x |
geeignete Methoden zur Verbindung von Materialien auswählen, mit denen die angeforderten Eigenschaften (zB optische Anforderungen, Belastbarkeit, Widerstandsfähigkeit, Funktion) erreicht werden können.
| | x | x | x |
lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Überblattungen, Schlitz- und Zapfenverbindungen, Zinkenverbindungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen und Verbindungen mittels Beschlägen.
| x | x | x | x |
Beschläge auswählen, einpassen und einbauen.
| | x | x | x |
unterschiedliche Anschlagarten herstellen, insbesondere aufschlagende, innenliegende und überfälzte.
| | x | x | x |
Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen und Fräsen.
| x | x | | |
geeignete Materialien zum Furnieren auswählen.
| x | x | x | x |
Furniere fachgerecht verarbeiten, insbesondere verkleben, zusammensetzen, aufleimen und pressen.
| x | x | x | x |
Oberflächen bearbeiten, veredeln und vor äußeren Einflüssen schützen, insbesondere durch Strahlen, Polieren, Bleichen, Bürsten und Aufbringen von Lackierungen, Ölen, Beizen, Polituren, Wachsen und Lasuren.
| | x | x | x |
fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ableiten (CAD/CAM).
| | | x | x |
Programme für betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen erstellen.
| | | x | x |
Werkzeuge von betriebsspezifischen Maschinen bzw. Anlagen vermessen.
| | | x | x |
betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.
| | x | x | x |
betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.
| | | x | x |
technische Unterlagen, insbesondere elektrotechnische Schalt- und Anschlusspläne, Ablaufpläne, Wartungspläne und Maschinendatenblätter lesen und daraus für ihre Arbeit notwendige Informationen entnehmen.
| | | x | x |
bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten bezugnehmende Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere die fünf Sicherheitsregeln der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012).
| | | x | x |
betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen warten und pflegen.
| | | x | x |
Messgeräte fachgerecht bedienen, insbesondere Multimeter, und aus erhaltenen Messergebnissen Schlüsse ziehen.
| | | | x |
bei Instandhaltungsarbeiten an betriebsspezifischen Maschinen bzw. An- lagen mitarbeiten (zB elektrische und pneumatische Bauteile unter Aufsicht tauschen).
| | | | x |
Fehler und Störungen im Produktionsprozess identifizieren, eingrenzen und Schritte zur Beseitigung einleiten (zB melden, Fachkräfte hinzuziehen).
| | | | x |
einfache Ablaufstörungen im Produktionsprozess beseitigen.
| | | | x |
6.3 Produktionssteuerung |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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6.3.16 Punkt 3 Punkt eins Arbeitsabläufe von betriebsspezifischen Maschinen bzw. Anlagen über- wachen und steuern.
| | | | x |
die Produktqualität überwachen und sicherstellen.
| | | | x |
bei der Erarbeitung von Prozessoptimierungen im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses unterstützen.
| | | | x |
6.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe |
Die Fachkraft kann | Lehrjahr |
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6.4.16 Punkt 4 Punkt eins mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten kommunizieren (zB in Bezug auf die Montage von Bau- und Möbeltischlerarbeiten), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen).
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Werkstücke der Bau- oder Möbeltischlerei auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf sichern unter Beachtung bezugnehmender Normen und Rechtsvorschriften, unterschiedlicher Montagetechniken, Verankerungen und Befestigungsmöglichkeiten an der Wand bzw. der Decke.
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bei Montagearbeiten Vorgaben der Bauphysik beachten, zB Trittschall bzw. Körperschall mindern, Hitzestau in Möbeln und bei Verkleidungen vermeiden.
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7. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich Modell- und Formenbau |
7.1 Planen, Zeichnen und Konstruieren |
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7.1.17 Punkt eins Punkt eins auf Grundlage des jeweiligen Auftrages unterschiedliche Werkstücke, insbesondere Bauelemente, Formen, Modelle und Werkzeuge unter Berücksichtigung von Formbarkeit, Funktion, Machbarkeit, Materialien, Normen und Richtlinien planen.
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7.1.27 Punkt eins Punkt 2 gängige Konstruktionen, insbesondere im Bereich Gießerei (Modelle, Formen, Kernkästen, Lehren), erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.
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7.1.37 Punkt eins Punkt 3 Ideen, Skizzen, 2D-Zeichnungen bzw. 3D-Datensätze in Produktionsdatensätze umsetzen.
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7.1.47 Punkt eins Punkt 4 Formen für unterschiedliche Materialien und Modelle konstruieren, Teilungen, Schnitte und Trennebenen festlegen sowie Formschrägen und Wanddicken definieren.
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7.1.57 Punkt eins Punkt 5 Konstruktionen im Bereich des Modell- und Formenbaus auf ihre Umsetzbarkeit prüfen, Hinterschnitte erkennen, Formschrägen und Wanddicken kontrollieren.
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7.1.67 Punkt eins Punkt 6 Vorgaben für die Überleitung von Zeichnungen in Produktionsdatensätze definieren, zB Skalierungsfaktoren je nach verwendetem Material festlegen.
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7.1.77 Punkt eins Punkt 7 Zeichnungen skalieren um die Schwindmaße je nach Material auszugleichen.
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7.1.87 Punkt eins Punkt 8 Rohteildatensätze erstellen.
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7.1.97 Punkt eins Punkt 9 Zeichnungen und Pläne fachgerecht plotten oder in ein offenes Format konvertieren zum Erhalt von Darstellungen mit spezifischen Informationen (zB für die Produktion von Rohteilen).
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7.1.107 Punkt eins Punkt 10 Mitarbeiten beim Entwickeln bzw. Weiterentwickeln von Modellen in Abstimmung mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber.
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7.2 Modellbau, Prototypenbau und Arbeitsausführung |
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7.2.17 Punkt 2 Punkt eins Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.
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verschiedene technische Möglichkeiten zur Modellherstellung und zur Fertigung von Prototypen darstellen und deren anwendungsbezogene Verwendung erklären (zB Gussverfahren, Tiefziehen oder Rapid-Prototyping-Methoden wie 3D-Druck, Stereolithographie, Lasersintern).
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unterschiedliche Modellarten erkennen, wie zB Mockups, Anschauungs-, Gießerei-, Nachform-, Kopier-, Umform-, Architektur-, Funktions-, Design- und Urmodelle.
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Verfahren zur Modellherstellung und zur Fertigung von Prototypen, unter Berücksichtigung der Stückzahl, des Anwendungszweck und des Materials, vorschlagen (zB Tiefziehen, Gießen, 3D-Drucken).
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Datensätze zur maschinellen Bearbeitung ableiten (CAD/CAM).
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Programme für betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen erstellen, insbesondere geeignete Bearbeitungsschritte und -werkzeuge festlegen (zB optimierte Programme für 5-Achs-CNC Maschinen erzeugen).
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Werkzeuge von betriebsspezifischen Maschinen bzw. Anlagen vermessen.
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betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen unter Berücksichtigung zu- gehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.
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lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Verklebungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen, und Verbindungen mittels Beschlägen.
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Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen, Fräsen, Raspeln und Drehen.
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Modelle aus unterschiedlichen Werkstoffen (Holz, Metall, Kunststoff) herstellen, insbesondere Kunststoffmodelle durch Gießen und Laminieren.
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notwendige Modell-Vorrichtungen anfertigen (zB Verklebevorrichtungen, Abstandshalter, Stützkonstruktionen).
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Modelle ausfertigen und nachbearbeiten (zB nach der CNC-Bearbeitung oder dem Tiefziehen).
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Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge und Formen herstellen.
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Oberflächen bearbeiten durch Strahlen oder Polieren.
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Lackierungen, Trennmittel und Wachse aufbringen (zB zur Entformung).
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abgenützte Modelle revitalisieren.
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7.3 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung |
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7.3.17 Punkt 3 Punkt eins Werkstücke (zB Bauelemente, Formen, Modelle, Werkzeuge) mit verschiedenen Messmitteln (zB Messmaschine, 3D-Laserscaner, Streifenlichtprojektor, Koordinatenmessgerät, Rauheitsmessgerät, Oberflächenmessgerät) vermessen und Messprotokolle erstellen.
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die Qualität hergestellter Modelle überprüfen und ermittelte Daten mit dem ursprünglichen Datensatz vergleichen (zB Flächen auf Standard Transformation Language-STL/Standard for Exchange of Product model data-STEP/Initial Graphics Exchange Specification-IGES-Dateien rückführen).
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7.4 Zusammenbau und Übergabe |
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7.4.17 Punkt 4 Punkt eins bei der Übergabe von Werkstücken (zB Bauelementen, Formen, Modellen, Werkzeugen) professionell auftreten, insbesondere beim Kontakt mit Auftraggeberinnen/Auftraggebern und Vertreterinnen/Vertretern anderer Gewerke.
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mit Auftraggeberinnen/Auftraggebern und Lieferantinnen/Lieferanten kommunizieren (zB in Bezug auf die Übergabe von Werkstücken), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen).
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Werkstücke auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf sichern unter Beachtung bezugnehmender Normen und Rechtsvorschriften und Verankerungen.
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