BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 24. August 2022

Teil II

313. Verordnung:

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

313. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Lehrberuf Tischlereitechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Lehrberuf Tischlereitechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Planung,
    2. Ziffer 2
      Produktion,
    3. Ziffer 3
      Modell- und Formenbau.
  3. Absatz 3Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz einsMit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
  2. Absatz 2Gemeinsamer fachlicher Kompetenzbereich: Arbeiten in der Tischlereitechnik
    Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik gestaltet Werkstücke und berücksichtigt dabei fachbezogene Gestaltungsgrundsätze sowie die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe. Sie erstellt Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen, auch unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (Computer Aided Design-CAD). In Auftragsunterlagen und technischen Zeichnungen erkennt die Fachkraft unvollständige und inkorrekte Angaben sowie Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind. Sie nimmt Waren unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben an und stellt allfällige Mängel fest.
    Die Fachkraft sorgt außerdem für die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, wählt diese aus und bereitet sie vor. Sie rüstet Maschinen und Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung und legt unterschiedliche Parameter wie zB Drehzahlen fest.
    Im Bereich der Reparatur identifiziert die Fachkraft Schäden und Fehler an Werkstücken, wählt Behebungsmöglichkeiten aus und repariert diese fachgerecht. Sie führt Qualitätskontrollen und Funktionsprüfungen durch und setzt entsprechende Maßnahmen wie zB Nachbearbeiten des Werkstückes. Außerdem verpackt sie Werkstücke transportgerecht und stellt Materialien und Geräte zum Transport bereit.
    Auf Baustellen oder bei der Montage tritt die Fachkraft professionell auf und stimmt sich bei ihren Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gewerken ab. Sie informiert unterschiedliche Zielgruppen über Werkstücke indem sie zB bezüglich fachgerechter Pflege berät oder spezielle Funktionen aufzeigt.
  3. Absatz 3Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche:
    1. Ziffer eins
      Planung
    Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik mit dem Schwerpunkt Planung plant auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches bzw. auf Grundlage der technischen Anforderungen Möbel und Bauelemente, beachtet dabei gängige Konstruktionen und setzt bei Bedarf konstruktive Holzschutzmaßnahmen. Neben dieser Tätigkeit entwickelt sie selbstständig Einrichtungskonzepte unterschiedlicher Räume. Dabei berücksichtigt sie örtliche Begebenheiten und fachspezifische Gestaltungsgrundlagen und stimmt die Planung gegebenenfalls mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen ab. Sie holt Informationen zu Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten ein und zieht daraus Rückschlüsse auf zu planende Einrichtungen.
    Die Fachkraft skizziert die Ideen von Einrichtungssituationen per Hand, gestaltet unter Einsatz branchenspezifischer Software zwei- und dreidimensionale Planungen und passt sie bei Bedarf an unterschiedliche Zielgruppen an. Sie erstellt Unterlagen für die Fertigung und Kalkulation und unterstützt bei der Angebotserstellung. Sie leitet fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ab (CAD/Computer Aided Manufacturing-CAM) und erstellt Programme für Maschinen bzw. Anlagen.
    Die Fachkraft bearbeitet und veredelt Materialien, Werkstücke und deren Oberflächen und stellt fachbezogene lösbare und unlösbare Verbindungen her, zB Verleimungen oder Schlitz- und Zapfenverbindungen. Dabei führt sie unterschiedliche Verfahren zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung durch, wie Sägen, Schleifen, Fräsen, Polieren oder Lackieren und bedient Maschinen bzw. Anlagen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften.
    Sie wählt Materialien zum Furnieren aus und verarbeitet sie fachgerecht. Die Fachkraft stellt unterschiedliche Anschlagarten her, wählt Beschläge aus, passt sie ein und baut sie ein. Sie baut Werkstücke auf bzw. zusammen, positioniert, montiert und sichert sie. Dabei beachtet sie bezugnehmende Normen und Rechtsvorschriften, Vorgaben der Bauphysik und unterschiedliche Montagetechniken.
    1. Ziffer 2
      Produktion
    Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik mit dem Schwerpunkt Produktion plant auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches und der technischen Anforderungen Möbel und Bauelemente, beachtet dabei gängige Konstruktionen in diesen Bereichen und setzt bei Bedarf konstruktive Holzschutzmaßnahmen. Sie leitet fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ab (CAD/CAM) und erstellt Programme für Maschinen bzw. Anlagen.
    Die Fachkraft bearbeitet und veredelt Materialien, Werkstücke und deren Oberflächen und stellt fachbezogene lösbare und unlösbare Verbindungen her, zB Verleimungen, Schlitz- und Zapfenverbindungen. Dabei führt sie unterschiedliche Verfahren zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung durch, wie Sägen, Schleifen, Fräsen, Polieren oder Lackieren und bedient Maschinen bzw. Anlagen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften.
    Sie wählt Materialien zum Furnieren aus und verarbeitet sie fachgerecht. Sie stellt unterschiedliche Anschlagarten her, wählt Beschläge aus und baut sie fachgerecht ein. Sie baut Werkstücke auf bzw. zusammen, positioniert, montiert und sichert sie. Dabei beachtet sie bezugnehmende Normen und Rechtsvorschriften, Vorgaben der Bauphysik und unterschiedliche Montagetechniken.
    Die Fachkraft entnimmt aus technischen Unterlagen, zB Schalt- und Anschlussplänen, die für ihre Arbeit notwendigen Informationen. Sie führt einfache Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten unter Berücksichtigung bezugnehmender Sicherheitsvorschriften durch. Sie identifiziert Fehler und Störungen im Produktionsprozess, grenzt sie ein und leitet Schritte zur Beseitigung ein. Einfache Ablaufstörungen behebt sie selbst. Die Fachkraft steuert und überwacht Arbeitsabläufe und stellt die Produktqualität sicher. Außerdem unterstützt sie bei der Erarbeitung von Prozessoptimierungen im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses.
    1. Ziffer 3
      Modell- und Formenbau
    Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik mit dem Schwerpunkt Modell- und Formenbau plant auf der Grundlage des jeweiligen Auftrages Werkstücke. Dabei beachtet sie dabei gängige Konstruktionen, zB von Modellen oder Kernkästen. Die Fachkraft setzt Ideen, Skizzen, 2D-Zeichnungen bzw. 3D-Datensätze in Produktionsdatensätze um. Sie konstruiert Formen für unterschiedliche Materialien und Modelle, legt Teilungen, Schnitte und Trennebenen fest und definiert Formschrägen und Wanddicken. Die Fachkraft prüft Konstruktionen auf ihre Umsetzbarkeit und erkennt Hinterschnitte. Sie erzeugt für die Produktion notwendige Darstellungen durch das fachgerechte Plotten oder Konvertieren von Zeichnungen und Plänen. Zur Überleitung in Produktionsdatensätze definiert sie Vorgaben, wie zB Skalierungsfaktoren und nutzt sie, um zB Schwindmaße bei der Produktion auszugleichen. Außerdem arbeitet die Fachkraft beim Entwickeln bzw. Weiterentwickeln von Modellen in Abstimmung mit dem Auftraggeber mit.
    Sie leitet fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ab (CAD/CAM), erstellt Programme und bedient Maschinen bzw. Anlagen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften.
    Die Fachkraft wählt eine Möglichkeit zur Modell-, Werkzeug- oder Prototypenherstellung aus wie zB Gießen, Tiefziehen oder Rapid-Prototyping wie 3D-Druck oder Lasersintern und schlägt sie vor. Sie stellt Modelle aus unterschiedlichen Werkstoffen (Holz, Metall oder Kunststoff) her, zB durch Gießen und Laminieren, fertigt sie aus und bearbeitet sie nach.
    Die Fachkraft bearbeitet Materialien, Werkstücke und deren Oberflächen und stellt fachbezogene Verbindungen, wie Verklebungen, her. Dabei führt sie unterschiedliche Verfahren durch, wie Sägen, Schleifen, Fräsen, Drehen, Strahlen, Polieren oder Aufbringen von Lackierungen, Trennmitteln und Wachsen.
    Damit fertigt sie zB Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge, Gießerei-, Nachform-, Kopier- und Urformmodelle, Formen, Architektur- und Funktionsmodelle, Design- und Urmodelle, Mockups, Modell- und Aufspannvorrichtungen sowie Konfektionierungswerkzeuge an. Sie überprüft die Qualität hergestellter Modelle und vergleicht ermittelte Daten mit dem ursprünglichen Datensatz.
    Die Fachkraft baut Werkstücke auf bzw. zusammen, positioniert, montiert und sichert sie. Dabei beachtet sie bezugnehmende Normen und Rechtsvorschriften und unterschiedliche Montagetechniken. Außerdem revitalisiert sie abgenützte Modelle. Bei der Übergabe von Werkstücken und insbesondere beim Kontakt mit Auftraggebern tritt die Fachkraft professionell auf.
  4. Absatz 4Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
    Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
    Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
    1. Ziffer 2
      Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
    Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.
    1. Ziffer 3
      Digitales Arbeiten
    Die Fachkraft im Beruf Tischlereitechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitale Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  3. Absatz 3Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  5. Absatz 5Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen.
  1. eins Punkt eins Punkt 5
    die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    das Leitbild bzw. die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
  1. eins Punkt 2 Punkt 4
    Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    die Abrechnung zu ihrem Lehrlingseinkommen interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    Dienstpläne lesen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
  1. eins Punkt 5 Punkt 7
    die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) grundlegend verstehen.

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    den eigenen Arbeitsplatz sauber und in Ordnung halten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 4
    für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 5
    Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Statikerin/Statiker) übernommen werden müssen, identifizieren insbesondere das Planen und Abnehmen von statischen Sonderkonstruktionen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 6
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 6 Punkt 7
    Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 8
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. eins Punkt 6 Punkt 9
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 10
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 11
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 12
    Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 13
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    mit verschiedenen Zielgruppen (Ausbildern/Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 3
    berufsadäquat und betriebsspezifisch in einer Fremdsprache kommunizieren (zB aus englisch- sprachigen Datenblättern Informationen entnehmen).

1.8 Kundenorientiertes Agieren

(Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 8 Punkt eins
    erklären, warum Kundinnen/Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 2
    die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Kundensituationen, unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 4
    die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen (zB Stolpergefahren bei Montagetätigkeiten, Gefahren durch stumpfe Werkzeuge) und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    sich im Notfall richtig verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen).

              2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    die Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Werk- und Hilfsstoffe bzw. Problemstoffe fachgerecht entsorgen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen (zB Resteverwaltung).

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen beinhalten gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutz-Grundverordnung).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    Urheberrecht und Datenschutzbestimmungen beachten.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 4
    Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB rasche Verständigung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten bzw. der verantwortlichen IT-Administration).
  1. 3 Punkt eins Punkt 5
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche Software bzw. Apps kompetent verwenden (zB für Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationserstellung, Kommunikation, Datenbanken).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    Inhalte unter Einhaltung der betriebsinternen Vorgaben selbst entwickeln bzw. vorhandene Inhalte editieren und zielgruppengerecht aufbereiten (zB Dokumentationen, Materialbedarfsberechnungen).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten erfassen, aktualisieren).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 4
    Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 5
    Probleme im Umgang mit Software und digitalen Anwendungen lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Social Media).
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    eine geeignete Kommunikationsform anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur arbeiten und dabei die Grundregeln eines effizienten Dateimanagements berücksichtigen (zB Ordner anlegen, Vergabe von Dateinamen).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 4
    Ordner und Dateien unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben teilen (zB unter Nutzung von Cloud-Diensten, VPN).

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 5 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 2
    nach gespeicherten Dateien suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 4
    in Datenbankanwendungen Daten filtern.

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 6 Punkt eins
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 2
    Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 3
    Daten und Informationen strukturiert aufbereiten.
  1. Absatz 6Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Arbeiten der Tischlereitechnik

4.1 Warenannahme und Arbeitsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    Waren unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben an- und übernehmen sowie allfällige Mängel feststellen und melden.
   

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    Informationen, die zur Durchführung von Arbeiten benötigt werden, aus Auftragsunterlagen, insbesondere technischen Zeichnungen, ermitteln.
 

x

x

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in Auftragsunterlagen beurteilen wie zB die benötigte Stückzahl.
 

x

x

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in technischen Zeichnungen beurteilen wie zB Oberflächenangaben, Passungen, Toleranzen.
 

x

x

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    bei unvollständigen bzw. inkorrekten Angaben unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben qualitative Rückmeldungen geben (zB an die Vorgesetzte/den Vorgesetzten).
  

x

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind, erkennen und identifizierte Probleme rückmelden (zB an Vorgesetzte).
  

x

x

4.2 Planen und Zeichnen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe bei der Gestaltung von Werkstücken berücksichtigen.
 

x

x

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Tischlerei oder des Modell- und Formenbaus (zB Möbeln, Bauelementen, Formen, Modellen, Werkzeugen) die entsprechenden Gestaltungsgrundsätze berücksichtigen (zB ergonomische Grundsätze, Teilungen).

x

x

x

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen (Schnitte) erstellen.

x

x

x

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 4
    fertigungsgerechte Zeichnungen (zB Schnitte) unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) erstellen.
  

x

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 5
    die technischen Möglichkeiten zur Präsentation von Konstruktionen dar- stellen (zB Visualisierung, Rendering, 3D-Brille).
  

x

x

4.3 Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    die relevanten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Werkstücken (ÖNORMEN, Möbelnormen) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
 

x

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    die Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe (Holz, Kunststoff, Metall, Glas, Verbundstoffe, Leime, Kleber) darstellen.

x

x

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    geeignete Materialien (Holz, Kunststoff, Metall, Glas, Verbundstoffe, Leime, Kleber) für die anstehenden Arbeiten unter Beachtung des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches, technischer Anforderungen und nach Nachhaltigkeitskriterien auswählen.
  

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    den Materialbedarf für anstehende Arbeiten ermitteln (zB Werkstoffbedarf berechnen und dokumentieren).
 

x

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 5
    geeignete Verfahren zur Materialbearbeitung auswählen (zB manuelle, maschinelle Bearbeitung), mit denen die angeforderten Eigenschaften erreicht werden können.
  

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 6
    die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen beurteilen (zB Materialfehler erkennen, Schutzvorrichtungen prüfen).
 

x

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 7
    die für anstehende Arbeiten benötigten Materialien vorbereiten.
  

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 8
    die für anstehende Arbeiten benötigten Werkzeuge und Geräte vorbereiten und für deren Einsatzbereitschaft sorgen.
 

x

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 9
    die für anstehende Arbeiten benötigten Maschinen und Anlagen vorbereiten, insbesondere rüsten, und unterschiedliche Maschinen- bzw. Anlagenparameter setzen (Drehzahlen definieren, Werkzeugzuteilung festlegen).
 

x

x

x

4.4 Reparatur

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    Schäden und Fehler an Werkstücken der Tischlerei oder des Modell- und Formenbaus (zB Möbeln, Bauelementen, Formen, Modellen, Werkzeugen) identifizieren (zB Schäden an Oberflächen wie Kratzer und Dellen, fehlende Teile, Transportschäden, witterungsbedingte Schäden wie Aufquellen oder Verziehen, kaputte Beschläge).
  

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    Vorschläge zur Behebung von Schäden und Fehlern unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben machen (zB zu ersetzende Elemente identifizieren, Vorgehensweisen bei Ausbesserungsarbeiten definieren).
  

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 3
    beschädigte Werkstücke fachgerecht reparieren.
 

x

x

x

4.5 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4 Punkt 5 Punkt eins
    fortlaufende Qualitätskontrollen im Rahmen des Herstellungs- und Bearbeitungsprozesses durchführen (Materialfehler und Verarbeitungsfehler erkennen) und entsprechende Maßnahmen setzen (zB melden, nacharbeiten, ausscheiden).

x

x

x

x

  1. 4 Punkt 5 Punkt 2
    Funktionsprüfungen an hergestellten oder reparierten Werkstücken durchführen.
 

x

x

x

4.6 Kommunikation und Abstimmung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4 Punkt 6 Punkt eins
    auf der Baustelle bzw. Montage professionell auftreten, insbesondere beim Kontakt mit Kundinnen/Kunden und Vertreterinnen/Vertretern anderer Gewerke, und fachgerecht im Rahmen ihres Arbeitsbereichs agieren.
 

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  1. 4 Punkt 6 Punkt 2
    unterschiedliche Zielgruppen (zB Kolleginnen/Kollegen, Auftraggeberin/Auftraggeber) über Werkstücke der Tischlerei oder des Modell- und Formenbaus (zB Möbel, Bauelemente, Formen, Modelle, Werkzeuge), unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben, informieren (zB bezüglich fachgerechter Pflege beraten, Werkstoffwahl und Ausgestaltung erläutern, Funktionen zeigen).
  

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  1. 4 Punkt 6 Punkt 3
    die Arbeit anderer Gewerke bei der Montage und Sicherung von Werkstücken berücksichtigen und sich ggfs. mit anderen Gewerken abstimmen (zB Haustechnikerin/Haustechniker).
  

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4.7 Logistik und Transportvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 4 Punkt 7 Punkt eins
    Prinzipien der betrieblichen Lagerwirtschaft im eigenen Tätigkeitsbereich berücksichtigen.
 

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 2
    nach Vorgabe Materialien und Geräte zum Transport bereitstellen.
 

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 3
    Werkstücke transportgerecht verpacken und gegen Beschädigung schützen.
 

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  1. 4 Punkt 7 Punkt 4
    beim Verladen von Materialien und Geräten unter Berücksichtigung der Ladegutsicherung mitarbeiten.
  

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  1. Absatz 7Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Planung:

5. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Planung

5.1 Grundlagen der Einrichtungsplanung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    die relevanten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Einrichtungen (Bauvorschriften) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.
  

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  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    die Wirkung von Kombinationen verschiedener Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe bei der Einrichtungsplanung berücksichtigen.
  

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  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    die grundlegenden Auswirkungen der Einrichtungsplanung hinsichtlich Akustik und Schall darstellen.
  

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  1. 5 Punkt eins Punkt 4
    bei der Planung von Einrichtungen unterschiedlicher Räume (zB Innen- räume, Gemeinschaftsfläche) die entsprechenden Gestaltungsgrundsätze berücksichtigen (zB ergonomische Grundsätze).
  

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  1. 5 Punkt eins Punkt 5
    elektrische und sanitärtechnische Anschlüsse von Einrichtungsgegenständen (zB Küchengeräte, Badezimmermöbel, Lautsprecher, Hausautomatisierungsanlagen) bei der Einrichtungsplanung berücksichtigen.
  

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  1. 5 Punkt eins Punkt 6
    Informationen zu Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten (zB Elektroanschlüsse, Sanitäranschlüsse, Tragfähigkeit von Wänden) einholen und daraus Rückschlüsse auf die zu planenden Einrichtungen ziehen.
  

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5.2 Werkstück- und Einrichtungsplanung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches unter- schiedliche Möbel unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Gegebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien planen.
  

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    auf Grundlage der technischen Anforderung unterschiedliche Bauelemente (zB Fenster, Türen, Stiegen) unter Berücksichtigung von Montage- und Einbaumöglichkeiten, Farbgestaltung, örtlichen Gegebenheiten, Normen und Richtlinien planen.
  

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    gängige Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau (Möbel- und Innenausbau) und Bauteilherstellung (Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden), erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Bau- oder Möbeltischlerei konstruktive Holzschutzmaßnahmen berücksichtigen (zB Hinterlüftungen vorsehen, Maßnahmen zur Vermeidung von stehendem Wasser treffen).
  

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    Entwürfe von Einrichtungen von unterschiedlichen Räumen auf Grundlage des jeweiligen Kundenwunsches und unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Begebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien erstellen und mit dem Vorgesetzten abstimmen.
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    Einrichtungen unterschiedlicher Räume auf Grundlage des jeweiligen Kundenwunsches und unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Begebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien, selbstständig planen und ggfs. mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen abstimmen.
   

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 7
    sich bei der Einrichtungsplanung mit anderen Gewerken abstimmen (zB Informationen zu benötigten Anschlüssen kommunizieren).
   

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 8
    Ideen als Handskizzen von Einrichtungssituationen darstellen (zB als Ansicht, Schrägriss, Perspektive).
  

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 9
    Pläne und Zeichnungen unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) gestalten und die Planungen zwei- und dreidimensional darstellen (zB Einbausituationen in unterschiedlichen Ansichten visualisieren).
  

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 10
    Pläne und Zeichnungen an unterschiedliche Zielgruppen anpassen (zB Farbdarstellung für Kundinnen/Kunden, technische Informationen für andere Gewerke).
   

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 11
    auf Grundlage von Plänen und Zeichnungen die notwendigen Unterlagen für die Fertigung und Kalkulation erstellen (fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen, Optimierungen von Zuschnitten, Stücklisten, Bestell- listen).
   

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 12
    beim Erstellen von Angeboten unterstützen (technisch korrekte Beschreibungen von anzubietenden Leistungen erstellen, Zeit- und Materialabschätzungen durchführen).
   

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5.3 Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche Hölzer erkennen und bestimmen.

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    geeignete Methoden zur Verbindung von Materialien auswählen, mit denen die angeforderten Eigenschaften (zB optische Anforderungen, Belastbarkeit, Widerstandsfähigkeit, Funktion) erreicht werden können.
 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.
 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 4
    einfache fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ableiten (CAD/CAM).
  

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 5
    einfache Programme für betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen er- stellen.
  

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 6
    betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.
  

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 7
    lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Überblattungen, Schlitz- und Zapfenverbindungen, Zinkenverbindungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen, Verbindungen mittels Beschlägen.

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 8
    Beschläge auswählen, einpassen und einbauen.
 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 9
    unterschiedliche Anschlagarten herstellen, insbesondere aufschlagende, innenliegende und überfälzte.
 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 10
    Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen und Fräsen.

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 11
    geeignete Materialien zum Furnieren auswählen.

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 12
    Furniere fachgerecht verarbeiten, insbesondere Verkleben, Zusammen- setzen, Aufleimen und Pressen.

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 13
    Oberflächen bearbeiten, veredeln und vor äußeren Einflüssen schützen, insbesondere durch Strahlen, Polieren, Bleichen, Bürsten und Aufbringen von Lackierungen, Ölen, Beizen, Polituren, Wachsen und Lasuren.
 

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5.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 5 Punkt 4 Punkt eins
    mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten kommunizieren (zB in Bezug auf die Montage von Bau- und Möbeltischlerarbeiten), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen).
  

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 2
    Werkstücke der Bau- oder Möbeltischlerei auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf sichern unter Beachtung bezugnehmender Normen und Rechtsvorschriften, unterschiedlicher Montagetechniken, Verankerungen und Befestigungsmöglichkeiten an der Wand bzw. der Decke.
 

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 3
    bei Montagearbeiten Vorgaben der Bauphysik beachten, zB Trittschall bzw. Körperschall mindern, Hitzestau in Möbeln und bei Verkleidungen vermeiden.
  

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  1. Absatz 8Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Produktion:

6. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich der Produktion

6.1 Planen und Zeichnen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    auf Grundlage des jeweiligen Auftrages oder Kundenwunsches unter- schiedliche Möbel unter Berücksichtigung von Montage- und Aufstellungsmöglichkeiten, Farbgestaltung, Formen, Materialien, örtlichen Gegebenheiten (Anschlüsse), Normen und Richtlinien planen.
  

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  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    auf Grundlage der technischen Anforderung unterschiedliche Bauelemente (zB Fenster, Türen, Stiegen) unter Berücksichtigung von Montage- und Einbaumöglichkeiten, Farbgestaltung, örtlichen Gegebenheiten, Normen und Richtlinien planen.
  

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  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    gängige Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau (Möbel- und Innenausbau) und Bauteilherstellung (Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden), erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.
 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    bei der Planung von unterschiedlichen Werkstücken der Bau- oder Möbeltischlerei konstruktive Holzschutzmaßnahmen berücksichtigen (zB Hinterlüftungen vorsehen, Maßnahmen zur Vermeidung von stehendem Wasser treffen).
  

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  1. 6 Punkt eins Punkt 5
    Stücklisten erstellen und Zuschnitte optimieren.
 

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6.2 rechnerunterstützte Produktion und Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche Hölzer erkennen und bestimmen.

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x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    geeignete Methoden zur Verbindung von Materialien auswählen, mit denen die angeforderten Eigenschaften (zB optische Anforderungen, Belastbarkeit, Widerstandsfähigkeit, Funktion) erreicht werden können.
 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Überblattungen, Schlitz- und Zapfenverbindungen, Zinkenverbindungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen und Verbindungen mittels Beschlägen.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    Beschläge auswählen, einpassen und einbauen.
 

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x

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 5
    unterschiedliche Anschlagarten herstellen, insbesondere aufschlagende, innenliegende und überfälzte.
 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 6
    Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen und Fräsen.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 7
    geeignete Materialien zum Furnieren auswählen.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 8
    Furniere fachgerecht verarbeiten, insbesondere verkleben, zusammensetzen, aufleimen und pressen.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 9
    Oberflächen bearbeiten, veredeln und vor äußeren Einflüssen schützen, insbesondere durch Strahlen, Polieren, Bleichen, Bürsten und Aufbringen von Lackierungen, Ölen, Beizen, Polituren, Wachsen und Lasuren.
 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 10
    fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen zur maschinellen Bearbeitung ableiten (CAD/CAM).
  

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 11
    Programme für betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen erstellen.
  

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 12
    Werkzeuge von betriebsspezifischen Maschinen bzw. Anlagen vermessen.
  

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 13
    betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.
 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 14
    betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.
  

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x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 15
    technische Unterlagen, insbesondere elektrotechnische Schalt- und Anschlusspläne, Ablaufpläne, Wartungspläne und Maschinendatenblätter lesen und daraus für ihre Arbeit notwendige Informationen entnehmen.
  

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 16
    bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten bezugnehmende Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere die fünf Sicherheitsregeln der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012).
  

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 17
    betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen warten und pflegen.
  

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 18
    Messgeräte fachgerecht bedienen, insbesondere Multimeter, und aus erhaltenen Messergebnissen Schlüsse ziehen.
   

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 19
    bei Instandhaltungsarbeiten an betriebsspezifischen Maschinen bzw. An- lagen mitarbeiten (zB elektrische und pneumatische Bauteile unter Aufsicht tauschen).
   

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 20
    Fehler und Störungen im Produktionsprozess identifizieren, eingrenzen und Schritte zur Beseitigung einleiten (zB melden, Fachkräfte hinzuziehen).
   

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 21
    einfache Ablaufstörungen im Produktionsprozess beseitigen.
   

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6.3 Produktionssteuerung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6 Punkt 3 Punkt eins
    Arbeitsabläufe von betriebsspezifischen Maschinen bzw. Anlagen über- wachen und steuern.
   

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 2
    die Produktqualität überwachen und sicherstellen.
   

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 3
    bei der Erarbeitung von Prozessoptimierungen im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses unterstützen.
   

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6.4 Zusammenbau, Montage und Übergabe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 6 Punkt 4 Punkt eins
    mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten kommunizieren (zB in Bezug auf die Montage von Bau- und Möbeltischlerarbeiten), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen).
  

x

x

  1. 6 Punkt 4 Punkt 2
    Werkstücke der Bau- oder Möbeltischlerei auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf sichern unter Beachtung bezugnehmender Normen und Rechtsvorschriften, unterschiedlicher Montagetechniken, Verankerungen und Befestigungsmöglichkeiten an der Wand bzw. der Decke.
 

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x

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 3
    bei Montagearbeiten Vorgaben der Bauphysik beachten, zB Trittschall bzw. Körperschall mindern, Hitzestau in Möbeln und bei Verkleidungen vermeiden.
  

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  1. Absatz 9Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Modell- und Formenbau:

7. Kompetenzbereich: Arbeiten im Bereich Modell- und Formenbau

7.1 Planen, Zeichnen und Konstruieren

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    auf Grundlage des jeweiligen Auftrages unterschiedliche Werkstücke, insbesondere Bauelemente, Formen, Modelle und Werkzeuge unter Berücksichtigung von Formbarkeit, Funktion, Machbarkeit, Materialien, Normen und Richtlinien planen.
  

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  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    gängige Konstruktionen, insbesondere im Bereich Gießerei (Modelle, Formen, Kernkästen, Lehren), erkennen und bei Bedarf bei der Planung berücksichtigen.
 

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  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    Ideen, Skizzen, 2D-Zeichnungen bzw. 3D-Datensätze in Produktionsdatensätze umsetzen.
  

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  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    Formen für unterschiedliche Materialien und Modelle konstruieren, Teilungen, Schnitte und Trennebenen festlegen sowie Formschrägen und Wanddicken definieren.
  

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  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    Konstruktionen im Bereich des Modell- und Formenbaus auf ihre Umsetzbarkeit prüfen, Hinterschnitte erkennen, Formschrägen und Wanddicken kontrollieren.
  

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  1. 7 Punkt eins Punkt 6
    Vorgaben für die Überleitung von Zeichnungen in Produktionsdatensätze definieren, zB Skalierungsfaktoren je nach verwendetem Material festlegen.
  

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x

  1. 7 Punkt eins Punkt 7
    Zeichnungen skalieren um die Schwindmaße je nach Material auszugleichen.
 

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  1. 7 Punkt eins Punkt 8
    Rohteildatensätze erstellen.
  

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  1. 7 Punkt eins Punkt 9
    Zeichnungen und Pläne fachgerecht plotten oder in ein offenes Format konvertieren zum Erhalt von Darstellungen mit spezifischen Informationen (zB für die Produktion von Rohteilen).
  

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  1. 7 Punkt eins Punkt 10
    Mitarbeiten beim Entwickeln bzw. Weiterentwickeln von Modellen in Abstimmung mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber.
   

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7.2 Modellbau, Prototypenbau und Arbeitsausführung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie zB der weiteren Bearbeitungsreihenfolge auswählen.
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    verschiedene technische Möglichkeiten zur Modellherstellung und zur Fertigung von Prototypen darstellen und deren anwendungsbezogene Verwendung erklären (zB Gussverfahren, Tiefziehen oder Rapid-Prototyping-Methoden wie 3D-Druck, Stereolithographie, Lasersintern).
  

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x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    unterschiedliche Modellarten erkennen, wie zB Mockups, Anschauungs-, Gießerei-, Nachform-, Kopier-, Umform-, Architektur-, Funktions-, Design- und Urmodelle.

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 4
    Verfahren zur Modellherstellung und zur Fertigung von Prototypen, unter Berücksichtigung der Stückzahl, des Anwendungszweck und des Materials, vorschlagen (zB Tiefziehen, Gießen, 3D-Drucken).
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 5
    Datensätze zur maschinellen Bearbeitung ableiten (CAD/CAM).
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 6
    Programme für betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen erstellen, insbesondere geeignete Bearbeitungsschritte und -werkzeuge festlegen (zB optimierte Programme für 5-Achs-CNC Maschinen erzeugen).
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 7
    Werkzeuge von betriebsspezifischen Maschinen bzw. Anlagen vermessen.
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 8
    betriebsspezifische Maschinen bzw. Anlagen unter Berücksichtigung zu- gehöriger Sicherheitsvorschriften bedienen.
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 9
    lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Verleimungen, Verklebungen, Dübelverbindungen, Lamellenverbindungen, und Verbindungen mittels Beschlägen.

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 10
    Materialien und Werkstücke bearbeiten, insbesondere Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen, Fräsen, Raspeln und Drehen.

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 11
    Modelle aus unterschiedlichen Werkstoffen (Holz, Metall, Kunststoff) herstellen, insbesondere Kunststoffmodelle durch Gießen und Laminieren.
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 12
    notwendige Modell-Vorrichtungen anfertigen (zB Verklebevorrichtungen, Abstandshalter, Stützkonstruktionen).
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 13
    Modelle ausfertigen und nachbearbeiten (zB nach der CNC-Bearbeitung oder dem Tiefziehen).
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 14
    Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge und Formen herstellen.
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 15
    Oberflächen bearbeiten durch Strahlen oder Polieren.
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 16
    Lackierungen, Trennmittel und Wachse aufbringen (zB zur Entformung).
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 17
    abgenützte Modelle revitalisieren.
  

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7.3 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Werkstücke (zB Bauelemente, Formen, Modelle, Werkzeuge) mit verschiedenen Messmitteln (zB Messmaschine, 3D-Laserscaner, Streifenlichtprojektor, Koordinatenmessgerät, Rauheitsmessgerät, Oberflächenmessgerät) vermessen und Messprotokolle erstellen.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    die Qualität hergestellter Modelle überprüfen und ermittelte Daten mit dem ursprünglichen Datensatz vergleichen (zB Flächen auf Standard Transformation Language-STL/Standard for Exchange of Product model data-STEP/Initial Graphics Exchange Specification-IGES-Dateien rückführen).
   

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7.4 Zusammenbau und Übergabe

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4

  1. 7 Punkt 4 Punkt eins
    bei der Übergabe von Werkstücken (zB Bauelementen, Formen, Modellen, Werkzeugen) professionell auftreten, insbesondere beim Kontakt mit Auftraggeberinnen/Auftraggebern und Vertreterinnen/Vertretern anderer Gewerke.
 

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 2
    mit Auftraggeberinnen/Auftraggebern und Lieferantinnen/Lieferanten kommunizieren (zB in Bezug auf die Übergabe von Werkstücken), unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise (zB Fachbegriffe bei Bedarf erläutern, Fachbegriffe nutzen).
  

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 3
    Werkstücke auf- bzw. zusammenbauen, positionieren, montieren und bei Bedarf sichern unter Beachtung bezugnehmender Normen und Rechtsvorschriften und Verankerungen.
 

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  1. Absatz 10Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Theoretische Prüfung

Paragraph 5,

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Tischlerei, Angewandte Mathematik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

Grundlagen der Tischlerei

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      lösbare und unlösbare Verbindungen,
    3. Ziffer 3
      Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
    4. Ziffer 4
      Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
    5. Ziffer 5
      Funktionen und Konstruktionen,
    6. Ziffer 6
      Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
    7. Ziffer 7
      Sicherheit und Umweltschutz,
    8. Ziffer 8
      Maschinen und Anlagen,
    9. Ziffer 9
      Branchensoftware, CAD/CAM.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Zeit- und Materialberechnungen (zB Mischungsverhältnis, Zuschnitt, Verschnittsätze),
    2. Ziffer 2
      grundlegende Berechnungen aus der Maschinenkunde (zB Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl).
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 75 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat die Anfertigung einer Detailskizze sowie einer fertigungsgerechten CAD- Zeichnung nach vorgegebenen Angaben und unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung zu umfassen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 9,

Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit, Tischlereitechnik und Fachgespräch.

Gegenstand Prüfarbeit

Paragraph 10,

Nach Wahl der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person, kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe am Prüfungsort (Paragraph 11,) oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines Abschlussprojektes (Paragraph 12,) abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.

Praktische Aufgabe

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie praktische Aufgabe besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß Paragraph 13, Die praktische Aufgabe ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
  2. Absatz 2Der praktische Prüfungsteil umfasst die Durchführung eines Arbeitsauftrages, der nach Vorgabe der Prüfungskommission die Erstellung eines Werkstückes beinhaltet.
  3. Absatz 3Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Kompetenzen nachzuweisen.
    1. Ziffer eins
      Arbeitsvorbereitung, Planen und Zeichnen
    2. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Informationen zur Durchführung von Arbeiten aus Auftragsunterlagen, zB technischen Zeichnungen, zu ermitteln und
      2. Litera b
        die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu beurteilen.
    3. Ziffer 2
      Arbeitsausführung und Qualitätskontrolle
    4. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        den Materialbedarf zu ermitteln,
      2. Litera b
        die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Anlagen zu beurteilen und diese vorzubereiten (zB Rüsten, Anlagenparameter setzen),
      3. Litera c
        Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung zu bedienen,
      4. Litera d
        Werkstücke zu bearbeiten und lösbare oder unlösbare Verbindungen herzustellen,
      5. Litera e
        Oberflächen zu bearbeiten oder vor äußeren Einflüssen zu schützen,
      6. Litera f
        Werkstücke auf- oder zusammenzubauen und
      7. Litera g
        Qualitätskontrollen durchzuführen.
  4. Absatz 4Außerdem hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission aus jedem der nachfolgenden schwerpunktspezifischen Kompetenzbereiche zumindest eine Kompetenz nachzuweisen.
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt Planung
    2. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
      2. Litera b
        Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
      3. Litera c
        unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
      4. Litera d
        Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
    3. Ziffer 2
      Schwerpunkt Produktion
    4. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Stücklisten zu erstellen oder Zuschnitte zu optimieren,
      2. Litera b
        Beschläge auszuwählen, einzupassen und einzubauen,
      3. Litera c
        unterschiedliche Anschlagarten herzustellen (zB aufschlagende, innenliegende oder überfälzte) und
      4. Litera d
        Furniere fachgerecht zu verarbeiten (zB verkleben, zusammensetzen, aufleimen, pressen).
    5. Ziffer 3
      Schwerpunkt Modell- und Formenbau
    6. Die
      zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Modelle herzustellen,
      2. Litera b
        Modell-Vorrichtungen anzufertigen,
      3. Litera c
        Modelle auszufertigen und nachzubearbeiten,
      4. Litera d
        Kernkästen, Schablonen, Werkzeuge oder Formen herzustellen,
      5. Litera e
        abgenützte Modelle zu revitalisieren.
  5. Absatz 5Für die Bewertung des praktischen Prüfungsteils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit (zB Maßhaltigkeit, Winkeligkeit, Ebenheit, Oberflächengestaltung, fachgerechter Zusammenbau),
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
    3. Ziffer 3
      Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck).
  6. Absatz 6Der Arbeitsauftrag für den praktischen Prüfungsteil ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass er in vier Stunden bearbeitet werden kann. Er ist nach sechs Stunden zu beenden.

Abschlussprojekt

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Abschlussprojekt besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß Paragraph 13, Das Abschlussprojekt ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
  2. Absatz 2Der praktische Teil umfasst die Planung und Erstellung eines Werkstückes inklusive deren Dokumentation mit praxisgerechten Projektunterlagen.
  3. Absatz 3Der Lehrlingsstelle sind vor der Durchführung des Abschlussprojektes die Beschreibung des zu erstellenden Werkstückes und weitere zugehörige Unterlagen (insb. digital erstellte Pläne) einschließlich der geplanten Arbeitsdauer vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Informationen mit Experten / Expertinnen aus den Prüfungskommissionen zu erörtern, die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person gegebenenfalls hinsichtlich der Gestaltung des Werkstückes zu beraten und das Abschlussprojekt freizugeben. Falls klar ersichtlich ist, dass eine Aufgabenstellung nicht für die Zwecke der Leistungsfeststellung ausreicht, kann die Lehrlingsstelle die Aufgabenstellung ablehnen.
  4. Absatz 4Die Ausführung des Abschlussprojekts findet in der Regel in betrieblichen Räumlichkeiten des Lehrbetriebes statt, wobei die Prüfungsstelle den Prüfungsort festlegt, und hat jedenfalls für einen Teil der Arbeitsdauer unter Aufsicht der Prüfungskommission zu erfolgen. Für die Beurteilung gelten die Kriterien gemäß §11 Absatz 5,

Präsentation

§13. (1) Die Präsentation ist vor der gesamten Prüfungskommission durchzuführen. Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission eine Zielgruppe (zB Kolleginnen/Kollegen, Auftraggeberin/Auftraggeberinnen) über das erstellte Werkstück zu beraten (zB bezüglich fachgerechter Pflege, Werkstoffwahl, Ausgestaltung und Funktionen). Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, weiterführende Fragen zu stellen.

  1. Absatz 2Für die Bewertung der Präsentation sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      anforderungsgerechte und zielgruppengerechte Präsentation,
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung.
  2. Absatz 3Die Präsentation inklusive weiterführender Fragen soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens fünf Minuten dauern. Sie ist nach zehn Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Gegenstand Tischlereitechnik

Paragraph 14,

Die Prüfung ist entsprechend der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in der Form von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

Gegenstand Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Planung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand Tischlereitechnik ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
  2. Absatz 2Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:
    Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen oder Möbel unterschiedlicher Räume zu planen, mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen abzustimmen und Handskizzen von Einrichtungssituationen zu zeichnen,
    2. Ziffer 2
      Planungen zwei- oder dreidimensional darzustellen und an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen für die Fertigung und Kalkulation zu erstellen (zB fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen, Stücklisten, Bestelllisten oder Optimierungen von Zuschnitten),
    4. Ziffer 4
      Beschreibungen von anzubietenden Leistungen zu erstellen oder Zeit- und Materialabschätzungen durchzuführen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      anforderungsgerechte Umsetzung,
    2. Ziffer 2
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Der praktische Teil der Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5Im Rahmen des mündlichen Teils sind die erarbeiteten Inhalte vor der gesamten Prüfungskommission zu präsentieren. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zur weitergehenden Bearbeitung der Inhalte zu stellen.
  6. Absatz 6Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Präsentation und
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  7. Absatz 7Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Gegenstand Tischlereitechnik – Schwerpunkt Produktion

Paragraph 16,

  1. Absatz einsBei der Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Produktion hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:
    Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      fertigungsgerechte Zeichnungen (zB Schnitte) von Möbeln oder Bauelementen unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (CAD) zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      Zeichnungen abzuleiten und Programme für Maschinen bzw. Anlagen zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge zu vermessen,
    4. Ziffer 4
      Maschinen bzw. Anlagen zu bedienen,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsabläufe von Maschinen bzw. Anlagen zu überwachen oder zu steuern,
    6. Ziffer 6
      Maschinen bzw. Anlagen zu warten oder einfache Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      anforderungsgerechte Umsetzung,
    2. Ziffer 2
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Gegenstand Tischlereitechnik – Schwerpunkt Modell- und Formenbau

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Modell- und Formenbau besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand Tischlereitechnik ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.
  2. Absatz 2Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:
    Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      Formen zu konstruieren, Teilungen, Schnitte und Trennebenen festzulegen und Formschrägen und Wanddicken zu definieren,
    2. Ziffer 2
      Konstruktionen auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen (zB Hinterschnitte erkennen, Formschrägen und Wanddicken kontrollieren),
    3. Ziffer 3
      Vorgaben für die Überleitung von Zeichnungen in Produktionsdatensätze zu definieren und Zeichnungen zu skalieren,
    4. Ziffer 4
      Zeichnungen und Pläne fachgerecht zu plotten oder in ein offenes Format zu konvertieren.
  3. Absatz 3Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      anforderungsgerechte Umsetzung,
    2. Ziffer 2
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
  4. Absatz 4Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Der praktische Teil der Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5Im Rahmen des mündlichen Teils sind die erarbeiteten Inhalte vor der gesamten Prüfungskommission zu präsentieren. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zur weitergehenden Bearbeitung der Inhalte zu stellen.
  6. Absatz 6Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      anforderungsgerechte Umsetzung,
    2. Ziffer 2
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.
  7. Absatz 7Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Gegenstand Fachgespräch

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrberufs und die jeweilige Schwerpunktausbildung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4Die Dauer des Fachgespräches beträgt für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens 25 und maximal 30 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 20,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Tischlerei, Zimmerei und Zimmereitechnik kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 14 bis 19.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 4, Absatz 3, Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
  2. Absatz 2Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
  3. Absatz 3Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person stammen.
  4. Absatz 4Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/Vorsitzender und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer/Prüferinnen im Sinne des Paragraph 8 a, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
  6. Absatz 6Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber, die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
  7. Absatz 7Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Absatz 8Die Beurteilung der Prüfung gemäß Absatz 2, erfolgt durch die Prüfer/Prüferinnen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9Die Prüfung gemäß Absatz 2, kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 21 mit 1. September 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 4 bis 21 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Modellbauer (Modellbauer-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
  6. Absatz 6Die Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  7. Absatz 7Lehrlinge, die am 31. August 2022 gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  8. Absatz 8Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 13 der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, bzw. gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, antreten.
  9. Absatz 9Lehrzeiten, die gemäß der Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,, oder gemäß der Modellbauer-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Kocher